Nr. 60/2023/67
Massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark Chroobach – Art. 14 Abs. 1 EnG; Art. 12 WaG; Art. 5 UVPV; Art. 6 BauG; § 8 USGV.
5. November 2024Deutsch20 min
2024 Massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark Chroobach – Art. 14 Abs. 1 EnG; Art. 12 WaG; Art. 5 UVPV; Art. 6 BauG; § 8 USGV. Wird eine Nutzungszone ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt ausgeschieden, stellt sie ein...
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Massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark Chroobach – Art. 14 Abs. 1 EnG; Art. 12 WaG; Art. 5 UVPV; Art. 6 BauG; § 8 USGV.
Wird eine Nutzungszone ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt ausgeschieden, stellt sie eine Sondernutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV dar. Ob ein projektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan vorliegt, entscheidet sich nach dem Grad der Detailliertheit der Planfestsetzung. Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen (Sonder-)Nutzungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass Aspekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden (E. 4.2).
Ob die Nutzungsplanung von Bundesrechts wegen als für die Durchführung der UVP massgebliches Verfahren gilt, hängt davon ab, ob es sich um eine Detail(nutzungs)planung handelt, die bereits eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht. Dies ist zu bejahen, wenn mit der Ausscheidung der Nutzungszone die wichtigsten Fragen zur Ausgestaltung und zum Betrieb der Anlage bereits festgelegt werden (E. 4.2).
Die Gemeinde Hemishofen ist lediglich verpflichtet, ihre Zonenordnung mittels Ausscheiden einer Windenergiezone als Sonderbauzone an den kantonalen Richtplan anzupassen. Die Anhandnahme einer Sondernutzungsplanung (i.S. einer Detailnutzungsplanung) ist nicht zwingend (E. 5.1).
Ob die Festlegungen im Nutzungsplanverfahren eine frühzeitige und umfassende UVP ermöglichen werden, ist noch offen. Solches wird weder vom Richtplan noch von den kantonalen Behörden vorausgesetzt (E. 5.1).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden das (kantonale) Baudepartement als Baubewilligungsbehörde als für die UVP zuständige Behörde erachteten und das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP bezeichneten (E. 5.1). Das Baudepartement beabsichtigt, das Nutzungsplanverfahren und das Baubewilligungsverfahren parallel voranzutreiben bzw. zu koordinieren. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass eine umfassende UVP erfolgen kann und der Umweltverträglichkeitsbericht im Zeitpunkt der Genehmigung des Nutzungsplans und der Erteilung der Baubewilligung vorliegt (E. 5.2).
Mit dem vom Baudepartement vorgesehenen Vorgehen wird den weiteren bundesrechtlichen Vorgaben – umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umwelt-
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schutzrelevanter Gesichtspunkte; Koordinationsgebot; umfassende Interessenabwägung; rasches Bewilligungsverfahren für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien – entsprochen (E. 5.3).
Ein Verstoss gegen die Waldgesetzgebung ist nicht erkennbar. Mit dem koordinierten Vorgehen wird dem Erfordernis der materiellen Koordination von Nutzungsplanverfahren und Rodungsbewilligungsverfahren Rechnung getragen (E. 5.4).
OGE 60/2023/67 vom 5. November 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Der kantonale Richtplan hält Planungsgrundsätze für die Nutzung der Windenergie im Kanton Schaffhausen fest und bezeichnet das Gebiet "Chroobach" in der Gemeinde Hemishofen als einen von vier Grosswindstandorten. Entsprechend ist als Festsetzung das Areal Chroobach als Standort für eine Windenergieanlage aufgeführt. Der Gemeinderat Hemishofen beschloss im Frühjahr 2023, das Nutzungsplanverfahren für den Windpark Chroobach werde eingeleitet (Dispositiv-Ziff. 1) und dieses sei das massgebliche Verfahren für die UVP (Dispositiv-Ziff. 2). Der Regierungsrat hiess drei gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurse – unter anderem von der Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG und von SH Power (Beschwerdegegner 1) – gut, soweit sie Dispositiv-Ziff. 2 betrafen. Die gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde Hemishofen (Beschwerdeführerin) wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
2.
Es ist unbestritten, dass für die geplante Windenergieanlage Chroobach eine UVP erforderlich ist. Zwischen den Parteien strittig ist, in welchem Verfahren – im kommunalen Nutzungsplanverfahren, das in die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin fällt (Art. 6 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 [Baugesetz, BauG, SHR 700.100]), oder im Baubewilligungsverfahren, für welches das Baudepartement zuständig sein wird (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG) – die UVP durchzuführen ist.
3.1
Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei nicht gehalten, eine Sondernutzungszone zu schaffen,
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sondern müsse lediglich ihre Zonenordnung mittels Ausscheiden einer Windenergiezone als Sonderbauzone an den aktuellen Richtplan des Kantons anpassen. Für eine blosse Grundnutzungsplanung sei eine UVP im Planungsverfahren nicht zwingend. Das für die Sonderbauzone vorgesehene Gebiet sei heute Wald. Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedürfe einer Rodungsbewilligung. Das Bundesgericht verlange (nur), dass die Festsetzung des Nutzungsplans mit der Rodungsbewilligung koordiniert werde, wofür eine UVP erforderlich sei. Wer diese durchzuführen habe, habe das Bundesgericht jedoch nicht bestimmt. Das Baudepartement sehe vor, die Nutzungsplanung mit der Erschliessung, das Rodungsgesuch, das Baugesuch, das Strassenbauprojekt und den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) parallel öffentlich aufzulegen. Mit dieser Vorgehensweise werde Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) und den bundesgerichtlichen Verfahrensvorgaben entsprochen. Bei Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer – wie im Fall des Windparks Chroobach – installierten Leistung von mehr als 5 MW sei das massgebliche Verfahren sodann das Baubewilligungsverfahren und die zuständige Behörde das Baudepartement. Das Bundes- und das kantonale Recht würden ein koordiniertes Planungs- und Bewilligungsverfahren verlangen. Die Beschwerdeführerin sei aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfahrenskoordination in der Lage, da für industrielle Bauten zwingend der Kanton zuständig sei. Würde man sowohl für das Planungs- als auch für das Baubewilligungsverfahren im Sinne eines zweistufigen Verfahrens eine UVP vorsehen, wären das Koordinationsgebot und Art. 14 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) verletzt, da sich so zwangsläufig Überschneidungen und Zeitverzögerungen ergäben. Somit lasse sich weder aus dem Bundes- noch aus dem kantonalen Recht eine Zuständigkeit der Beschwerdeführerin für die UVP herleiten.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Nutzungsplanung für den Windpark Chroobach sei nicht bloss Grundnutzungsplanung, sondern Sonder- bzw. Detailnutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011). Die Nutzungsplanung gelte als Leitverfahren für die UVP und diese sei von der für die Nutzungsplanung zuständigen Behörde durchzuführen, weil das Bundesgericht dies für die Umsetzung von Art. 12 WaG verlange. Die Nutzungsplanung gelte aber auch deshalb als Leitverfahren für die UVP, weil das kantonale Recht dies verlange. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das vom Regierungsrat eingebrachte zweistufige Verfahren einer UVP für das Planungs- und das Baubewilligungsverfahren verstosse gegen Bundes3 2024 und kantonales Recht. Die UVP könne und müsse einstufig im Verfahren der Nutzungsplanung stattfinden.
4.1
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. Bei Anlagen, die – wie unstrittig der Windpark Chroobach (vgl. Ziff. 21.8 des Anhangs zur UVPV) – Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann, ist eine UVP durchzuführen (Art. 10a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01]). Die UVP wird gemäss Art. 5 Abs. 1 UVPV von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zur UVPV bestimmt (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 UVPV). Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Nach Ziff. 21.8 des Anhangs zur UVPV ist das massgebliche Verfahren bei Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als
5.
MW, worunter der Windpark Chroobach fällt, durch das kantonale Recht zu bestimmen.
Im kantonalen Recht regelt § 8 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 22. April 2008 (kantonale Umweltschutzverordnung, USGV, SHR 814.101) das massgebliche Verfahren für die UVP (vgl. Art. 3, 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 22. Januar 2007 [Einführungsgesetz zum USG, SHR 814.100]). Die Bestimmung lautet wie folgt:
1.
Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verord-
nung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist.
2.
Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, namentlich ein Quartierplan
nach Art. 17 und 18 des Baugesetzes, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, gilt diese als massgebliches Verfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 UVPV).
3.
Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungsplans noch nicht möglich,
wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP (Art. 6 UVPV) statt, für deren erste Stufe das Verfahren gemäss Abs. 2 und für deren zweite Stufe das Verfahren gemäss Anhang massgeblich ist.
4.
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4.
Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsge-
setzes erforderlich, kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens durch das Baudepartement erfolgen.
5.
Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das
Projekt entscheidet, bestimmt auf Antrag der Koordinationsstelle, ob eines der speziellen Verfahren gemäss Abs. 2 bis 4 Anwendung findet.
6.
Für Anlagen, für welche im Anhang kein massgebliches Verfahren festgelegt ist, gilt das
Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren.
Gemäss Ziff. 21.8 des Anhangs zur USGV ist bei Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW das Baubewilligungsverfahren das massgebliche Verfahren gemäss § 8 USGV; zuständige Behörde ist das Baudepartement.
4.2
Auch wenn das massgebliche Verfahren zur Durchführung der UVP durch das kantonale Recht zu bestimmen ist, hat sich der kantonale Gesetzgeber an die dafür bestehenden bundesrechtlichen Grundsätze und insbesondere Art. 5 Abs. 3 UVPV zu halten (BGE 150 II 133 E. 5.1 a.E. mit Hinweis).
Wird eine Nutzungszone ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt ausgeschieden, stellt sie eine Sondernutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV dar. Ob ein projektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan vorliegt, entscheidet sich nach dem Grad der Detailliertheit der Planfestsetzung. Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen (Sonder-)Nutzungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass Aspekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden (etwa in Form detaillierter Vorgaben in Bezug auf Masse, Form und Anordnung von neuen Bauten und Anlagen). Soweit einer (Sonder-)Nutzungsplanung hingegen bloss die weitgehend offene Vorstellung eines Richtprojekts zugrunde liegt, mit dem keine rechtsverbindliche Vorwegnahme von konkreten Elementen einer späteren Baute einhergeht, besteht bundesrechtlich kein Anlass, die Bewilligungsfähigkeit dieses Richtprojekts bereits im Planungsverfahren zu beurteilen. Keine projektbezogene (Sonder-)Nutzungsplanung liegt vor, wenn der Zonenplan die künftige Nutzung lediglich in den Grundzügen regelt und bloss die räumlichen, baulichen und nutzungstechnischen Grund- bzw. Maximalwerte festlegt, aber keine rechtsverbindlichen Regelungen zu den konkreten Einzelheiten künftiger Bauten oder Anlagen enthält. Daran ändert nichts, falls bereits klare Vorstellungen von der künftigen Gestaltung der Bauten und Anlagen im Perimeter des Zonenplans existieren, sofern auch nach der Genehmigung des Nutzungsplans verschiedene Möglichkeiten offenstehen, um Bauten und Anlagen zu realisieren (zum Ganzen BGer 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2.1 ff. mit Hinweisen). Ob die Nutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV von Bundesrechts wegen als für die Durchführung der UVP massgebliches Verfahren gilt, hängt davon ab, ob es 5 2024 sich um eine Detail(nutzungs)planung handelt, die bereits eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht. Dies ist zu bejahen, wenn mit der Ausscheidung der Nutzungszone die wichtigsten Fragen zur Ausgestaltung und zum Betrieb der Anlage bereits festgelegt werden. Diesfalls ist bereits im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine UVP durchzuführen und sind die umweltrechtlichen Aspekte möglichst umfassend zu prüfen. Enthalten die Zonenvorschriften hingegen zwar bereits wichtige Rahmenbedingungen, nicht aber Details zur künftigen Gestaltung der Anlage, ergeben sich also etwa Vorgaben zu Anzahl, Form und Lage der Bauten erst aus dem Baugesuch, ermöglicht der Nutzungsplan für sich allein keine umfassende Prüfung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt, weshalb die vollständige UVP nicht zwingend schon auf der Stufe Nutzungsplanung durchzuführen ist (BGE 150 II 133 E. 5.3; BGer 1A.230/2005 vom 4. April 2006 E. 3.3).
5.
Das Schaffhauser Recht kennt – abgesehen vom Quartierplan (vgl. Art. 17 f. BauG) – keine (formelle) Sondernutzungsplanung. Zu prüfen ist indes, ob die vom Kanton von der Beschwerdeführerin verlangte Nutzungsplanung im Ergebnis (materiell) einer Sonder- bzw. Detailnutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV entspricht, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.
5.1
Das Baudepartement hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2022 zur Erarbeitung der Nutzungsplanung und deren Einreichung beim Kanton zur Vorprüfung eine sechsmonatige Frist ab Eingang der Projektunterlagen angesetzt. Auf weitere Vorgaben hatte das Baudepartement verzichtet. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet, eine Sondernutzungszone zu schaffen bzw. eine Sondernutzungsplanung (i.S. einer Detailnutzungsplanung) anhand zu nehmen, sondern müsse lediglich ihre Zonenordnung mittels Ausscheiden einer Windenergiezone als Sonderbauzone an den kantonalen Richtplan anpassen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch aus den Vorgaben im Richtplan nicht. Das Kapitel 4-2-3/A lautet wie folgt: Die Bewilligung von Windenergieanlagen erfordert neben einer Festsetzung im kantonalen Richtplan eine Zone in der kommunalen Nutzungsplanung. Das heisst, die Gemeinden legen im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens eine entsprechende Zone für Windenergieanlagen sowie die dazu gehörenden Bestimmungen in der Bauordnung fest. Dabei ist anhand konkreter Anlagenstandorte dafür zu sorgen, dass die Koordination mit Parallelverfahren wie Rodungsverfahren und UVP gewährleistet ist. In der Bauordnung muss der Zweck der Zone festgehalten werden. Zudem müssen Vorschriften zu folgenden Aspekten enthalten sein: Nutzung (u.a. Informationsgebäude), Gestaltung der Bauten und Anlagen, Gestaltung der Umgebung, Rückbau, Erschliessung, Wanderwege, Rodung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Gewässerschutz. Den Gemeinden wird ein Mustertext für die Bauordnungsartikel vom PNA zur Verfügung gestellt. […]
6.
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Gemäss Richtplan haben der Zonenplan und die Bauordnung die künftige Nutzung zwar in den Grundzügen zu regeln und Vorschriften zu verschiedenen räumlichen, baulichen und nutzungstechnischen Aspekten zu enthalten. Nicht vorgeschrieben sind hingegen rechtsverbindliche detaillierte Regelungen zu den konkreten Einzelheiten künftiger Windparkanlagen. Entgegen der Beschwerdeführerin werden in der Nutzungsplanung namentlich keine detaillierten Bauvorschriften zu den Dimensionen der Windturbinen oder Flächenbelegungen um die Turbinen verlangt, ebenso wenig zur Höhe der Rotoren über dem Kronendach und dem Boden, zur Nabenhöhe (und damit zum Rotordurchmesser) und zur Anzahl Turbinen oder zur Erschliessungsinfrastruktur (vgl. dazu auch den angefochtenen Beschluss: "Die konkreten Bauvorschriften bezüglich Höhe der Windräder und deren Nabenhöhe, die Nutzung sowie die Gestaltung der Bauten und Anlagen, die Gestaltung der Umgebung, der Rückbau, die Erschliessung etc. kann die Gemeinde Hemishofen aber so vorsehen, wie sie dies für richtig erachtet, sofern damit der Zweck der Zone nicht vereitelt wird."). Ob die Festlegungen im Nutzungsplanverfahren eine frühzeitige und umfassende UVP ermöglichen, ist offen, jedenfalls wird solches vom Richtplan und den kantonalen Behörden nicht vorausgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erarbeitung der Nutzungsplanung setze konkrete Projektangaben ("Eckdaten") voraus, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Baugesuch für das Windparkprojekt an die Vorgaben im Zonenplan und in der Bauordnung zu halten haben wird; das Baubewilligungsverfahren dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der Nutzungsplanung entsprechen (BGE 140 II 262 E. 2.3.1; BGer 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2).
[…]
Eine projektbezogene Sondernutzungsplanung ist nach dem Gesagten nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden das Baudepartement als Baubewilligungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c BauG als für die UVP zuständige Behörde erachteten und das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP bezeichneten (Art. 5 Abs. 1 UVPV und Anhang Ziff. 21.8 i.V.m. § 8 USGV). Da keine detaillierte Sondernutzungsplanung für die UVP-pflichtige Windparkanlage verlangt wird, steht dieses Vorgehen überdies entgegen der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 2 USGV.
5.2
Das Baudepartement hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2022 mitgeteilt, dass das Nutzungsplanverfahren und das Baubewilligungsverfahren parallel vorangetrieben bzw. koordiniert geführt werden sollen.
7.
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Gemäss dem dem Schreiben beigelegten Ablaufschema "Koordiniertes Plangenehmigungsverfahren" vom 30. August 2022 soll die Vorprüfung des Baugesuchs (inkl. Rodungsgesuch, Strassenbauprojekt und UVB) sowie des Genehmigungsgesuchs der Beschwerdeführerin betreffend Nutzungsplanung (inkl. Rodungsersatz, Planungsbericht und Erschliessung) durch das Baudepartement parallel erfolgen. Die Gemeinde soll die Nutzungsplanung zusammen mit der Erschliessung, dem Rodungsgesuch, dem Baugesuch, dem Strassenbauprojekt und dem UVB öffentlich auflegen. Schliesslich sollen die kantonalen Beschlüsse betreffend Nutzungsplanung und Baubewilligung gleichzeitig eröffnet und publiziert werden. Dieses Vorgehen, namentlich die notwendige zeitliche und materielle Koordination war den Vertretern der Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung vom 4. Juli 2022 von den Vertretern des Baudepartements erläutert worden. Dabei war unter anderem auch darauf hingewiesen worden, dass alle nötigen Unterlagen zum Baugesuch zum Zeitpunkt des Beginns der Erarbeitung der Nutzungsplanung bereits vorliegen sollen. Entsprechend setzte das Baudepartement der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – die Frist zur Erarbeitung der Nutzungsplanung und zu deren Einreichung beim Kanton zur Vorprüfung "erst ab Eingang der Projektunterlagen" an (vgl. vorangehende E. 5.1).
Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass eine umfassende UVP erfolgen kann und der UVB im Zeitpunkt der Genehmigung des Nutzungsplans und der Erteilung der Baubewilligung vorliegt. Ein zwei- bzw. mehrstufiges Verfahren, wie es § 8 Abs. 3 USGV i.V.m. Art. 6 UVPV vorsieht, wenn eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungsplans noch nicht möglich ist, jedoch die UVP-pflich-tige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt wird, dass das Projekt im Baubewilligungsverfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, erübrigt sich von vornherein. Somit ist gerade kein zweistufiges Verfahren für die UVP vorgesehen.
Den in der Bundesverfassung und in Art. 81 KV verankerten Interessen des Umwelt- und Naturschutzes kann mit dem vom Baudepartement gewählten Vorgehen hinreichend Rechnung getragen werden. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin ist weder dargetan noch ersichtlich. Diese wird sich angemessen in die koordinierten Verfahren einbringen und ihr Mitwirkungsrecht wahrnehmen können.
5.3
Auch den weiteren Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird mit dem skizzierten Vorgehen letztlich entsprochen: Eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte im Rahmen der Nutzungsplanung bzw. vor deren Genehmigung ist gewährleistet (vgl. BGE 123 8 2024 II 88 E. 2a und 2d). Damit wird gleichzeitig den Bedenken der Beschwerdeführerin Rechnung getragen: Eine frühzeitige und umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ist möglich, die relevanten Umweltbelastungen lassen sich im Ergebnis bereits auf der Stufe Nutzungsplanung bzw. vor deren Abschluss hinreichend klären. Durch die parallele Verfahrensführung mit dem Baudepartement als Koordinationsbehörde im Sinne von Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) bzw. Art. 66 Abs. 1 BauG wird eine hinreichende Koordination von Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren sichergestellt (vgl. Art. 8 USG; Art. 25a RPG [für das Nutzungsplanverfahren insb. dessen Abs. 4]; Art. 66 BauG; BGE 149 II 269 E. 6.4). Da das Baubewilligungsverfahren parallel zum Nutzungsplanverfahren geführt wird, bleibt es ohne Relevanz, falls der kommunalen Nutzungsplanung aufgrund ihres Detaillierungsgrads letztlich die Wirkung einer Baubewilligung zukommen sollte (vgl. dazu BGE 145 II 176 E. 4.3; BGer 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2.1). Zudem ist gewährleistet, dass vor der Genehmigung der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung erfolgt (vgl. Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]), da die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und auf die räumliche Umgebung aufgrund des konkreten Projekts im Baubewilligungsverfahren festzustellen sind (vgl. BGE 150 II 133 E. 5.3 ff.; BGer 1A.230/2005 vom 4. April 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohne Konsequenzen bleibt schliesslich, dass die Rechtmässigkeit eines Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht mehr (akzessorisch) überprüft werden kann (vgl. BGE 147 II 300 E. 2.3; BGer 1C_483/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2.1; zu den Ausnahmen vgl. etwa BGer 1C_451/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.3), da Letzteres parallel zum Nutzungsplanverfahren geführt werden soll.
Mit den Beschwerdegegnern 1 ist davon auszugehen, dass mit dem vom Baudepartement vorgesehenen Vorgehen auch den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 EnG – wonach die Kantone für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ein rasches Bewilligungsverfahren vorzusehen haben – am besten Rechnung getragen werden kann.
5.4. Ein Verstoss gegen die Waldgesetzgebung ist nicht erkennbar. Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone – wie sie vorliegend notwendig sein wird – einer Rodungsbewilligung. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht: Die Walderhaltungsinteressen müssen daher schon im Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden, und es muss Klarheit über den 9 2024 Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens herrschen (BGer 1C_101/2020 vom 29. Januar 2021 E. 5). Mit dem vom Baudepartement vorgesehenen koordinierten Vorgehen wird dem Erfordernis der materiellen Koordination von Nutzungsplanverfahren und Rodungsbewilligungsverfahren (vgl. auch BGer 1C_99/2020 vom 22. November 2023 E. 3.3) Rechnung getragen. Das Rodungsgesuch wird mit dem Baugesuch einzureichen sein, die Festsetzung des Nutzungsplans wird sodann mit der Rodungsbewilligung koordiniert werden. Der Nutzungsplan soll erst mit der Baubewilligung aufgelegt werden, wenn also das konkretisierte Projekt vorliegt und die umfassende Beurteilung von diesem und seiner Umweltauswirkungen aufgrund der durchgeführten UVP bekannt sind (vgl. BGer 1C_101/2020 vom 29. Januar 2021 E. 6; Art. 5 Abs. 2 WaG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es denn auch, wenn der Planungsbehörde vor ihrem Entscheid eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Dies bedingt formell, dass zuvor ein Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt worden ist (BGer 1C_101/2020 vom 29. Januar 2021 E. 5 a.E.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen mit dem vom Baudepartement angestrebten Vorgehen erfüllt. Das Ablaufschema sieht denn auch ausdrücklich vor, dass nach der Vorprüfung der mit dem Projekt verbundenen Gesuche sowie der Nutzungsplanung gegebenenfalls eine Überarbeitung des Projekts und/oder der Nutzungsplanung erfolgen soll. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich demgegenüber nicht ableiten, dass die UVP zwingend von der für die Nutzungsplanung zuständigen Behörde durchzuführen ist.
5.4. Ein Verstoss gegen die Waldgesetzgebung ist nicht erkennbar. Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone – wie sie vorliegend notwendig sein wird – einer Rodungsbewilligung. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht: Die Walderhaltungsinteressen müssen daher schon im Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden, und es muss Klarheit über den 9 2024 Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens herrschen (BGer 1C_101/2020 vom 29. Januar 2021 E. 5). Mit dem vom Baudepartement vorgesehenen koordinierten Vorgehen wird dem Erfordernis der materiellen Koordination von Nutzungsplanverfahren und Rodungsbewilligungsverfahren (vgl. auch BGer 1C_99/2020 vom 22. November 2023 E. 3.3) Rechnung getragen. Das Rodungsgesuch wird mit dem Baugesuch einzureichen sein, die Festsetzung des Nutzungsplans wird sodann mit der Rodungsbewilligung koordiniert werden. Der Nutzungsplan soll erst mit der Baubewilligung aufgelegt werden, wenn also das konkretisierte Projekt vorliegt und die umfassende Beurteilung von diesem und seiner Umweltauswirkungen aufgrund der durchgeführten UVP bekannt sind (vgl. BGer 1C_101/2020 vom 29. Januar 2021 E. 6; Art. 5 Abs. 2 WaG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es denn auch, wenn der Planungsbehörde vor ihrem Entscheid eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Dies bedingt formell, dass zuvor ein Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt worden ist (BGer 1C_101/2020 vom 29. Januar 2021 E. 5 a.E.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen mit dem vom Baudepartement angestrebten Vorgehen erfüllt. Das Ablaufschema sieht denn auch ausdrücklich vor, dass nach der Vorprüfung der mit dem Projekt verbundenen Gesuche sowie der Nutzungsplanung gegebenenfalls eine Überarbeitung des Projekts und/oder der Nutzungsplanung erfolgen soll. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich demgegenüber nicht ableiten, dass die UVP zwingend von der für die Nutzungsplanung zuständigen Behörde durchzuführen ist.
6. Die angefochtenen Beschlüsse sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet; sie sind abzuweisen.
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