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Entscheid

Nr. 60/2023/75

Wahlbeschwerde gegen die Ständeratswahl; Novenrecht; Beschwerdefrist;\nRechtsmissbrauch; politischer Wohnsitz – Art. 5 Abs. 3 und Art. 39 BV; Art. 2\nAbs. 2 ZGB; Art. 3 und Art. 4 BPR; Art. 1 VPR; Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1\nKV; Art. 4, Art. 13 und Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 90 GG.

10. Juli 2024Deutsch44 min

2024 Wahlbeschwerde gegen die Ständeratswahl; Novenrecht; Beschwerdefrist; Rechtsmissbrauch; politischer Wohnsitz – Art. 5 Abs. 3 und Art. 39 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 3 und Art. 4 BPR; Art. 1 VPR; Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 KV; Art. 4, Art. 13 und Art. 82bis Abs. 2 W...

Source sh.ch

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Wahlbeschwerde gegen die Ständeratswahl; Novenrecht; Beschwerdefrist; Rechtsmissbrauch; politischer Wohnsitz – Art. 5 Abs. 3 und Art. 39 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 3 und Art. 4 BPR; Art. 1 VPR; Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 KV; Art. 4, Art. 13 und Art. 82bis Abs. 2 WahlG; Art. 90 GG.

Veröffentlichung im Amtsbericht

Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel eingetreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der vor Vorinstanz rechtsmittelführenden Partei abzuweisen (E. 1.3).

Tatsächliche Behauptungen sind in der Beschwerdebegründung bzw. -antwort vorzubringen; eine Ergänzung in der Replik bzw. Duplik ist grundsätzlich nur zulässig, soweit erst die Vernehmlassung der Gegenpartei dazu Anlass gibt. Entsprechendes gilt für die Beweismittel. Echte Noven sind zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Das Gericht kann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ausnahmsweise auch verspätete Vorbringen noch berücksichtigen; ein Anspruch darauf besteht indes nicht (E. 1.4).

Ist nicht der Zugang des vorinstanzlichen Entscheids fristauslösend, ist das fristauslösende Ereignis von der beschwerdeführenden Person darzutun. Dabei ist auf deren Ausführungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen, sofern sie glaubhaft sind. Es obliegt der Gegenpartei, durch substanziierte Behauptungen und Beweise ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung zu erwecken (E. 2.1).

Eine Beschwerde ist nicht treuwidrig, wenn sich eine beschwerdeführende Partei mit eigenem, unabhängigem Beschwerdewillen einer von Drittpersonen bereits initiierten, vorbereiteten und finanzierten Beschwerde anschliesst (E. 2.4.1–2.4.3). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (E. 3.1.1). Demnach ist der Ort massgebend, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und an dem sie angemeldet ist (E. 3.1.2).

Mit dem Wohnsitzerfordernis für das passive Wahlrecht wird der Zweck verfolgt, bei den Kandidatinnen und Kandidaten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wahl eine hinreichende Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen. Als Mitglied des Ständerats soll die gewählte Person als "Abgeordnete bzw. Abgeordneter des Kantons" die Bevölkerung des Kantons vertreten und repräsentieren, indem sie bzw. er selbst ein Teil dieser Bevölkerung ist (E. 3.1.4).

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Zur Feststellung des Lebensmittelpunkts einer Person ist auf die Gesamtheit der familiären, beruflichen, gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen zu einem Ort abzustellen (E. 3.2 und E. 3.2.1).

Die im Steuerrecht entwickelte Vermutung, wonach in ungetrennter Ehe und in der gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten einen gemeinsamen (steuerrechtlichen) Wohnsitz haben, gilt im Zusammenhang mit dem politischen Wohnsitz nicht (E. 4.2.1).

OGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024

(Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_467/2024 vom 24. März 2025 teilweise gut.)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Am 19. November 2023 wurde der Beschwerdegegner im zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen im Kanton Schaffhausen als Ständerat gewählt. Das Wahlresultat wurde am 24. November 2023 im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht. Am 27. November 2023 erhoben X. und Y. Wahlbeschwerde beim Regierungsrat und verlangten den Widerruf der Wahl des Beschwerdegegners zum Ständerat; stattdessen sei A. als Ständerat gewählt zu erklären. Sie machten geltend, der Beschwerdegegner habe seinen politischen Wohnsitz am Wahltag nicht in Schaffhausen, sondern in Zürich gehabt. Der Regierungsrat wies die Wahlbeschwerde am 11. Dezember 2023 ab. In der Folge gelangte X. (Beschwerdeführer) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Dieses hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Dies gilt auch für Entscheide betreffend Wahl- und Stimmrechtsbeschwerden (Art. 82ter Abs. 3 des Gesetzes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte vom 15. März 1904 [Wahlgesetz, WahlG, SHR 160.100]). Der im Kanton Schaffhausen stimm- und wahlberechtigte Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Re2 2024 gierungsrat seine Stimmrechtsbeschwerde abwies, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200] i.V.m. Art. 82ter Abs. 5 WahlG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 40 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 82ter Abs. 5 WahlG sowie Art. 82ter Abs. 3 WahlG) ist demnach einzutreten.

1.2

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers die Meinung vertrat, dieser habe seinen Beschwerdeantrag 2 (A. sei als Ständerat gewählt zu erklären) "eigentlich zurückgezogen", ist dem nicht zu folgen. Angesprochen auf diesen Antrag sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Beweisverhandlung aus, dass er sich nicht dazu äussere, was im Fall der Aufhebung der Wahl des Beschwerdegegners geschehe, das sei nicht sein Metier, damit habe er sich nicht befasst. Sein Rechtsvertreter hielt indessen am gestellten Antrag fest. Es liegt in erster Linie an der Rechtsvertretung, gestützt auf die Instruktion durch die Mandantschaft das Rechtsbegehren zu formulieren. Sofern nicht die vertretene Partei einen Antrag explizit zurückzieht, kann aus der Aussage, sie habe sich nicht damit befasst, nicht auf einen Rückzug geschlossen werden.

1.3. Soweit der Beschwerdegegner beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer die Wahl- bzw. Stimmrechtsbeschwerde an den Regierungsrat nicht innert Frist bzw. treuwidrig und damit verspätet erhoben habe (vgl. nachfolgend E. 2 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass dies kein Nichteintreten auf die Beschwerde, sondern deren Abweisung zur Folge hätte (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.5 a.E.; BGer 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1; 9C_817/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.3 und Dispositiv-Ziff. 1; 9C_182/2015 vom 5. Oktober 2015 [publ. in: BGE 141 V 605] Dispositiv-Ziff. 1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

1.3. Soweit der Beschwerdegegner beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer die Wahl- bzw. Stimmrechtsbeschwerde an den Regierungsrat nicht innert Frist bzw. treuwidrig und damit verspätet erhoben habe (vgl. nachfolgend E. 2 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass dies kein Nichteintreten auf die Beschwerde, sondern deren Abweisung zur Folge hätte (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.5 a.E.; BGer 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1; 9C_817/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.3 und Dispositiv-Ziff. 1; 9C_182/2015 vom 5. Oktober 2015 [publ. in: BGE 141 V 605] Dispositiv-Ziff. 1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

1.4. Das Obergericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 44 Abs. 1 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren indes durch das Rügeprinzip sowie die Behauptungs-, Substanziierungsund Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. OGE 60/2023/11 vom 22. Dezember 2023 E. 2; 60/2020/11 vom 3. September 2021 E. 5.2). Die Parteien haben daher die angerufenen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen konkret zu bezeichnen. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner (erst) in seiner Dup3 2024 lik in allgemeiner Form auf "Zeugen und weitere Belege" bzw. Beweismittel verweist, die "nötigenfalls" genannt werden könnten, ist nicht weiter auf diese unspezifizierte Beweisofferte einzugehen.

Die Parteien haben ihre tatsächlichen Behauptungen in der Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist bzw. in der Beschwerdeantwort vorzubringen; eine Ergänzung in der Replik bzw. Duplik ist grundsätzlich nur zulässig, soweit erst die Vernehmlassung der Gegenpartei dazu Anlass gibt (vgl. statt vieler OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4 mit Hinweisen; Kilian Meyer, in: Meyer/ Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021 [Kommentar zur SH VRP], Art. 44 VRG N. 4; Daniel Sutter, in: Kommentar zur SH VRP, Art. 42 VRG N. 7). Entsprechendes muss für Beweismittel gelten (vgl. Meyer, Art. 44 VRG N. 3). Echte Noven sind zulässig, sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden (vgl. Art. 52 sowie Art. 229 Abs. 1 Ingress und Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). Daran ändert grundsätzlich auch der – wie erwähnt relativierte – Untersuchungsgrundsatz nichts. Immerhin kann das Gericht gestützt darauf ausnahmsweise auch verspätete Vorbringen berücksichtigen; ein Anspruch darauf besteht indes nicht (OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4 mit Hinweisen; Meyer, Art. 44 VRG N. 4; Sutter, Art. 42 VRG N. 7). Der Beschwerdegegner hat dem Gericht anlässlich der Beweisverhandlung einen von Mitte März 2024 datierenden Mietvertrag sowie eine Dokumentation zu seinem Lebensmittelpunkt vor und am Wahltag eingereicht, ohne darzulegen und ohne dass ersichtlich wäre, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits früher hätte einreichen können. Sie haben daher unberücksichtigt zu bleiben.

2. Die Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde an den Regierungsrat ist innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung des Resultats, schriftlich und eingeschrieben einzureichen (Art. 82bis Abs. 2 WahlG). Das Wahlergebnis betreffend den zweiten Wahlgang für den Ständerat wurde am Freitag 24. November 2023 im kantonalen Amtsblatt publiziert (vgl. Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 47, S. 2007). Der Montag, 27. November 2023, – der Tag, an dem die Wahlbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht wurde – war damit der letzte Tag, an dem das Wahlergebnis noch angefochten werden konnte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe durch einen Online-Artikel der Weltwoche vom 24. November 2023 vom Wahlhinderungsgrund – der "Wohnsitzproblematik" beim Beschwerdegegner – erfahren. Der Artikel erschien unstrittig am späteren Nachmittag des 24. November 2023. Der Beschwerdegegner wirft vor Ober4 2024 gericht die Frage auf, ob der Beschwerdeführer nicht bereits vor dem 24. November 2023 Kenntnis vom geltend gemachten Wahlhinderungsgrund hatte und die Wahlbeschwerde nicht in Verletzung von Treu und Glauben verspätet beim Regierungsrat eingereicht wurde.

2.1. Die Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG; OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023 E. 1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für das Rekurs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Konrad Waldvogel, in: Kommentar zur SH VRP, Art. 18 VRG N. 1; für die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist: Natascha Honegger, in: Kommentar zur SH VRP, Art. 20 VRG N. 10). Ob die Prozessvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt waren, prüft das Obergericht grundsätzlich von Amtes wegen (OGE 60/2022/39 vom 25. April 2023 E. 2 mit Hinweis, Amtsbericht 2023, S. 108).

Die Legitimation ist von der das Rechtsmittel erhebenden Person substanziiert darzutun, wenn sie zweifelhaft bzw. nicht offensichtlich ist (OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023 E. 1.1 a.E. mit Hinweisen; vgl. auch Waldvogel, Art. 18 VRG N. 3; ferner statt vieler BGer 9C_502/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2). Dies gilt auch für die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. statt vieler BGer 1C_537/2021 vom 13. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 I 248), soweit deren Erfüllung von bestimmten, der Rechtsmittelinstanz nicht bekannten tatsächlichen Gegebenheiten abhängt, was namentlich hinsichtlich der Fristwahrung zutreffen kann (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53).

Grundsätzlich trifft die rechtsmittelführende Partei sodann die volle Beweislast, dass sie die Rechtsmittelfrist eingehalten hat (statt vieler BGer 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1; Honegger, Art. 20 VRG N. 11). Dies betrifft insbesondere die rechtzeitige Postaufgabe der Rechtsmittelschrift oder deren Übergabe an das Gericht (vgl. statt vieler BGer 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E. 2.1). Ist nicht der Zugang eines vorinstanzlichen Entscheids fristauslösend, ist das fristauslösende Ereignis – vorliegend die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom behaupteten Wahlhinderungsgrund – grundsätzlich ebenfalls von der rechtsmittelführenden Person darzutun (vgl. BGer 9C_317/2023 vom 28. August 2023 E. 5.1; OGer ZH RB230012 vom 3. Mai 2023 E. 4.2 [beide betreffend Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund]). Die Rechtsmittelinstanz muss auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Person zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abstellen, sofern diese glaubwürdig vorgetragen werden und glaubhaft sind (Luka Markić, 5 2024 Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, Diss. Zürich 2022, Rz. 344 mit Hinweis). Es obliegt der Gegenpartei, durch substanziierte Behauptungen und Beweise ernsthafte Zweifel an dieser Darstellung zu erwecken.

2.2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Befragung an der Beweisverhandlung, er sei politisch unabhängig und habe nie einem Wahlkomitee angehört. Er bewundere A., habe aus eigenem Antrieb für diesen Leserbriefe geschrieben und sich im letzten Wahlkampf an zwei Standaktionen für diesen beteiligt. Bei dieser Gelegenheit habe er A. und B. (politischer Sekretär von A.) persönlich kennengelernt. Von der Wohnsitzthematik des Beschwerdegegners habe er indes erst bei der Lektüre des erwähnten Weltwoche-Artikels vom 24. November 2023 Kenntnis erhalten. Er sei schockiert gewesen und habe noch am gleichen Abend spontan B. angerufen und sich erkundigt, ob in dieser Angelegenheit etwas unternommen werde. B. habe ihm mitgeteilt, es sei bereits eine Beschwerde in Vorbereitung, an der er sich beteiligen könne, ohne dass ihm Kosten entstünden. Ferner habe ihm B. die Kontaktdaten seines heutigen Rechtsvertreters vermittelt. Am Folgetag [Samstag, 25. November 2023] habe er diesen angerufen und sich an der Beschwerde beteiligt. Dies habe er getan, da seines Erachtens die wichtige Frage, ob die Wahl eines Standesvertreters korrekt abgelaufen sei, durch ein unabhängiges Gericht beurteilt werden sollte.

2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Beweisverhandlung sind als im Wesentlichen glaubhaft einzustufen. Aus seiner persönlichen Befragung ergibt sich, dass er zwar ein aktiver Unterstützer von A. war und ist, jedoch erst am 24. November 2023 von der Wohnsitzthematik und der sich in Vorbereitung befindlichen Wahlrechtsbeschwerde erfuhr. Klar wurde sodann, dass er einen eigenen, unabhängigen Beschwerdewillen hatte und hat. Der Beschwerdegegner vermochte keine substanziierten Indizien zu benennen, wonach der Beschwerdeführer schon vor dem 24. November 2023 Anhaltspunkte für ein allfälliges Fehlen einer Wählbarkeitsvoraussetzung hatte, und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer durfte vielmehr – wie alle Wahlberechtigten – davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner von der zuständigen Behörde – der Einwohnerkontrolle der Stadt Schaffhausen (vgl. Art. 1 des Reglements für das Stimmregister der Stadt Schaffhausen vom 19. Oktober 2010 [RSS 100.4]) – zu Recht ins kommunale Einwohner- und Stimmregister (vgl. Art. 13 Abs. 1 WahlG) eingetragen und zur Wahl zugelassen worden war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.2). Nicht massgebend ist, zu welchem Zeitpunkt der am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesene zweite Beschwerdeführer, Y., oder weitere Personen Kenntnis 6 2024 von der Wohnsitzthematik hatten. Der Beschwerdeführer sagte vor Obergericht zudem glaubhaft aus, Y. nicht gekannt zu haben (vgl. dazu auch die Aussagen von Y. in den Schaffhauser Nachrichten vom 5. Dezember 2023, wonach er keine Kenntnis vom Beschwerdeführer gehabt habe). Auch dass der Beschwerdeführer sich im Wahlkampf an Standaktionen für A. betätigt hatte, lässt keine Schlüsse darauf zu, dass er bereits früher von der Wohnsitzthematik erfahren hatte. Der Beschwerdeführer betonte anlässlich seiner Parteibefragung, bei den Standaktionen habe er keine Kenntnis von der Wohnsitzthematik erhalten. Hinweise, dass diese Aussagen unzutreffend sind, gibt es nicht. Namentlich genügt dafür die unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdegegners, an den Standaktionen sei die Wohnsitzfrage diskutiert worden, nicht, zumal selbst dies nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis nahm. Zwar legte der Beschwerdegegner glaubhaft dar, dass er die Tatsache der getrennten Wohnsitze nie verheimlicht habe. Indes war die Wohnsitzthematik jedenfalls bis am 24. November 2023 einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt. Dass "politische Insider" offensichtlich schon länger Bescheid wussten, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer erst am 24. November 2023 durch den Online-Artikel der Weltwoche vom Beschwerdegrund Kenntnis erhielt. Die dreitägige Frist für die Wahlbeschwerde an den Regierungsrat wurde demnach gewahrt. Da der Beschwerdeführer über einen eigenen, unabhängigen Beschwerdewillen verfügte und verfügt, war und ist er zur Wahlbeschwerde legitimiert.

2.4. Der Beschwerdegegner rügt – unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit – eine treuwidrige Beschwerdeführung. Die Umstände des Zustandekommens der Beschwerde seien rechtsmissbräuchlich und verstiessen gegen Treu und Glauben. Die Aussagen von Y. in den Schaffhauser Nachrichten vom 5. Dezember 2023 zeigten, dass hinter der Wahlbeschwerde an den Regierungsrat offensichtlich eine von Dritten schon von längerer Hand – nicht erst ab dem 24. November 2023 – geplante und organisierte Aktion stehe. Die Darstellung des Zustandekommens der Wahlbeschwerde durch den Beschwerdeführer erscheine tatsachenwidrig. Nachdem der Weltwoche Online-Artikel erst am späten Nachmittag veröffentlicht worden sei, habe der Beschwerdeführer frühestens am frühen Abend des 24. Novembers 2023 Kontakt mit seinem Rechtsvertreter aufnehmen und den Anwaltsauftrag erteilen können. Erst danach sollen gemäss Darstellung in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift die umfangreichen Abklärungen bei Behörden und in verschiedenen Registern getätigt worden sein, die zur Dokumentation der Wahlbeschwerde an den Regierungsrat dienten. Dies sei völlig unglaubwürdig und innert der sehr kurzen Frist auch praktisch nicht möglich, zumal es sich beim 24. November 2023 um einen Freitag gehandelt habe. Dass der in der Beschwerdeschrift 7 2024 geschilderte Ablauf nicht zutreffe, werde dadurch bestätigt, dass gewisse Wahlbeschwerdebeilagen gemäss Erstellungsvermerk bereits am 20. November 2023 bzw. am Vormittag des 24. Novembers 2023 erstellt worden seien.

2.4.1. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Verfahrensrechts; es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGE 143 III

666 E. 4.2; BGer 1C_272/2020 vom 22. Januar 2021 E. 4.4; je mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird (BGE 143 III 279 E. 3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 4A_570/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.5.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 III 281). Auf rechtsmissbräuchliche Beschwerden ist nicht einzutreten. Dies rechtfertigt sich freilich nur in offensichtlichen, krassen Ausnahmefällen, von dieser Möglichkeit ist mithin nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen (Meyer, in: Kommentar zur SH VRP, Art. 21 VRG N. 7 und Art. 40 VRG N. 9; vgl. BGE 144 III 407 E. 4.2.3; BGer 4A_189/2022 vom 22. Mai 2024 E. 6.1, zur Publikation vorgesehen).

2.4.2. Die gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers ergab, dass ihm am 24. November 2023 anlässlich eines Telefonats mit B. von diesem angeboten wurde, sich einer Wahlbeschwerde, die bereits in Vorbereitung war, kostenlos anzuschliessen, und ihm der Kontakt zum damit befassten Rechtsvertreter vermittelt wurde. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits vor der Publikation des Weltwoche-Artikels Abklärungen getroffen hatte (vgl. Wahlbeschwerdebeilage 12, S. 4, mit Erstellungszeitpunkt 24. November 2023, kurz nach 10:00 Uhr [anders dagegen die identische Beschwerdebeilage 7, S. 4, mit Erstellungsdatum 11. Dezember 2023]). Die Vollmacht wurde vom Beschwerdeführer erst am darauffolgenden Montag, 27. November 2024, das heisst dem Tag der Einreichung der Wahlbeschwerde beim Regierungsrat, unterzeichnet. Auffällig war zudem, dass der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung zur Unterzeichnung der Vollmacht keine Aussagen machen konnte, obwohl er sich ansonsten gut an die Umstände der Beschwerdeerhebung erinnern konnte. Der Beschwerdeführer profitierte mithin von den bereits erfolgten Vorbereitungsarbeiten und konnte insofern auf die Unterstützung Dritter zählen, nicht zuletzt auch mit Bezug auf die Finanzierung der Beschwerde, wie er anlässlich seiner Befragung bestätigte.

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2.4.3. Die Prozessfinanzierung durch Dritte ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGer 1C_105/2019 vom 16. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 I 183). Rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig wäre das Vorgehen der mutmasslichen "Hintermänner", wenn sie bereits vor dem 24. November 2023 von der Wohnsitzthematik des Beschwerdegegners Kenntnis hatten und die Beschwerde vorbereiteten, um dann zur Fristwahrung einen Dritten im Sinne eines blossen, instrumentalisierten "Tatmittlers" bzw. "Strohmanns" als Beschwerdeführer einzusetzen. Die Aussagen von Y. gegenüber den Schaffhauser Nachrichten ("Ich habe meinen Namen dafür gegeben"), mögen ein solches nicht schutzwürdiges Vorgehen mit Bezug auf Y. nahelegen.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er erst am 24. November 2023 anlässlich des aus seiner eigenen Initiative geführten Telefonats mit B. von der sich bereits in Vorbereitung befindlichen Beschwerde erfuhr und er sich dieser aus eigenem Willen spontan anschloss. Unter diesen Umständen ist nach Ansicht einer Mehrheit des Gerichts eine rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer zu verneinen. Daran vermag ein allenfalls treuwidriges Vorgehen der Urheber der Beschwerde nichts zu ändern. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Strohmann" oder "Handlanger" handelte, selbst wenn er auch im Interesse allfälliger "Hintermänner" handelte. Die blosse Beteiligung an einer von anderen bereits vorbereiteten Beschwerde stellt noch kein offensichtlich missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – einen eigenen, unabhängigen Beschwerdewillen hatte und hat. Ebenso wenig wird die Beschwerde rechtsmissbräuchlich, weil der Beschwerdeführer offenbar die Beschwerdeschrift an den Regierungsrat erst im Nachhinein las, umso weniger als diese angesichts der sehr kurzen Beschwerdefrist umgehend eingereicht werden musste. Entscheidend ist, dass der wesentliche Beschwerdeinhalt dem Beschwerdeführer bekannt war. Die strengen Voraussetzungen, um ausnahmsweise von einer treuwidrigen Beschwerdeerhebung auszugehen, sind nach Ansicht der Gerichtsmehrheit nicht erfüllt, weshalb der Regierungsrat im Ergebnis zu Recht auf die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers eintrat.

2.4.4. Nach Auffassung einer Minderheit des Gerichts ist die am 27. November 2023 eingereichte Wahlbeschwerde als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Schon deshalb müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden (vgl. vorangehende E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, er sei am 24. November 2023 von B. – dem politischen Sekretär des Wahlverlierers – einge9 2024 laden worden, sich ohne Kostenfolge einer Wahlbeschwerde anzuschliessen, welche dieser "eh bereits in petto" gehabt habe. Dies bestätigt die Sachdarstellung des Beschwerdegegners, wonach die Wahlbeschwerde von Dritten – die bereits deutlich vor dem 24. November 2023 Kenntnis von der behaupteten Wohnsitzproblematik hatten – initiiert, vorbereitet und finanziert worden war, um sie im Fall eines unliebsamen Wahlausgangs über einen "Strohmann" einreichen zu können, was rechtsmissbräuchlich ist (vgl. vorangehende E. 2.4.1 ff.). Genau solche taktischen Manöver soll die gesetzliche Regelung von Art. 82bis Abs. 2 WahlG, wonach Wahlbeschwerden innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen sind, verhindern (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3). Diese grundlegende Pflicht zum unverzüglichen Handeln dient dem Schutz der Glaubwürdigkeit demokratischer Verfahren und der Rechtsicherheit (vgl. Markić, Rz. 337 ff. mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer wissentlich – das heisst in Kenntnis sowohl der Tatsache, dass die Beschwerde am 24. November 2023 bereits "in petto" war, als auch der kurzen Beschwerdefrist – der rechtsmissbräuchlichen Wahlbeschwerde anschloss, muss er sich das vorgängige Handeln und Wissen der Hintermänner und ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen. Dass ihm in der intransparent gestalteten "Prozessführungsgemeinschaft" lediglich eine untergeordnete Rolle zugedacht war, zeigt sich nicht nur daran, dass er keinerlei Kosten trägt und keinen Einfluss auf die Formulierung der Anträge hatte, sondern auch daran, dass er die Wahlbeschwerde erst nach deren Einreichung las. Auch den Inhalt der Replik konnte er anscheinend nicht mitbestimmen: Obwohl darin der Antrag, A. als Ständerat gewählt zu erklären, ausführlich begründet wird, hat der Beschwerdeführer vor Obergericht erklärt, es sei "nicht sein Metier", wie es "wahltechnisch weitergeht", er habe sich damit "nicht befasst", das sei für ihn eine "absolut offene Frage". Dessen ungeachtet hielt sein Rechtsvertreter in der Folge unbeirrt an diesem Antrag fest. Ins Bild passt sodann der befremdliche Umstand, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer noch während der laufenden Befragung zu seiner Motivation zur Beschwerdeerhebung mittels Zuschieben eines Zettels zu instruieren versuchte. In Würdigung all dieser Umstände dürfte der vorliegend erfolgte offenbare Missbrauch des Beschwerderechts nach Auffassung der Gerichtsminderheit keinen Rechtsschutz finden und müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon deshalb abgewiesen werden.

3. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe am Wahltag die Wahlvoraussetzung des politischen Wohnsitzes im Kanton Schaffhausen nicht erfüllt.

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3.1.1. Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt (Art. 150 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 KV sind in den Ständerat alle im Kanton Schaffhausen stimmberechtigten bzw. wohnhaften volljährigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar (vgl. ferner Art. 4 Abs. 4 WahlG). Massgebend sind – mangels anderer kantonaler Regelung – unstrittig die Verhältnisse am Wahltag (vgl. Art. 39 Abs. 4 BV; Botschaft vom 9. April 1975 zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte [Botschaft BPR], BBl 1975 I 1317, S. 1329; Töndury/Altmann, in: Glaser/Braun Binder/Bisaz/Tornay Schaller [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte – Version: 22.08.2023, Art. 4 BPR N. 30).

Das Wahlgesetz regelt nicht näher, wann die Voraussetzungen für einen politischen Wohnsitz im Kanton erfüllt sind. Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist unstrittig auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (vgl. Art. 39 Abs. 2 BV; Art. 3 BPR; Dubach/Marti/Spahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004, S. 85; Goran Seferovic, in: Glaser/Braun Binder/Bisaz/Tornay Schaller [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte – Version: 22.08.2023, Art. 3 BPR N. 7; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2023, Rz. 155).

3.1.2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Ihren politischen Wohnsitz hat eine stimmberechtigte Person grundsätzlich in der Gemeinde, wo sie wohnt und angemeldet ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 [BPR, SR 161.1]). Wie sich aus Art. 1 Ingress der Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (VPR, SR 161.11) ergibt, entspricht der politische Wohnsitz in der Regel dem zivilrechtlichen Wohnsitz und befindet sich damit grundsätzlich am Ort, wo sich die betroffene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; BGer 6B_1396/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Dies ist jedoch nicht zwingend. Art. 1 VPR enthält eine nicht abschliessende Liste mit Ausnahmesachverhalten. Demnach können insbesondere Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushalts aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht (Abs. 1 lit. c). Daneben kann zur Bestimmung des politischen Wohnsitzes sinngemäss die Rechtsprechung na11 2024 mentlich zum steuerrechtlichen und zum registerrechtlichen Wohnsitz herangezogen werden (vgl. BGE 91 I 8 S. 9 f.; BGer 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1; ferner BGer 2C_885/2022 vom 9. November 2023 E. 6.2 a.E.). Auch wenn diese anderen Wohnsitzbegriffe bzw. Wohnsitze nicht zwingend mit dem politischen Wohnsitz übereinstimmen, wird doch in allen Fällen und wie beim zivilrechtlichen Wohnsitz auf den Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens abgestellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]; Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Gleichwohl werden der zivilrechtliche Wohnsitz und die besonderen bzw. spezialgesetzlichen Wohnsitze von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren bestimmt und die Wohnsitzvoraussetzungen dienen unterschiedlichen Zwecken (BGer 2C_341/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 4.2; 2C_173/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Bestimmung des politischen Wohnsitzes sind daher dessen Besonderheiten zu berücksichtigen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.3 f. und 3.3).

Hinzu kommt die formelle Voraussetzung der Anmeldung mit dem Heimatschein oder einem gleichwertigen Ausweis in der Wohnsitzgemeinde (vgl. Art. 3 BPR; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 253; zum Ganzen auch VGer ZH VB.2012.00381 vom 11. Juli 2012 E. 3.6 und 3.8; Hangartner/Kley/Braun Binder/ Glaser, Rz. 155 f.).

Das subjektive Erfordernis des Sichaufhaltens mit der Absicht dauernden Verbleibens und das objektive Erfordernis des Angemeldetseins müssen kumulativ erfüllt sein (VGer ZH VB.2015.00475 vom 16. September 2015 E. 2.1; VB.2012.00381 vom 11. Juli 2012 E. 3.6; Seferovic, Art. 3 BPR N. 16 f.; Töndury/Altmann, Art. 4 BPR N. 14). Mithin genügt das formelle Kriterium des Eintrags im Stimmregister (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 BPR) für sich allein entgegen dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht (vgl. auch Botschaft BPR, BBl 1975 I 1317, S. 1328 f.; zur Indiz-Funktion des Eintrags vgl. indes nachfolgend E. 4.2).

3.1.3. Der politische Wohnsitz soll bezogen auf das aktive Stimm- und Wahlrecht primär eine "Kumulation von Stimmrechten" verhindern (vgl. Hangartner/Kley/ Braun Binder/Glaser, Rz. 147). Es gilt daher der bundesrechtliche Grundsatz der Einheit des politischen Wohnsitzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 BPR: "Stimmabgabe"; ferner Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 252). Jede stimmberechtigte Person 12 2024 kann pro Abstimmung bzw. Wahl nur an einem Ort abstimmen und wählen (Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 155 und 158 ff.). Das Wohnsitzprinzip soll sodann sicherstellen, dass die Betätigung des politischen Willens jenem Gemeinwesen zugerechnet wird, von dessen Rechtsordnung die einzelnen Stimmberechtigten am stärksten betroffen sind; andererseits soll es Stimm- und Wahlsöldnertum – das heisst fiktive Wohnsitznahmen zur gezielten Beeinflussung eines Urnengangs – unterbinden (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A., Bern 2021, Rz. 1747; vgl. BGE 49 I 416 "Knutwiler Wahlknechte"). Demnach ist für die Bestimmung des politischen Wohnsitzes von massgebender Bedeutung, an welchem Ort eine Person am stärksten am öffentlichen Leben teilnimmt und in diesem Sinn zugehörig ist (VGer BE 100.2018.388 vom 23. August 2019 E. 7.2.3 mit Hinweis auf BGE 49 I 416 E. 3).

3.1.4. Der politische Wohnsitz betreffend das aktive Stimm- und Wahlrecht wirkt sich zwar nicht zwingend auf das passive Wahlrecht aus. Vielmehr setzt dieses den Wohnsitz im Gemeinwesen in der Regel nicht voraus. Für die Wählbarkeit genügt üblicherweise die blosse Stimmfähigkeit, wobei sich Gewählte üblicherweise im Gemeinwesen ihres Amtes niederzulassen haben (vgl. Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 3 und 251 mit Hinweis auf kantonale Regelungen sowie Rz. 1475; ferner aber auch dieselben, Rz. 234 und 253). Ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort – etwa im Wahlkanton oder -kreis – ist demnach regelmässig nicht Wählbarkeitsvoraussetzung; ebenso wenig ein Eintrag im Stimmregister. Dies gilt auch für den Bund bzw. die Nationalratswahlen (vgl. Art. 143 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 BV; ferner Art. 16 ff. BPR; Brunner/Glaser, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/ Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 143 N. 14; Lukas Schaub, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 143 N. 7; freilich kann eine Nationalratskandidatur nur für einen Kanton erfolgen [vgl. Art. 27 Abs. 2 BPR]). Für die Ständeratswahl im Kanton Schaffhausen hat indes der Verfassungsgeber das Wohnsitzerfordernis bewusst auch für Ständerätinnen und Ständeräte in der Verfassung verankert (vgl. Protokoll der

11. Sitzung des Grossen Rats des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 [2. Lesung "Gesamtrevision der Kantonsverfassung"], S. 464), wobei für das passive Wahlrecht derselbe Wohnsitzbegriff gilt wie für das aktive Stimm- und Wahlrecht, verweist Art. 40 Abs. 1 KV doch auf Art. 23 Abs. 1 KV. Bei der auf den 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Revision von Art. 40 KV – gemäss Abs. 1bis müssen Mitglieder des Obergerichts und des Kantonsgerichts erst ab Amtsantritt Wohnsitz im 13 2024 Kanton haben – hat der Verfassungsgeber darauf verzichtet, das Wohnsitzerfordernis auch für Mitglieder des Ständerats (sowie des Kantons- und des Regierungsrats) einzuschränken.

Mit dem Wohnsitzerfordernis für das passive Wahlrecht wird der Zweck verfolgt, bei den Kandidatinnen und Kandidaten jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Wahl eine hinreichende Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen. Als Mitglied des Ständerats soll die gewählte Person als "Abgeordnete bzw. Abgeordneter des Kantons" (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV) die Bevölkerung des Kantons vertreten und repräsentieren, indem sie bzw. er selbst ein Teil dieser Bevölkerung ist. Es geht mithin im weiteren Sinn um die aufklärerische Idee der Selbstregierung des Volkes (vgl. Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 147 mit Hinweisen).

3.2. Der (auch politische) Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vorangehende E. 3.1.2). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens (vgl. statt vieler BGer 6B_1396/2022 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.3). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht von aussen objektiv erkennbar ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 593 E. 5.1), das heisst, wo die familiären und sozialen Interessen der betroffenen Person am stärksten zu lokalisieren sind (vgl. BGer 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1). Unerheblich sind die Gründe, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (vgl. BGer 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie (vgl. BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5), bei gemeinsamen Kindern in der Regel am Ort, an dem die Kinder die Schule oder eine andere Ausbildung besuchen oder betreut werden (vgl. BGer 2C_935/2018 vom 18. Juni 2019 E. 4.3). Der Wohnsitz bestimmt sich jedoch gesondert für jeden Ehegatten (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 2C_885/2022 vom 9. November 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2.1. Bei der Feststellung des Lebensmittelpunkts geht es darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien

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eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss geäusserten Wünsche der betroffenen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Der Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. BGer 2C_885/2022 vom 9. November 2023 E. 6.3; vgl. jedoch nachfolgend E. 3.3). Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äusseres Merkmal bildet es indes grundsätzlich – nicht nur im Steuerrecht (vgl. BGer 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen) – ein Indiz für den Wohnsitz, falls auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht.

3.2.2. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält bzw. Kontakte zu mehreren Orten pflegt, ist für die Bestimmung des Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (vgl. BGer 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; ferner BGE 91 I 8 S. 9 f.). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Allerdings können die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person sie so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den Wohnsitz zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 285 E. 3.2.3; BGer 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen).

3.2.3. Die Absicht dauernden Verbleibens hat nicht nur, wer an einem Ort für immer oder doch für unbestimmte Zeit verbleiben will, sondern schon, wer den Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen macht und ihm dadurch eine gewisse Stabilität verleiht. Auch die Absicht, bei eintretender Änderung der Verhältnisse oder nach bestimmter Zeit anderswohin zu übersiedeln, schliesst den Wohnsitz am Ort des tatsächlichen Aufenthalts nicht aus. Wenn die Verlegung des Mittelpunkts 15 2024 der Lebensverhältnisse auch bloss für eine "kürzere Zeit" für die Begründung des Wohnsitzes genügen soll, bedeutet dies nicht, dass jede noch so kurze beabsichtigte Aufenthaltsdauer genügen würde. Üblicherweise wird vorausgesetzt, dass der Aufenthalt auf mindestens ein Jahr angelegt ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

3.3. Der Regierungsrat bringt in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2024 vor, die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Bestimmung des (Familien-)Wohnsitzes seien angesichts der heute gelebten Familienkonstellationen (Patchwork-Familien, getrennte Wohnsitze usw.) in Frage zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik immer einen steuerrechtlichen Hintergrund gehabt habe. Mit Blick auf die gemäss heutigen gesellschaftlichen Realitäten gelebten Familienkonstellationen spreche vieles dafür, sich nicht mehr auf diese Kriterien abzustützen.

Die Rechtsprechung und die geltenden gesetzlichen Regelungen ermöglichen es, im Rahmen der Auslegung den heute gelebten unterschiedlichen familiären Beziehungen Rechnung zu tragen und schliessen getrennte Wohnsitze von Ehegatten nicht aus, wie die vorangehenden Ausführungen zeigen (E. 3.1.2 ff.). Der Regierungsrat weist zu Recht darauf hin, dass die gesellschaftlichen Veränderungen in der Gestaltung familiärer Beziehungen auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des politischen Wohnsitzes nicht ausser Acht bleiben dürfen. Angesichts der heutzutage diversen, gelebten Familienmodelle ist selbst bei ungetrennter Ehe und gemeinsamen Kindern der (politische) Wohnsitz jedenfalls nicht unbesehen an dem Ort festzumachen, wo sich das Kind oder die Kinder hauptsächlich aufhalten. Sodann sind – wie schon dargetan – die Besonderheiten des politischen Wohnsitzes zu berücksichtigen. Dazu gehört die Berücksichtigung des Zwecks des Wohnsitzerfordernisses, der im hier relevanten Kontext darin besteht, eine hinreichende Verbundenheit der Standesvertretung mit dem Kanton Schaffhausen sicherzustellen (vgl. vorangehende E. 3.1.4). Deshalb kann bei der Bestimmung des politischen Wohnsitzes die steuerrechtliche Rechtsprechung nicht unbesehen übernommen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.1) und es ist zu berücksichtigen, dass ein geringeres Missbrauchspotenzial als im steuerrechtlichen Kontext besteht. In älteren Entscheiden billigte das Bundesgericht namentlich Studenten und Seminaristen mit Bezug auf den politischen Wohnsitz gar ein Wahlrecht zu, wenn sie zu mehreren Orten enge Beziehungen pflegten (vgl. BGE 53 I 276 E. 3), solange ein Umzug nicht nur zum Zweck der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts 16 2024 erfolgte. Indessen gilt es, Missbrauch zu verhindern, denn niemand soll "von aussen her" in den Angelegenheiten des Gemeinwesens mitreden können ("Wahlknechtentum", vgl. BGE 49 I 416).

3.4. Entgegen dem Beschwerdegegner ist der Beschwerdeführer betreffend die Wohnsitzfrage nicht beweispflichtig im Sinne einer subjektiven Beweisführungslast. Im Verwaltungsrecht ist eine solche aufgrund der Untersuchungspflicht der Behörden – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings trägt auch im öffentlichen Recht grundsätzlich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit (objektive Beweislast) für Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet (Art. 8 ZGB sinngemäss; BGer 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2; OGE 60/2020/11 vom 3. September 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdegegner führt nicht an, der Familienwohnsitz habe sich zum Zeitpunkt der Wahl in Schaffhausen befunden, sondern er bringt vor, er selbst habe seinen – insbesondere politischen – Wohnsitz in Schaffhausen, während seine Ehefrau und sein Sohn ihren Wohnsitz in Zürich hätten. Er beruft sich mithin auf getrennte Wohnsitze, ohne dass er von der Familie getrennt leben würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich der Wohnsitz der Familie bzw. der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdegegners nicht in Schaffhausen befänden. Es ist unbestritten, dass sich der Wohnsitz der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdegegners am Wahltag in der Stadt Zürich befand. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt seiner Wahl seinen politischen Wohnsitz in Schaffhausen hatte.

4.1. Aus den zum Teil mit Beilagen zu den Rechtsschriften unterlegten glaubhaften Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt im Zeitpunkt der Wahl bzw. am Wahltag, von dem auszugehen ist:

Der Beschwerdegegner wuchs in Schaffhausen auf und lebte – mit einem rund einjährigen Unterbruch – bis Ende 2020 rund 40 Jahre hier. Von 2013 bis 2020 war er Mitglied des Stadtrats (Exekutive) der Stadt Schaffhausen. Danach machte er sich selbständig. Im Jahr 2020 heiratete der Beschwerdegegner seine Ehefrau, die bis dahin in Berlin gelebt hatte. Beide zogen 2021 nach Zürich, wo sie seither eine gemeinsame 3-Zimmer-Wohnung (66 m2) haben. Das Jahr 2021 verbrachten sie vorwiegend in der Stadt Zürich, nachdem sie im Herbst 2020 Eltern eines gemeinsamen Sohnes geworden waren. Der Beschwerdegegner hatte sich Anfang 2021 in der Stadt Zürich angemeldet, seine Ehefrau und sein Sohn sind seit dem 22. September 2021 in Zürich angemeldet. Die Ehefrau trat nach dem Umzug nach 17 2024 Zürich eine Stelle in Lenzburg an. Am 2. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdegegner bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Schaffhausen an und mietete hier eine 2-Zimmer-Wohnung (52 m2). Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau nicht auf Anhieb in Schaffhausen eine grössere und in Zürich eine kleinere Wohnung fanden und es für die Ehefrau des Beschwerdegegners einfacher war und ist, von Zürich an ihre Arbeitsstelle nach Lenzburg zu pendeln. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt hat der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau den Erwerb eines Hauses oder eines Hausteils in Schaffhausen sowie die Verlegung des Wohnsitzes der ganzen Familie nach Schaffhausen planten und entsprechende Besichtigungen erfolgten. Der Sitz des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners befindet sich seit 2022 in Schaffhausen. Der Beschwerdegegner verbringt seither seinen glaubhaften Angaben zufolge wieder viel Zeit in Schaffhausen. Seiner Arbeit geht er in einem Co-Working-Space in der Nähe des Hauptbahnhofs Zürich oder im Homeoffice in Schaffhausen nach. Sein im Jahr 2020 geborener Sohn besucht von Montag bis Donnerstag dreieinhalb Tage eine Kita in der Nähe des Hauptbahnhofs Zürich. Der Beschwerdegegner hat sein soziales Umfeld – abgesehen von Ehefrau und Kind – hauptsächlich in Schaffhausen und nimmt hier am gesellschaftlichen Leben teil. Hier führte er im Jahr 2023 den Wahlkampf für seine Ständeratskandidatur.

Anlässlich der Beweisverhandlung gab der Beschwerdegegner bekannt, dass er mit seiner Familie am vorangegangenen Wochenende in eine 4½-Zimmer-Wohnung in Schaffhausen umgezogen sei sowie seine Ehefrau seit dem 1. Juni 2024 ihren Wohnsitz in Schaffhausen habe und in Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet sei. Entsprechend werde der gemeinsame Sohn in Schaffhausen den Kindergarten und die Schule besuchen (betr. den Schaffhauser Wohnsitz des Sohnes vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB). Diese unbestritten gebliebenen und glaubhaften neuen Tatsachen sind zu berücksichtigen, zumal sie umgehend vorgebracht wurden (vgl. vorangehende E. 1.4).

Umstritten ist hingegen insbesondere, wo und wie die Familie des Beschwerdegegners die verlängerten Wochenenden im Zeitpunkt der Wahl bzw. in der Zeit davor verbracht hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass der Beschwerdegegner mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn seit dem Wahltag bzw. der Einreichung der Wahlbeschwerde die (verlängerten) Wochenenden in Schaffhausen verbringt. Hingegen stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass die Familie des Beschwerdegegners bereits in der Zeit vor dem Wahltag und damit im Zeitpunkt der Wahl jeweils das verlängerte Wochenende in Schaff18 2024 hausen verbracht habe. Seine entsprechende Behauptung hat der Beschwerdegegner weder rechtzeitig substanziiert noch belegt. Er gibt in der Beschwerdeantwort bloss an, mit seiner Familie am (verlängerten) Wochenende "regelmässig" in Schaffhausen (gewesen) zu sein, ohne dies zu konkretisieren. Ein regelmässiger Wochenendaufenthalt kann beispielsweise einmal pro Monat stattfinden und schliesst nicht aus, dass sich die Familie am Wochenende häufiger in Zürich aufhielt. Es ist daher nicht erstellt, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdegegners am Wahltag bzw. in der Zeit davor die (verlängerten) Wochenenden überwiegend in Schaffhausen verbrachten. Hingegen wird nicht bestritten und ist glaubhaft, dass sich auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdegegners bereits vor dem Wahltag immer wieder in Schaffhausen aufhielten und der Sohn hier auch von der Mutter des Beschwerdegegners betreut wurde.

4.2. Der Beschwerdegegner meldete sich Anfang 2022 in der Stadt Schaffhausen an und liess sich ins Einwohner- und Stimmregister eintragen. Umstritten ist, ob aufgrund dieses Eintrags eine natürliche Vermutung für einen (politischen) Wohnsitz im Kanton Schaffhausen anzunehmen ist. Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023, der Eintrag als niedergelassene Person im Gemeinderegister beweise gemäss Art. 3 lit. b RHG lediglich, dass die betreffende Person ihre Schriften in der entsprechenden Gemeinde hinterlegt habe. Der Wohnsitz werde weiterhin gemäss der Umschreibung in den entsprechenden Spezialgesetzen bestimmt (E. 5.1.3). Ebenso wenig begründe der Eintrag in das Einwohnerregister eine Vermutung für den (steuerrechtlichen) Wohnsitz (E. 5.3). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Anmeldung bei der Gemeinde ("Hinterlegung der Schriften") bloss ein Indiz für den Lebensmittelpunkt und Wohnsitz (vgl. etwa BGE 142 V 67 E. 3.4; BGer 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.2; ferner Botschaft BPR, BBl 1975 I 1317, S. 1328 f.). Im Urteil 2C_885/2022 vom 9. November 2023 hielt das Bundesgericht hingegen fest, massgeblich für die Bestimmung des dort strittigen Wohnsitzes sei der Wohnsitzbegriff gemäss dem anwendbaren kantonalen Recht bzw. der Niederlassungsgemeinde nach Art. 3 lit. b Satz 1 RHG. Wenn eine Bestimmung aufgrund dieser Definition nicht zweifelsfrei möglich sei, komme die Vermutung in Art. 3 lit. b Satz 2 RHG zur Anwendung, dass die betreffende Person ihre Niederlassungsgemeinde bzw. ihren Wohnsitz (vgl. Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427, S. 457) dort habe, wo sie das erforderliche Dokument hinterlegt habe (E. 6.2; ebenso BGer 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2; vgl. ferner BGer 4A_588/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1 zu Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]). Eine genügende Vermutungsbasis in einem Einwohnerregistereintrag erblickte 19 2024 auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Entscheid VB.2018.00068 vom 17. Oktober 2018, wobei es zur Begründung insbesondere auf Art. 179 ZPO verwies (E. 4.3 f.; zur Anwendbarkeit von Art. 179 ZPO im vorliegenden Fall vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG; vgl. dazu allerdings auch Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 179 N. 11, wonach Auszüge aus öffentlichen Registern nur bescheinigen, was im Register eingetragen ist, nicht unbedingt den Bestand von Rechten).

Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass das Stimmregister – als dessen Basis das elektronisch geführte Einwohnerregister dient (vgl. Art. 13 WahlG; Art. 6 lit. t RHG; Töndury/Altmann, Art. 4 BPR N. 18) – von Amtes wegen korrekt zu führen ist und die zuständigen Behörden allenfalls notwendige Abklärungen vorzunehmen und Ungereimtheiten zu bereinigen haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BPR; Art. 3 lit. a und Art. 5 f. RHG; Art. 13 WahlG; Art. 88 ff. des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 [GG, SHR 120.100]). Die meldepflichtigen Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet (Art. 90 GG; vgl. ferner Art. 93 GG). Überdies haben die zuständigen Behörden die Registereinträge zumindest summarisch auf ihre Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. Art. 5 RHG [betr. Stimm- und Wahlrecht vgl. Art. 6 lit. t RHG]; Arnold Marti, Entwicklung und heutiger Stand des Einwohnerkontroll- und -meldewesens in der Schweiz – weitreichende Veränderungen durch das Registerharmonisierungsgesetz des Bundes, ZBl 11/2019, S. 604 f.; zum Ganzen Töndury/Altmann, Art. 4 BPR N. 20 ff.). Der Eintrag im Einwohner- und Stimmregister ist folglich jedenfalls ein massgebendes Indiz für den Wohnsitz des Beschwerdegegners in Schaffhausen. Er bekundete damit die (subjektive) Absicht, seinen Wohnsitz nach Schaffhausen zu verlegen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich diese Absicht hinreichend objektivieren lässt bzw. für Dritte von aussen erkennbar war.

4.2.1. Im Zeitpunkt der Wahl lebte der Beschwerdegegner mit seiner Familie primär in der (grösseren) Familienwohnung in der Stadt Zürich, dem Wohnsitz von Ehefrau und Kind. Daran vermögen gelegentliche gemeinsame Wochenenden in Schaffhausen nichts zu ändern. Diese familiären Umstände, die auch im Kontext des politischen Wohnsitzes ein gewichtiges Indiz bilden (vgl. BGer 2C_935/2018 vom 18. Juni 2019 E. 4.3; 1C_373/2007 vom 6. August 2008 E. 4; VGer VD CCST.2008.0004 vom 2. Juni 2008 E. 3c), sprechen zwar dafür, dass (auch) der Beschwerdegegner seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1 ZGB) am Wahltag in Zürich hatte. Entgegen dem Beschwerdeführer kann daraus allerdings keine natürliche Vermutung zugunsten eines poli20 2024 tischen Wohnsitzes in Zürich abgeleitet werden. Die Vermutung, wonach in ungetrennter Ehe und in der gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz haben, wurde im Zusammenhang mit dem Steuerdomizil entwickelt (vgl. statt vieler BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Sie soll den Steuerbehörden – insbesondere zwecks Verhinderung von Steuerumgehungen mittels vorgetäuschter Wohnsitzverlegungen – die Beweisführung erleichtern, wenn sich eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen lässt (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGer 9C_734/2022 vom 23. November 2023 E. 4.3). Mit Bezug auf den politischen Wohnsitz ist indes dessen Besonderheiten (vgl. vorangehende E. 3.1.3 f. und 3.3) Rechnung zu tragen (vgl. insb. auch Art. 1 lit. c VPR, welche Bestimmung einen getrennten politischen Wohnsitz verheirateter Paare anerkennt).

4.2.2. Der Beschwerdegegner hat seit Anfang 2022 eine eigene 2-Zimmer-Wohnung in der Stadt Schaffhausen, welche Adresse er auch für sein (nicht im Handelsregister eingetragenes) Einzelunternehmen verwendet. Diese (Miet-)Wohnung ist ein Indiz für einen (von seiner Familie getrennten) Wohnsitz in Schaffhausen.

4.2.3. Es blieb sodann unbestritten, dass der Beschwerdegegner und seine Familie bereits vor und am Wahltag beabsichtigten, ihren gemeinsamen Wohnsitz nach Schaffhausen zu verlegen und hier eine grössere Wohnung bzw. ein Haus zu erwerben, und dass sie entsprechende Suchbemühungen unternahmen. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner sich in Schaffhausen in der Absicht des dauernden Verbleibens anmeldete. Inzwischen hat die Familie ihren Familienwohnsitz denn auch nach Schaffhausen verlegt und hier eine 4½-Zimmer-Wohnung bezogen (vgl. vorangehende E. 3.2.2. a.E. und E. 4.1).

4.2.4. Der Beschwerdegegner ist in Schaffhausen stark verwurzelt, hat hier (abgesehen von Ehefrau und Kind) Familie sowie Kolleginnen und Kollegen, ging bzw. geht hier Freizeitaktivitäten und Hobbies nach und nimmt am öffentlichen Leben teil. Da seine Ehefrau erst 2021 von Berlin nach Zürich zog, liegt nahe, dass sie zu diesem Zeitpunkt kein nennenswertes soziales Umfeld in Zürich hatte. Ihr Arbeitsplatz befindet sich sodann in Lenzburg im Kanton Aargau. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau ihr prägendes gemeinsames soziales Umfeld – abgesehen von der Familie (Ehepartner und Sohn) – und ihren gemeinsamen Freundeskreis weiterhin zu einem massgeblichen bzw. überwiegenden Teil in Schaffhausen bzw. Berlin (und offenbar München) hatten und haben. In den sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwerdegegners zu Schaffhausen und dessen damit verbundener Teilnahme am öffentlichen Leben manifestiert sich die im Zusammenhang mit der Bestimmung des politischen 21 2024 Wohnsitzes bedeutsame Zugehörigkeit zum hiesigen Gemeinwesen (vgl. vorangehende E. 3.1.3 und 3.1.4 a.E.). Weiter ins Gewicht fällt die Herkunft und Verwurzelung des Beschwerdegegners in Schaffhausen. Die entsprechenden Beziehungen bilden ein massgebendes Indiz für einen (eigenen) politischen Wohnsitz des Beschwerdegegners in Schaffhausen. Dass die Pflege sozialer Kontakte und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Schaffhausen ohne Weiteres von Zürich aus erfolgen können, ändert daran nichts.

4.2.5. Was die Steuerpflicht des Beschwerdegegners betrifft, liegt bei den Akten ein E-Mail des Kundenberaters der Schaffhauser Kantonalbank vom 19. Dezember 2023 an den Beschwerdegegner, wonach die Steuerbehörden von Schaffhausen und Zürich im Veranlagungsverfahren eine Ausscheidung vornähmen mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner in Schaffhausen und seine Ehefrau in Zürich besteuert würden. Eine entsprechende Bestätigung der Steuerbehörden liegt hingegen nicht vor, ebenso wenig eine (auch erst provisorische) Steuerrechnung oder Veranlagungsverfügung. Dennoch spricht jedenfalls das (unstrittige) Bemühen des Beschwerdegegners, seine Steuern in Schaffhausen zu bezahlen, eher für die Absicht des dauernden Verbleibens in Schaffhausen. Im Übrigen ist der politische Wohnsitz unabhängig vom steuerrechtlichen festzulegen (vgl. vorangehende E. 3.1.2).

4.2.6. Aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners lässt sich mit Blick auf den (politischen) Wohnsitz nichts Entscheidendes ableiten, selbst wenn er sie im Wahlzeitpunkt hauptsächlich von Schaffhausen aus ausgeübt haben sollte, was aber selbst der Beschwerdegegner nicht behauptet. Wochentags lebte er hauptsächlich bei seiner Familie in Zürich und arbeitete in einem Co-Working-Space in der Nähe des Hauptbahnhofs, der als solcher allerdings austauschbar ist und nur zu einer schwachen Verankerung an einem Ort führt. Gleichzeitig ist indes unbestritten, dass er als Altersexperte in verschiedenen Schaffhauser Gemeinden tätig war. Dass er an den Wochenenden (in Schaffhausen) häufig gearbeitet habe, macht der Beschwerdegegner nicht geltend.

4.2.7. Der engagiert geführte und zeitintensive Ständeratswahlkampf des Beschwerdegegners führte unzweifelhaft dazu, dass sich dieser vor dem Wahltag regelmässig im Kanton Schaffhausen aufhielt und hier viele gesellschaftliche Kontakte pflegte. Der Wahlkampf ist mit Blick auf die Wohnsitzfrage indes ohne Bedeutung, handelte es sich andernfalls doch um einen unzulässigen Zirkelschluss (vgl. auch BGer 1C_373/2007 vom 6. August 2008 E. 5, Absatz 4).

4.2.8. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort mit der

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Absicht dauernden Verbleibens im Zeitpunkt der Wahl in Schaffhausen hatte. Diese subjektive Absicht hatte der Beschwerdegegner bereits mit seiner Anmeldung per 1. Januar 2022 in Schaffhausen manifestiert und sie wurde anschliessend objektiv erkennbar namentlich durch die Miete einer 2-Zimmer-Wohnung, die tatsächlichen Aufenthalte sowie die Pflege sozialer und gesellschaftlicher Kontakte und die damit verbundene Teilnahme am öffentlichen Leben in Schaffhausen. Dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdegegners ihren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt (noch) in Zürich hatten, vermag daran nichts zu ändern. Denn einerseits beabsichtigte die Familie des Beschwerdegegners bereits damals unstrittig, in naher Zukunft eine grössere Wohnung oder ein Haus in Schaffhausen zu beziehen, was durch den Nachweis entsprechender Suchbemühungen untermauert wird und zwischenzeitlich erfolgt ist. Andererseits gibt es keine Hinweise und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner – abgesehen von Frau und Kind – über ein grösseres, wesentliches soziales Umfeld in Zürich verfügte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner spätestens im Wahlzeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt (wieder) in Schaffhausen hatte. Er war mithin am Wahltag hinreichend eng mit dem Kanton Schaffhausen verbunden, um diesen als "Abgeordneter des Kantons" bzw. Standesvertreter im Ständerat vertreten zu können. Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat den politischen Wohnsitz des Beschwerdegegners am Wahltag in Schaffhausen bejahte und die Wahlbeschwerde abwies.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen.

6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 82ter Abs. 4 WahlG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausgangsgemäss prozessual zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG und Art. 82ter Abs. 5 WahlG). Zu entschädigen ist der vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Aufwand, soweit er angemessen ist und für die Prozessführung erforderlich war (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 JG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG und Art. 82ter Abs. 5 WahlG). […] Beim vereinbarten Stundensatz von Fr. 200.– ist die vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung demnach auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Der Regierungsrat hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 48 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 82ter Abs. 5 WahlG).

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