Lexipedia

Entscheid

Nr. 60/2024/34

Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens – Art. 97a ZGB.

6. Mai 2025Deutsch9 min

2025 Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens – Art. 97a ZGB. Ein fehlender Bezug zur Schweiz ist nicht geeignet als Indiz für einen Scheinehebefund, da sich aus dieser Tatsache nichts über den Willen der Verlobten, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, ableiten lässt (E...

Source sh.ch

2025

Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens – Art. 97a ZGB.

Ein fehlender Bezug zur Schweiz ist nicht geeignet als Indiz für einen Scheinehebefund, da sich aus dieser Tatsache nichts über den Willen der Verlobten, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, ableiten lässt (E. 3.2).

Für einen Scheinehebefund im Ehevorbereitungsverfahren muss die Indizienlage aufgrund einer Reihe belastender Indizien so offensichtlich auf eine Scheinehe hindeuten, dass die gegenseitige Absicht der Verlobten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, von vornherein ausgeschlossen werden kann (E. 3.4).

Dem Zivilstandsamt Schaffhausen werden im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (E. 5.1).

OGE 60/2024/34 vom 6. Mai 2025

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, schweizerischer Staatsangehöriger (geb. 1955), und A., philippinische Staatsangehörige (geb. 1986), lernten sich 2018 online kennen. Im November 2022 reichten sie, sechs Tage nach dem ersten persönlichen Treffen in Manila, ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Das Zivilstandsamt Schaffhausen lehnte dieses Gesuch ab. Das Amt für Justiz und Gemeinden lehnte die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen lehnte den dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gut und wies das Zivilstandsamt Schaffhausen an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

3.

Art. 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe, garantiert mithin das Recht auf Eheschliessung. Das Recht auf Eheschliessung ist indes nicht absolut und Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen sind zulässig. Die Zivilstandsbeamtin tritt auf ein Eheschliessungsgesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB). Es handelt sich um eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Die Zivilstandsbeamtin darf die Mitwirkung nach 1 2025 ständiger Rechtsprechung jedoch nur verweigern, wenn die zwei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss einem der Gesuchsteller jeglicher Wille fehlen, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, wobei unter ehelicher Gemeinschaft eine dauerhafte Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausschliesslichen Charakters mit einer geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente verstanden wird. Zweitens muss beabsichtigt sein, mit der Heirat die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Beide Voraussetzungen müssen offenkundig erfüllt sein. Der Wille, eine eheliche Gemeinschaft begründen zu wollen, ist ein intimes Element, welches naturgemäss keinem direkten Beweis zugänglich ist. Ein Missbrauch kann nur durch ein Zusammenspiel von Indizien nachgewiesen werden. Solche Indizien können äussere Gegebenheiten sein wie ein grosser Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen Partner (Familie, Freunde, Beruf, Hobbys, Gewohnheiten usw.), die Ausarbeitung eines Heiratsplans kurz nach dem Kennenlernen der Verlobten oder das Fehlen eines gemeinsamen Lebens vor der Eheschliessung. Sie können aber auch psychische Vorgänge betreffen, welche den inneren Willen der Gesuchsteller aufzeigen (vgl. BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 6.2 f.; OGE 60/2017/26 vom 10. August 2018 E. 3.1 f.; Ruth Reusser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 14 N. 19; Montini/Graf-Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 97a N. 6; je mit Hinweisen).

3.1

Vorliegend sprechen durchaus Indizien dafür, dass die Verlobten keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wollen:

3.1.1

Die Verlobten reichten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens bereits sechs Tage nach dem ersten persönlichen Treffen ein; den Termin auf der Botschaft hierfür vereinbarte der Beschwerdeführer noch vor dem ersten Treffen. Gemäss A. habe der Beschwerdeführer sie zuerst per Chat gefragt, ob sie ihn heiraten wolle; auf den Philippinen hätten sie dann persönlich über die Heirat gesprochen. Gemäss dem Beschwerdeführer habe er den ersten Schritt betreffend die Heirat gemacht. Das persönliche Gespräch über die Heirat habe bei einem Essen in einem Einkaufszentrum stattgefunden; sie hätten angestossen und seien danach zur Botschaft. Gemäss den Verlobten würden sie sich seit 2018 kennen und seien seit Herbst 2021 ein Paar. Das erste persönliche Treffen fand indes erst im November 2022 statt, rund zehn Monate nach den Lockerungen der auf2 2025 grund der COVID-19-Pandemie errichteten philippinischen Einreisebeschränkungen. Unter diesen Umständen war ein intimes Kennenlernen der Verlobten, selbst bei regem digitalen Kontakt (vgl. nachfolgende E. 3.1.4), durch die nicht unmittelbare, physische Nähe eingeschränkt. Mithin sind die Umstände vor der geplanten Eheschliessung ungewöhnlich (vgl. etwa BGer 5A_337/2016 vom 6. September 2016 E. 5.2).

3.1.2

Die Verlobten haben sich erst zweimal, namentlich im November/Dezember 2022 und Februar 2025, während insgesamt rund drei Wochen persönlich getroffen (vgl. etwa BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5 und 6.4). Dies ist indes aufgrund der (ausländer-)rechtlich bedingten räumlichen Trennung zu relativieren (vgl. Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Diss. Zürich 2020, N. 244). Ferner ist hierbei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2022 und Juli 2024 am betreibungsrechtlichen Existenzminium lebte, mithin die Möglichkeit für weitere persönliche Treffen eingeschränkt war. Gleichwohl hätte der Beschwerdeführer, wenn er die finanziellen Zuwendungen an A. und ihre Kinder einstweilen reduziert hätte, über mehr finanzielle Mittel für weitere Treffen verfügt.

3.1.3

Der Beschwerdeführer ist rund 31 Jahre älter (Jg. 1955) als A. (Jg. 1986), womit ein sehr grosser Altersunterschied besteht (vgl. etwa BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5 und 6.3 f.; OGE 60/2017/26 vom 10. August 2018 E. 3.3.4). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (VGer ZH VB.2008.00327 vom 10. Dezember 2008 E. 3, wonach sich ein Altersunterschied von 18 Jahren in den mittleren Lebensjahren zwischen 25 und 50 weniger manifestiere als in der Jugend und im Alter) spricht für statt gegen das Indiz, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in den mittleren Lebensjahren befindet. Unerheblich ist indes entgegen dem Regierungsrat der Altersunterschied der Kinder der Verlobten, weil sich dieser regelmässig und auch vorliegend bereits aus dem Altersunterschied der Verlobten ergibt, mithin bereits als Indiz beachtet wird.

3.1.4

Aus den vom Beschwerdeführer (exemplarisch) eingereichten Chatprotokollen geht hervor, dass die Verlobten einen regen Austausch pflegen: sie senden sich regelmässig kurze Grussworte sowie Liebesbekundungen, teilen Geschehnisse aus ihrem Alltag und senden sich ab und zu Fotos oder Videos (vgl. ferner die undatierten Screenshots von Videotelefonien der Verlobten). Der nachgewiesene Austausch zeigt zwar kein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten, blieb aber weitgehend doch eher oberflächlich (vgl. etwa BGer 5A_1041/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5). Der Umstand, dass für die Zeit vor März 2022 kein Chatprotokoll vorhanden sein soll, was nach Auffassung des Regierungsrats Fragen 3 2025 aufwerfe, ist angesichts der Tatsache, dass das Gesuch erst im November 2022 gestellt wurde, mithin ein Chatprotokoll von deutlich vor dem Heiratsentschluss vorliegt, nicht von Bedeutung. Ebenfalls unerheblich ist die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung betreffend die Realbeziehung, betrifft diese doch den Familiennachzug, welcher ein Zusammenwohnen erfordert (vgl. Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; ferner BGer 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 49).

3.2

Der fehlende Bezug von A. zur Schweiz ist jedoch entgegen dem Regierungsrat nicht geeignet als Indiz für einen Scheinehebefund, da sich aus dieser Tatsache nichts über den Willen der Verlobten, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, ableiten lässt (vgl. Kempe, N. 146 und 232). Ohnehin ist A. zumindest bemüht, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Sie absolviert seit dem Jahr 2022 Sprachkurse, aktuell mit Niveau B2. Zudem kommuniziert sie mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal mit einer wesentlich jüngeren aus Venezuela stammenden Frau für rund 21 Monate verheiratet war (zu werten wäre indes eine Beteiligung an einer rechtskräftig festgestellten Scheinehe, was vorliegend nicht der Fall ist; vgl. Kempe N. 146 und 231 sowie BGer 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 5.1 f. und 5.6).

3.3

Sodann sind die Aussagen der Verlobten, welche problemlos in einer gemeinsamen Fremdsprache kommunizieren können, anlässlich der getrennten Anhörung betreffend die Familie, die Hobbys, den beruflichen Lebensweg und die Wohnsituation des Anderen sowie die Umstände des Kennenlernens, den Beginn der Paarbeziehung, das erste persönliche Treffen in Manila, den Initiator der Verlobung, den Heiratsantrag, die Reaktion der Familie von A. auf die Verlobung, die finanzielle Unterstützung von A. und ihrer Kinder durch den Beschwerdeführer, das gegenseitige Beschenken und die geplante gemeinsame Zukunft im Wesentlichen übereinstimmend; der Widerspruch betreffend die Existenz einer zweiten, älteren Schwester von A. ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgezählten Familienmitglieder von A. von untergeordneter Bedeutung. Aus dem Umstand, dass sich die Verlobten auf die Anhörung vorbereitet haben, kann sodann nicht geschlossen werden, dass sie die ausländerrechtlichen Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt umgehen wollen, zumal eine gewissenhafte Vorbereitung auf eine solche Befragung auch bei nicht rechtsmissbräuchlichen Absichten gewöhnlich und zu erwarten ist.

4.

2025.

3.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwar einige Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind (vgl. vorstehende E. 3.1.1 ff.), jedoch deutet keine Reihe belastender Indizien so offensichtlich auf eine Scheinehe hin, dass die gegenseitige Absicht der Verlobten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. vorstehende E. 3). Dass A. mit der Ehe auch sozioökonomische Interessen verfolgen dürfte, reicht nicht für eine Qualifikation als Scheinehe. Demnach lehnte das Zivilstandsamt das Gesuch der Verlobten um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung zu Unrecht ab.

3.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwar einige Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind (vgl. vorstehende E. 3.1.1 ff.), jedoch deutet keine Reihe belastender Indizien so offensichtlich auf eine Scheinehe hin, dass die gegenseitige Absicht der Verlobten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. vorstehende E. 3). Dass A. mit der Ehe auch sozioökonomische Interessen verfolgen dürfte, reicht nicht für eine Qualifikation als Scheinehe. Demnach lehnte das Zivilstandsamt das Gesuch der Verlobten um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung zu Unrecht ab.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen und das Zivilstandsamt ist anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen abzuschliessen.

5.1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 92 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]), zumal der Kanton Schaffhausen die Stadt Schaffhausen für sämtliche Kosten, welche mit der Führung des Zivilstandsamts anfallen, entschädigt (vgl. § 2 Abs. 1 f. des Vertrags zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen vom 19. August 2003 [SHR 211.114]; ferner Basil Hotz, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 92 VRG N. 1 f.). Gleiches gilt für das Rekursverfahren (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 318 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). […]

5