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Entscheid

Nr. 60/2023/73

Übernahme eines Schulgelds; Abgrenzung der Rekurszuständigkeit von Regierungsrat und Erziehungsrat – Art. 6 OrgG; Art. 16 Abs. 1 VRG; Art. 93 Abs. 1 SchulG.

14. März 2025Deutsch18 min

2025 Übernahme eines Schulgelds; Abgrenzung der Rekurszuständigkeit von Regierungsrat und Erziehungsrat – Art. 6 OrgG; Art. 16 Abs. 1 VRG; Art. 93 Abs. 1 SchulG. Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentli...

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Übernahme eines Schulgelds; Abgrenzung der Rekurszuständigkeit von Regierungsrat und Erziehungsrat – Art. 6 OrgG; Art. 16 Abs. 1 VRG; Art. 93 Abs. 1 SchulG.

Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (E. 2 und E. 5).

Der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Übernahme eines Schulgelds ist als Entscheid einer untergeordneten Behörde in Schulangelegenheiten beim Erziehungsrat und nicht beim Regierungsrat mit Rekurs anzufechten (E. 4 ff.).

OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025

Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde Hemishofen lehnte das Gesuch von X. und Y. um Übernahme eines Schulgelds ab. Den von X. und Y. erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat ab. Das Obergericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X. und Y. (Beschwerdeführer) gut.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

2.

Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (vgl. OGE 60/2022/48 vom 24. Oktober 2023 E. 2, Amtsbericht 2023, S. 106 mit Hinweis; OGE 60/2023/52 vom 19. April 2024 E. 3).

3.

Strittig ist, ob der Regierungsrat oder der Erziehungsrat für die Behandlung des Rekurses der Beschwerdeführer zuständig war.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde oder eines Departements durch Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht ausgeschlossen ist. Handelt es sich um eine Gemeindebehörde, so ist die Weiterzugsmöglichkeit an den Regierungsrat erst dann gegeben, wenn das in der Sache zuständige oberste Organ der Gemeinde entschieden hat (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Feb1 2025 ruar 1985 (OrgG, SHR 172.100) ist der Regierungsrat sodann Rekurs- und Beschwerdeinstanz für Entscheide von Bezirks- oder Gemeindeorganen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, die ein Departement, eine andere Kollegialbehörde oder eine Kommission als Rechtsmittelinstanz bezeichnen (Abs. 2).

Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 (SchulG, SHR 410.100) entscheidet der Erziehungsrat alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz; vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Weiterzugs durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. Fälle, die der Erziehungsrat in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Regierungsrat gebracht werden (Abs. 2).

[…]

4.

Weder der Regierungsrat noch die Einwohnergemeinde Hemishofen bestreiten, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 93 SchulG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, welche der ordentlichen Rekurszuständigkeit des Regierungsrats vorgeht (vgl. dazu auch Rihs/Baeckert, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 16 VRG N. 20). Umstritten ist jedoch der Umfang, in welchem sie dies tut. Entscheidend ist, ob es sich bei der Frage der Übernahme des strittigen Schulgelds um eine Schulangelegenheit und beim Beschluss des Gemeinderats Hemishofen um einen Beschluss einer untergeordneten Behörde im Sinne von Art. 93 SchulG handelt.

4.1

Am Beispiel von Schulbussen ist einleitend festzustellen, dass ein Blick auf die bisherige Praxis ein uneinheitliches Bild ergibt.

Im Verfahren 60/2014/19 hatte das Obergericht eine Beschwerde zu behandeln, welche die Bereitstellung einer unentgeltlichen Transportmöglichkeit für Kindergartenkinder betraf. Die Schulbehörde der betroffenen Einwohnergemeinde Thayngen hatte ein entsprechendes Gesuch von Eltern abgewiesen. Dagegen hatten die Eltern an den Erziehungsrat rekurriert. Dieser hatte den Rekurs gutgeheissen und die Schulbehörde Thayngen verpflichtet, eine unentgeltliche Transportmöglichkeit bereitzustellen. Gegen den erziehungsrätlichen Rekursentscheid hatten der Gemeinderat und die Schulbehörde Thayngen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erhoben. Das Obergericht betrachtete mit Verweis auf Art. 71 Abs. 1 SchulG und § 55 Abs. 2 lit. o des Schuldekrets vom 27. April 1981 (SchulD, SHR 410.110) die Schulbehörde als zuständige Behörde der Gemeinde (Entscheid vom 10. April 2015 E. 1.1, nicht publ. in: Amtsbericht 2015, S. 98 ff.).

Im Verfahren 60/2014/19 hatte das Obergericht eine Beschwerde zu behandeln, welche die Bereitstellung einer unentgeltlichen Transportmöglichkeit für Kindergartenkinder betraf. Die Schulbehörde der betroffenen Einwohnergemeinde Thayngen hatte ein entsprechendes Gesuch von Eltern abgewiesen. Dagegen hatten die Eltern an den Erziehungsrat rekurriert. Dieser hatte den Rekurs gutgeheissen und die Schulbehörde Thayngen verpflichtet, eine unentgeltliche Transportmöglichkeit bereitzustellen. Gegen den erziehungsrätlichen Rekursentscheid hatten der Gemeinderat und die Schulbehörde Thayngen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erhoben. Das Obergericht betrachtete mit Verweis auf Art. 71 Abs. 1 SchulG und § 55 Abs. 2 lit. o des Schuldekrets vom 27. April 1981 (SchulD, SHR 410.110) die Schulbehörde als zuständige Behörde der Gemeinde (Entscheid vom 10. April 2015 E. 1.1, nicht publ. in: Amtsbericht 2015, S. 98 ff.).

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Im Verfahren 60/2022/8, welches die Einwohnergemeinde […] betraf, hatte das Obergericht die Beschwerden mehrerer Schülerinnen und Schüler zu behandeln, welche die Einrichtung eines Schulbusses verlangten. In diesem Fall hatte nicht die Schulbehörde, sondern der Gemeinderat [...] in erster Instanz entschieden. Als Rekursbehörde hatte der Regierungsrat fungiert, der die Rekurse der Schülerinnen und Schüler gegen den abschlägigen Beschluss des Gemeinderats [...] abgewiesen hatte. Das durch die Schülerinnen und Schüler angerufene Obergericht hob den Rekursentscheid in der Sache auf, ohne sich mit den Zuständigkeiten des Gemeinderats [...] und des Regierungsrats auseinandergesetzt zu haben (Entscheid vom 23. August 2022).

Weiter kann auf das Verfahren 60/2001/30 verwiesen werden. In diesem Fall hatte die Schulbehörde der Gemeinde Beringen der Schulbehörde der Gemeinde Neunkirch mitgeteilt, dass zwei Schüler aus der Gemeinde Neunkirch die Einschulungsklasse nicht in der Gemeinde Beringen, sondern aus Platzgründen in der Gemeinde Schleitheim zu besuchen hätten. Die Schulbehörde Neunkirch hatte gegen diesen Entscheid erfolglos an den Erziehungsrat rekurriert. Vor Obergericht stellte die Schulbehörde Neunkirch den Eventualantrag, die Schulbehörde Beringen zu verpflichten, die der Gemeinde Neunkirch entstehenden organisatorischen Dispositionen und erwachsenden Mehrkosten zu übernehmen. Der Erziehungsrat hatte zu dieser Frage bereits festgehalten, er könne darauf nicht eintreten, da Schulbehörden über keine autonome Finanzkompetenz verfügten, so dass die Schulbehörde Neunkirch ein entsprechendes Gesuch an den Gemeinderat Beringen zu richten hätte, wobei der Beschluss des Gemeinderats allenfalls mit Rekurs an den Regierungsrat anfechtbar wäre. Das Obergericht erachtete diese Ausführungen als grundsätzlich zutreffend. Es führte aus, in den massgebenden schulrechtlichen Vorschriften finde sich keine Grundlage, wonach die Schulbehörde oder der Erziehungsrat über eine solche Kostenbeteiligung entscheiden könnten. Das entsprechende Gesuch müsse beim Gemeinderat Beringen gestellt werden. Der Erziehungsrat sei daher in diesem Punkt zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Zum Instanzenzug äusserte sich das Obergericht nicht. Ergänzend wies es indes auf die Pflicht der Wohngemeinde zur Übernahme von Fahrtkosten nach Art. 82 SchulG hin (Entscheid vom 25. Januar 2002 E. 4, nicht publ. in Amtsbericht 2002, S. 122 ff.).

Das Verfahren 60/2002/26 betraf schliesslich die Übernahme der Kosten durch eine Gemeinde für den Wechsel an eine gemeindeexterne Primarschule. Die Eltern hatten ein entsprechendes Gesuch bei der Schulbehörde gestellt, woraufhin die Schulbehörde sie an den Gemeinderat verwiesen hatte. Letzterer hatte das 3 2025 Gesuch abgewiesen. Dem Rekurs der Eltern an den Regierungsrat war kein Erfolg beschieden gewesen. Vor dem Obergericht hatten die Eltern die Rekurszuständigkeit des Regierungsrats bestritten. Das Obergericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eltern gut und wies die Sache an die Schulbehörde als zuständige erstinstanzliche Behörde zurück. Zur Begründung ist dem Entscheid das Folgende zu entnehmen (teilweise publ. in: Amtsbericht 2003, S. 141 f.):

2.a) Die Frage der Zuständigkeit des Regierungsrates zur Behandlung der vorliegenden Sache als Rekursinstanz ist abhängig von der materiellen Beurteilung der erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb erst in diesem Zusammenhang auf diese Frage eingetreten wird (vgl. nachfolgend E. 3).

(…)

3. Materiell ist im vorliegenden Fall insbesondere umstritten, ob die Schulbehörde Y. einen Entscheid über die Zuweisung von A. in eine andere Schulklasse und die Kostenübernahme durch die Gemeinde Y. hätte treffen müssen oder ob von einer eigenmächtigen Versetzung von A. in die Schule Z. durch die Beschwerdeführer auszugehen sei, weshalb die Beschwerdeführer die Kosten der gemeindeexternen Schulung grundsätzlich selber zu tragen hätten.

3.a) Über die Zuweisung der Schüler in eine bestimmte Klasse oder deren Versetzung in eine andere Klasse bestehen – soweit ersichtlich – keine allgemeinen Vorschriften. Die Zuweisung von Schülern in eine bestimmte Klasse der Primarschule ist jedoch klarerweise Aufgabe der zuständigen kommunalen Schulbehörde, welche gemäss Art. 71 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 (SchulG, SHR 410.100) für die Einrichtung und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschriften sorgt. So ist denn auch in § 55 Abs. 2 lit. d des Schuldekrets vom 27. April 1981 (SchulD, SHR 410.110) ausdrücklich vorgesehen, dass die kommunale Schulbehörde über die Einweisung von Kindern in die Sonderschulen und die Sonderklassen beschliesst. Gemäss § 6 SchulD können Kinder sodann auf Kosten der Wohnsitzgemeinde die Schule einer andern Gemeinde oder eines anderen Schulkreises besuchen, wenn dadurch der Schulweg beträchtlich verkürzt oder erleichtert wird (Abs. 1 und 2); dies erfordert jedoch einen Entscheid der Schulbehörde der Wohngemeinde (Abs. 3). Schliesslich hält § 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen vom 31. März 1988 (Schulordnung, SHR 411.101) fest, dass die zuständige Schulbehörde die Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse vornehmen kann, wobei selbstverständlich die Kosten der Schulung ebenfalls von der 4 2025 Wohngemeinde zu tragen sind, soweit eine Zuweisung an eine gemeindeexterne Schule erfolgt. Gedacht wurde bei der Versetzung nach § 7 Abs. 2 lit. c Schulordnung offenbar nur an eine Versetzung als erzieherische oder disziplinarische Massnahme (vgl. auch das Marginale von § 7 Schulordnung), doch muss diese Regelung sinngemäss auch für eine Versetzung aus anderen Gründen gelten, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wie sie vorliegend geltend gemacht wurden.

(…)

3.d) Bei dieser Sachlage aber sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen, es werde über die Frage der Notwendigkeit der Versetzung bzw. über die Kostenübernahme durch die Gemeinde durch die zuständige Behörde noch entschieden, zu schützen. Ein solcher Entscheid der zuständigen erstinstanzlichen Behörde, nämlich der Schulbehörde Y. (vgl. E. 3a), liegt bisher nicht vor. Zwar hat der Regierungsrat zur Frage der Notwendigkeit einer Versetzung der Tochter der Beschwerdeführer beiläufig Stellung genommen (…), doch handelt es sich hierbei nicht um eine abschliessende Stellungnahme, und überdies ist aufgrund des Gesagten in der vorliegenden Sache nicht der Regierungsrat, sondern der Erziehungsrat als Rekursbehörde zuständig. Die vorinstanzlichen Entscheide sind daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben und es ist die Schulbehörde Y. als zuständige erstinstanzliche Behörde einzuladen, über die Notwendigkeit der Versetzung der Tochter der Beschwerdeführer in eine andere Primarschule und eine Kostenübernahme durch die Gemeinde Y. noch zu entscheiden (vgl. dazu E. 3a).

4.2. Die geltende Bestimmung von Art. 93 SchulG geht auf die Totalrevision des Schulgesetzes der 1970er-Jahre zurück (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 20. April 1976 an den Grossen Rat zur Totalrevision des Schulgesetzes, Amtsdruckschrift 2462, S. 4 f.). Der erste Entwurf des Erziehungsrats für ein neues Schulgesetz aus dem Jahr 1973 regelte das Beschwerdewesen in Art. 56 wie folgt (vgl. undatiertes Dokument "VERFASSUNGS-AENDERUNG / VORSCHLAG", S. 30):

1. Gegen alle Entscheidungen von Behörden des Schul- und Erziehungswesens kann bei der übergeordneten Behörde Beschwerde erhoben werden.

2. Die Befugnisse zu abschliessenden Entscheidungen des Regierungsrates, der Erziehungsdirektion und des Erziehungsrates werden durch Dekret des Grossen Rates festgelegt.

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3. Alle abschliessenden Entscheidungen sind weiterziehbar durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die zweite Fassung des Entwurfs für ein neues Schulgesetz, ebenfalls noch aus dem Jahr 1973, sah in Art. 61 die folgende Bestimmung vor (vgl. undatierter Entwurf, S. 32):

1. Gegen alle Entscheidungen von Behörden des Schul- und Erziehungswesens kann bei der übergeordneten Behörde Beschwerde oder Rekurs erhoben werden.

2. Massgebend für Rekurse und Beschwerden sind die Bestimmungen des Gesetzes über Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Soweit ersichtlich wurde das Beschwerdewesen im Rahmen der Beratungen des Erziehungsrats nicht weiter thematisiert (vgl. Geschäft Nr. 2410.96 / R, Protokolle zur 1. Lesung des neuen Schulgesetzes vom 22. und 28. Februar 1973 sowie zur Beratung des Schulgesetzes nach der Bereinigung im Vernehmlassungsverfahren vom 29. August 1973). Die vom Erziehungsrat vorgeschlagene Regelung des Beschwerdewesens gab seitens des Staatsschreibers Anlass zu gesetzestechnischer Kritik. Er bemängelte, dass das Verhältnis von Erziehungsrat zu Regierungsrat unscharf umschrieben sei und die bewährte Bestimmung, wonach der Erziehungsrat überall dort abschliessend zuständig sein soll, wo nicht ausdrücklich der Regierungsrat genannt sei, nicht mehr gesichert erscheine. Sodann sei der Instanzenzug im Beschwerde- und Rekurswesen im Hinblick auf die doppelte Spitze Erziehungsrat und Regierungsrat unbefriedigend und unklar umschrieben (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats Nr. U/N/46/1 vom 23. September 1975 betreffend Totalrevision Schulgesetz). Die Vorlage des Regierungsrats vom 20. April 1976 enthielt schliesslich die folgende, bis zum heutigen Tag geltende Bestimmung (damals noch Art. 92; vgl. Amtsdruckschrift 2462, S. 55):

Der Erziehungsrat entscheidet alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Weiterzugs durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Fälle, die der Erziehungsrat in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Regierungsrat gebracht werden.

Die Frist für sämtliche Rekurse und Beschwerden beträgt 20 Tage.

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Der Wortlaut dieser Bestimmung geht seinerseits auf das schaffhausische Schulgesetz vom 5. Oktober 1925 zurück, welches den Rechtsmittelweg wie folgt geregelt hatte (Art. 99; OS 14, S. 255 f.):

Der Erziehungsrat entscheidet alle Streitigkeiten in Schulsachen, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz.

Fälle, die der Erziehungsrat in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Regierungsrat gebracht werden; die Rekursfrist beträgt 10 Tage.

Die Strafkompetenz des Erziehungsrates geht bis auf Fr. 100.– Geldbusse oder

8 Tage Gefangenschaft.

Diese Regelung wiederum hatte bereits das schaffhausische Schulgesetz vom 24. September 1879 gekannt (Art. 150; OS 6, S. 291):

Der Erziehungsrath entscheidet alle Streitigkeiten in Schulsachen, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurtheilt worden sind, in letzter Instanz.

Fälle, die der Erziehungsrath in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Regierungsrath gebracht werden; die Rekursfrist beträgt 10 Tage.

Sie geht letztlich soweit ersichtlich auf das schaffhausische Schulgesetz vom 20. Dezember 1850 zurück (§ 312; OS, alte Folge, III. Band, A. Gesetze, S. 1287):

Der Kantonsschulrath entscheidet alle Streitigkeiten in Schulsachen, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurtheilt worden sind, in letzter Instanz; in solchen Fällen dagegen, die unmittelbar an ihn gelangen, steht der Rekurs an den Kleinen Rath offen.

Die Bestimmung von Art. 93 SchulG gab soweit ersichtlich weder in der Spezialkommission Schulgesetz 8/1976 (vgl. Protokoll der 34. Sitzung vom 23. Juni 1980, S. 371 f.) noch im damaligen Grossen Rat (vgl. Protokoll der 20. Sitzung vom 8. Dezember 1980, S. 846) Anlass zu Diskussionen und wurde dementsprechend stillschweigend genehmigt. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung lässt sich folglich ableiten, dass es sich um eine in der Schaffhauser Rechtstradition fest verankerte Regelung handelt. Den Anwendungsbereich der Bestimmung vermag sie nicht zu erhellen.

4.3. Der Begriff der Schulangelegenheiten ist nicht gesetzlich definiert. Dem natürlichen Sprachgebrauch nach sind Schulangelegenheiten Angelegenheiten, die die Schule oder, wie vorliegend relevant, das Schulverhältnis betreffen, ohne dabei weitere Unterteilungen nach unterschiedlichen Aspekten vorzunehmen. Ähnliches ergibt sich aus der Sicht der Gesetzessystematik, wonach Schulangelegenheiten 7 2025 Sachverhalte sind, die in den Anwendungsbereich des Schulgesetzes und anderer Erlasse, die die Rechtsmaterien des Schulgesetzes regeln, fallen. Der Sinn und Zweck von Art. 93 SchulG ist es schliesslich, dass Rechtsmittel in Schulangelegenheiten gegen Entscheide untergeordneter Behörden von einer Rechtsmittelbehörde, dem Erziehungsrat und mithin einer Fachbehörde, vorbehältlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle abschliessend behandelt werden, und zwar ungeachtet, welcher Aspekt eines Schulverhältnisses betroffen ist. Eine Unterteilung der Rekurszuständigkeit nach schulisch-pädagogischen und finanziellen Aspekten, wie vom Regierungsrat vorgeschlagen, ist zudem wenig praktikabel. Bei einer schulisch-pädagogischen Massnahme mit finanziellen Mehrbelastungen für eine Gemeinde wären die unterschiedlichen Aspekte von Entscheiden untergeordneter Behörden jeweils beim Erziehungsrat und beim Regierungsrat mit Rekurs anzufechten. Schliesslich ist die Frage, wem eine Regelungskompetenz für finanzielle Angelegenheiten zukommt, von der Frage der Rekurszuständigkeit zu unterscheiden. Der vom Regierungsrat ins Spiel gebrachte Art. 70 Abs. 1 Satz 2 SchulG bestimmt, dass der Regierungsrat Regelungen in Schulangelegenheiten, aus denen sich finanzielle Mehrbelastungen ergeben, genehmigen muss. Wie sich aus Satz 3 von Art. 70 Abs. 1 SchulG ergibt, handelt es sich dabei um primär generell-abstrakte Regelungen in Ausführung des Schulgesetzes. Die Bestimmung von Art. 70 Abs. 1 SchulG regelt somit vordringlich die Zuständigkeit zur Rechtsetzung. Der Erziehungsrat als Rekursbehörde demgegenüber überprüft, ob bestehende Regelungen im Einzelfall eingehalten wurden, mithin die Rechtsanwendung, und schafft als solche keine neuen Regelungen, die durch den Regierungsrat genehmigt werden müssten; allfällige finanzielle Mehrbelastungen sind entsprechend in den anzuwendenden Normen bereits enthalten. Sodann findet eine Auslegung, wonach der Regierungsrat zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide untergeordneter Behörden in Schulangelegenheiten zuständig ist, soweit der Rekurs eine durch ihn genehmigte Regelung betrifft, in der Bestimmung von Art. 93 SchulG keine Stütze. Eine Schulangelegenheit ist zusammengefasst ein Lebenssachverhalt, der durch das Schulrecht normiert ist.

4.4. Weiter ist auch der Begriff der untergeordneten Behörde gesetzlich nicht definiert. Eine untergeordnete Behörde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchulG ist zunächst eine Behörde, die einen erstinstanzlichen Entscheid getroffen hat und die der Aufsicht des Erziehungsrats untersteht. Der Erziehungsrat übt gemäss Art. 70 Abs. 1 Satz 1 SchulG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen aus. Die Gemeinden sind gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG die Schulträger der Kindergärten und als solche für deren Einrichtung und Führung nach den gesetzlichen 8 2025 Bestimmungen verantwortlich; sie unterstehen diesbezüglich der Aufsicht des Erziehungsrats. Diese Aufsicht unterscheidet nicht danach, welche Behörden innerhalb einer Gemeinde schulrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Zwar werden die schulrechtlichen Aufgaben der Gemeinden primär von den Schulbehörden und den Schulleitungen wahrgenommen (vgl. Art. 71 Abs. 1 SchulG und § 55 Abs. 2 SchulD). Allerdings können auch Gemeindeorgane, namentlich der Gemeinderat, mit schulrechtlichen Aufgaben betraut sein, was sich implizit aus der Schulgesetzgebung ergibt (vgl. § 55 Abs. 1 lit. m SchulD). Nimmt der Gemeinderat schulrechtliche Aufgaben wahr, untersteht er demzufolge diesbezüglich der Aufsicht des Erziehungsrats. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, wenn er von einer Parallelität der Aufsichts- und Rekurszuständigkeit ausgeht. Nur besteht diese Parallelität nicht im Verhältnis zwischen Regierungsrat und Gemeinderat, sondern im Verhältnis zwischen Erziehungsrat und Gemeinderat. Anders ausgedrückt: Die vom Regierungsrat angesprochene gemeinderechtliche Parallelität zwischen Regierungsrat und Gemeinderat wird im Bereich des Schulrechts zugunsten des Erziehungsrats durchbrochen. Daran ändert nichts, dass die geltende Kantonsverfassung den Erziehungsrat nicht mehr adressiert (vgl. demgegenüber noch § 51 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 5. April 1852 [OS 1, S. 16]: "Die Fürsorge für den öffentlichen Unterricht ist einem besondern Erziehungsrathe übertragen. Das Nähere bestimmt das Gesetz."). Folglich ist der Gemeinderat eine untergeordnete Behörde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchulG, wenn er einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Schulangelegenheit, d.h. in einem durch das Schulrecht normierten Lebenssachverhalt fällt.

4.5. Im vorliegenden Fall hat es der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hemishofen abgelehnt, als Wohnsitzgemeinde das Schulgeld für […] zu übernehmen. […] Die Frage der Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit des Unterrichts an öffentlichen Schulen ist im Schulgesetz geregelt (vgl. Art. 10 SchulG). Die Beschwerdeführer machen einen schulrechtlichen Anspruch auf Übernahme geltend und stützen sich namentlich auf das verfassungsmässige Recht auf Schulbildung (Art. 15 KV). Beim streitgegenständlichen Gesuch um Übernahme des Schulgelds handelt es sich folglich um eine Schulangelegenheit, über das der Gemeinderat Hemishofen als untergeordnete Behörde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchulG entschieden hatte. Der ablehnende Beschluss des Gemeinderats Hemishofen war somit beim Erziehungsrat und nicht beim Regierungsrat anzufechten. Der Regierungsrat war dementsprechend zur Behandlung des Rekurses nicht zuständig; er hätte die undatierte Rekurseingabe gestützt auf Art. 3 VRG dem Erziehungsrat zur Behandlung überweisen müssen. Dies entspricht im Ergebnis der in OGE 60/2002/26 vom 25. April 2003 formulierten Lösung (vgl. oben E. 4.1), wobei sich 9 2025 das Obergericht damals nicht mit der Auslegung von Art. 93 SchulG auseinandersetzte.

5. Die von der Einwohnergemeinde Hemishofen mit Eingabe vom 11. September 2024 gegen die Verneinung der Rekurszuständigkeit des Regierungsrats im vorliegenden Fall vorgebrachten Gründe können mit der gebotenen Kürze abgehandelt werden. Das Obergericht ist bei der Prüfung der Rekurszuständigkeit des Regierungsrats als seine Vorinstanz nicht auf offensichtliche Fälle fehlender Zuständigkeit beschränkt (vgl. oben E. 2). Entsprechend greift entgegen den Ausführungen der Einwohnergemeinde Hemishofen die Evidenztheorie nicht, zumal das Obergericht nicht von der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ausgeht. Die Korrektur der fehlenden Rekurszuständigkeit des Regierungsrats durch das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist dementsprechend kein überspitzter Formalismus und läuft auch nicht der Verfahrensökonomie zuwider, zumal die Beschwerdeführer als Rechtsunterworfene eine Behandlung durch den Erziehungsrat beantragen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Vertrauensschutz greifen sollte. Davon abgesehen bestand keine einheitliche Praxis, auf die sich die Einwohnergemeinde Hemishofen berufen könnte (vgl. oben E. 4.1). Was schliesslich ihre Ausführungen zur "Verwaltungsinternität" des Erziehungsrats betrifft, ist festzuhalten, dass es sich beim Erziehungsrat nicht um eine verwaltungsinterne Stelle handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 30 und Art. 33 OrgG sowie § 2 der Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 [Organisationsverordnung, OrgV, SHR 172.101]) sowie der Regierungsrat und der Erziehungsrat offensichtlich unterschiedlich zusammengesetzte Gremien sind. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat Rekursinstanz für erstinstanzliche Entscheide des Erziehungsrats ist und der Erziehungsdirektor (Vorsteher des Erziehungsdepartements) dem Erziehungsrat vorsteht (vgl. Art. 70 Abs. 2 SchulG).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss vom 24. Oktober 2023 ist aufzuheben. Auf den an den Regierungsrat adressierten Rekurs ist nicht einzutreten und die undatierte Rekurseingabe ist nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, vgl. Daniel Sutter, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 49 VRG N. 5) zuständigkeitshalber dem Erziehungsrat zur Behandlung zu überweisen. Dieser wird auch die Zuständigkeit des Gemeinderats zum Entscheid über das Schulgeldübernahmegesuch der Beschwerdeführer zu prüfen haben (vgl. dazu oben E. 4.1).

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