Nr. 60/2024/36
Schulrechtliche Ordnungsbusse; Bussenkompetenz der Schulleitung bzw. der Schulbehörde; Verschulden der Erziehungsberechtigten bei unentschuldigten Absenzen – Art. 14c, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 SchulG; § 18 Abs. 1 lit. a SchulO.
13. Juni 2025Deutsch17 min
2025 Schulrechtliche Ordnungsbusse; Bussenkompetenz der Schulleitung bzw. der Schulbehörde; Verschulden der Erziehungsberechtigten bei unentschuldigten Absenzen – Art. 14c, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 SchulG; § 18 Abs. 1 lit. a SchulO. Die schulre...
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Schulrechtliche Ordnungsbusse; Bussenkompetenz der Schulleitung bzw. der Schulbehörde; Verschulden der Erziehungsberechtigten bei unentschuldigten Absenzen – Art. 14c, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 SchulG; § 18 Abs. 1 lit. a SchulO.
Die schulrechtliche Ordnungsbusse ist eine Verwaltungsmassnahme. Sie hat primär präventiven und erzieherischen Charakter und soll sicherstellen, dass die fehlbaren Erziehungsberechtigten inskünftig für die ordnungsgemässe Beschulung ihres Kindes besorgt sind (E. 2.4.1).
Die Ordnungsbussenkompetenz der Schulbehörde bzw. Schulleitung ist auf einen maximalen Betrag von Fr. 1'000.– beschränkt (E. 2.4.2).
In schweren Fällen ist die Staatsanwaltschaft und nötigenfalls auch die Kindesschutzbehörde einzubeziehen (E. 2.6.2).
OGE 60/2024/36 vom 13. Juni 2025
Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
X. und Y. sind die Eltern dreier schulpflichtiger Kinder. Diese wurden ab Februar bzw. Mai 2022 privat unterrichtet. Die Bewilligungen hierfür waren befristet bis Februar 2024. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies das Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen ein Gesuch von X. und Y. um Weiterführung des privaten Unterrichts ab. Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 15. Mai 2024 rechtskräftig ab, weil die unterrichtende Person nicht über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom verfüge. In der Folge auferlegte der Stadtschulrat Schaffhausen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 X. und Y. eine Busse in der Höhe von Fr. 14'400.– für
Erwägungen
288.
unentschuldigte Schulhalbtage ihrer Kinder à Fr. 50.– und verpflichtete X. und Y. unter Strafandrohung, umgehend dafür zu sorgen, dass ihre Kinder wieder den Unterricht besuchen. Der Erziehungsrat wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 28. August 2024 ab. Das Obergericht hiess die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und setzte die Busse auf je Fr. 3'000.– (Fr. 1'000.– pro Kind) fest.
1.
2025.
Aus den Erwägungen
1.1
Gegen den angefochtenen Rekursbeschluss des Erziehungsrats kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 [SchulG, SHR 410.100]; Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Erziehungsrat ihren Rekurs abwies, zur Beschwerde legitimiert (Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.000]). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 VRG).
1.2
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 36 Abs. 1 VRG jede Rechtsverletzung (lit. a), die Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. b), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. c) gerügt werden. Im Bereich des verwaltungsrechtlichen Übertretungsstrafrechts kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch die Angemessenheit der Strafe überprüft werden (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB] vom 22. September 1941 [EG StGB, SHR 311.100]; OGE 60/2022/11 vom 10. Februar 2023 E. 2, Amtsbericht 2023, S. 94; ferner Jürg Giger, Das Strafrecht des Kantons Schaffhausen, in: Verein Schaffhauser Juristinnen und Juristen [Hrsg.], Schaffhauser Recht und Rechtsleben, Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre Schaffhausen im Bund, Schaffhausen 2001, S. 494; die Bestimmungen des EG StGB finden auf alle Bussen des kantonalen Rechts insoweit Anwendung, als ein kantonales Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt [vgl. Art. 1 EG StGB], zumal das kantonale Disziplinarrecht dem in einem weiten Sinne verstandenen kantonalen Verwaltungsstrafrecht zuzuordnen ist [vgl. Marianne Johanna Hilf, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 335 N. 25 mit Hinweis; zur Rechtsnatur der strittigen Ordnungsbusse vgl. untenstehende E. 2.4.1]).
2.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst die Ordnungsbusse, die gegen die Beschwerdeführer verfügt wurde. Grund dafür waren die Absenzen (288 Schulhalbtage) ihrer drei Kinder […]. Das ist unter den Verfahrensbeteiligten unumstritten. Die Beschwerdeführer machen indes im Wesentlichen geltend, ihre Kinder würden nicht der Schulpflicht im Kanton Schaffhausen unterstehen. Die Absenzen seien entschuldigt gewesen, wobei sie an diesen kein Mitverschulden tragen wür2 2025 den. Der Stadtschulrat und der Erziehungsrat hätten diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Schliesslich habe der Stadtschulrat den Strafrahmen überschritten, die Strafzumessung nicht korrekt vorgenommen sowie ihnen die Busse willkürlich auferlegt.
2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG unterstehen alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie erfüllen ihre Schulpflicht an der Schule ihres Wohnorts bzw. des Schulkreises, zu dem ihr Wohnort gehört (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Bei Auslandsreisen bis maximal sechs Monate erlaubt Art. 14c SchulG den (bewilligungspflichtigen) vorübergehenden privaten Unterricht (vgl. auch Schaffhauser Abstimmungs-Magazin zur Volksabstimmung vom 12. März 2023 betreffend Teilrevision des Schulgesetzes [Private Schulen und privater Unterricht], S. 3). Demnach geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine längere Auslandsreise die kantonale Schulpflicht am Wohnort nicht aufhebt. Entsprechend unterstanden die Kinder der Beschwerdeführer auch während der Italienreise von rund 2 Monaten im Frühling 2024 der Schulpflicht im Kanton Schaffhausen. Die Gesuche vom 9. November 2023 um privaten Unterricht ab 12. Februar 2024 wurden rechtskräftig abgelehnt. Mithin liegt keine Bewilligung für den vorübergehenden privaten Unterricht während der Italienreise vor. Sodann begründete die behauptete damalige Absicht der Beschwerdeführer, sich im Kanton Zürich niederzulassen, noch keinen neuen schulrechtlichen Aufenthalt. Demnach unterstanden die Kinder der Beschwerdeführer im von der Busse erfassten Zeitraum der kantonalen Schulpflicht.
2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG unterstehen alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie erfüllen ihre Schulpflicht an der Schule ihres Wohnorts bzw. des Schulkreises, zu dem ihr Wohnort gehört (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Bei Auslandsreisen bis maximal sechs Monate erlaubt Art. 14c SchulG den (bewilligungspflichtigen) vorübergehenden privaten Unterricht (vgl. auch Schaffhauser Abstimmungs-Magazin zur Volksabstimmung vom 12. März 2023 betreffend Teilrevision des Schulgesetzes [Private Schulen und privater Unterricht], S. 3). Demnach geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine längere Auslandsreise die kantonale Schulpflicht am Wohnort nicht aufhebt. Entsprechend unterstanden die Kinder der Beschwerdeführer auch während der Italienreise von rund 2 Monaten im Frühling 2024 der Schulpflicht im Kanton Schaffhausen. Die Gesuche vom 9. November 2023 um privaten Unterricht ab 12. Februar 2024 wurden rechtskräftig abgelehnt. Mithin liegt keine Bewilligung für den vorübergehenden privaten Unterricht während der Italienreise vor. Sodann begründete die behauptete damalige Absicht der Beschwerdeführer, sich im Kanton Zürich niederzulassen, noch keinen neuen schulrechtlichen Aufenthalt. Demnach unterstanden die Kinder der Beschwerdeführer im von der Busse erfassten Zeitraum der kantonalen Schulpflicht.
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Besuch der öffentlichen Schule führe bei ihren Kindern zu psychischen und physischen Belastungen, weshalb die Schulversäumnisse entschuldigt seien. Dies sei bereits der Grund für den privaten Unterricht ab Februar bzw. Mai 2022 gewesen.
2.2.1. Gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung des Erziehungsrats betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen vom 31. März 1988 (SchulO, SHR 411.101) gilt jeder versäumte Schulhalbtag als eine Absenz. Eine Absenz ist entschuldigt, wenn ein voraussehbares Schulversäumnis bewilligt, ein Jokertag schriftlich angemeldet oder eine Dispensation erteilt wurde. Zudem gelten Krankheit, Tod eines nächsten Verwandten und andere unvorhergesehene unabweisliche Umstände als Entschuldigungsgründe. Solche nicht voraussehbaren Schulversäumnisse sind durch die Erziehungsberechtigten zu begründen. Erweist sich die Begründung als unzutreffend oder nicht stichhaltig, gilt das Versäumnis als unentschuldigt (vgl. §§ 14 ff. SchulO sowie § 5 des 3 2025 Schuldekrets vom 27. April 1981 [SchulD, SHR 410.110]). Insoweit die Beschwerdeführer für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind und bei deren Nichterfüllung sanktioniert werden können (vgl. nachfolgende E. 2.4.1), obliegt es ihnen, die Entschuldigungsgründe von sich aus rechtsgenügend zu belegen. Mithin geht der Stadtschulrat zu Recht davon aus, dass es nicht in der Verantwortung der Schulbehörde bzw. Schulleitung liege, nach Entschuldigungsgründen zu forschen.
2.2.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. vorstehende E. 2.2) sind nicht belegt, zumal seit Februar bzw. Mai 2022 kein Besuch der öffentlichen Schule stattfand; A. besuchte nie die öffentliche Primarschule, B. respektive C. besuchten lediglich die erste respektive erste bis dritte Klasse der öffentlichen Primarschule. Auch der (erst im Beschwerdeverfahren eingereichte und nur C. betreffende) ambulante Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin […] äussert sich nicht zur Frage, ob Schulversäumnisse von C. als entschuldigt gelten würden. Ohnehin würde es sich – aus Sicht der Beschwerdeführer – um voraussehbare Schulversäumnisse handeln, welche eine Bewilligung der Schulbehörde bzw. Schulleitung erfordert hätten (vgl. § 14 Abs. 1 SchulO). Entsprechende (vorgängige) Gesuche betreffend voraussehbare Schulversäumnisse wegen psychischer und physischer Belastung für die Zeit ab 12. Februar 2024 liegen nicht vor […].
2.2.3. Nach dem Gesagten kamen die Beschwerdeführer ihrer Obliegenheit, Entschuldigungsgründe von sich aus rechtsgenügend zu belegen (vgl. vorstehende E. 2.2.1), nicht nach, zumal ihnen mit Bezug auf C. bereits am 11. März 2024 dringend der Einbezug des SAB (Abteilung Schulische Abklärung und Beratung) durch das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin […] empfohlen wurde; dass die Beschwerdeführer diese Empfehlung schliesslich umsetzten, wurde weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten. Die versäumten Schulhalbtage ihrer schulpflichtigen Kinder gelten damit als unentschuldigt.
2.3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie würden an den Absenzen kein Mitverschulden tragen. Wenn Kinder eindeutige körperliche Symptome wie Übelkeit, Zittern, Weinen, Bauchschmerzen, Schlafprobleme, Appetitlosigkeit und Neurodermitis-Schübe hätten, könne das Anwenden von Zwang, Gewalt, Drohungen und dergleichen kaum das verlangte Mittel sein. Sie hätten schliesslich bestätigt, dass sich ihre Kinder weder durch ihr Zureden noch durch jenes von Dritten dazu hätten bewegen lassen, die Schule zu besuchen. Aus ihren Schreiben und Telefonaten mit den Schulbehörden gehe hervor, dass sie sich um eine Lösung für ihre Kinder bemüht hätten. Dies zeige, dass sie ihr Möglichstes versucht hätten, um die Kinder wieder einzugliedern.
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2.3.2. Der Stadtschulrat begründete in der angefochtenen Verfügung, weshalb die Absenzen der Kinder der Beschwerdeführer unentschuldigt gewesen seien, wobei die Beschwerdeführer hierfür mindestens ein Mitverschulden tragen würden, zumal sie auf die Folgen bei unentschuldigten Absenzen hingewiesen worden seien. Der Erziehungsrat erwog sodann zu Recht, dass es nicht statthaft sei, die Verantwortung betreffend die Erfüllung der Schulpflicht den Kindern zu überlassen. Entsprechend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen wollen, unbehelflich, zumal die geltend gemachten Symptome nicht belegt sind. Insoweit die Beschwerdeführer sich wiederholt bemüht haben, ihre Kinder weiterhin privat unterrichten zu dürfen, ging der Erziehungsrat zutreffend davon aus, es könne vermutet werden, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder nicht wiederholt und eindringlich dazu aufgefordert hätten, in die Schule zu gehen. Gleiches gilt für die Schreiben und Telefonate sowie Bitten um Gespräche mit den Schulbehörden, zumal die Beschwerdeführer mit ihren Kindern ohne vorgängig bewilligten vorübergehenden privaten Unterricht im Frühling 2024 für rund zwei Monate nach Italien reisten (vgl. vorstehende E. 2.1). Entsprechend tragen die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlichen Beschwerdeführer (dazu sogleich, E. 2.4.1) ein Mitverschulden an den unentschuldigten Absenzen ihrer Kinder.
2.4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich. Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Absenzen von Schülern ein Verschulden oder Mitverschulden tragen, können mit einer Ordnungsbusse von Fr. 50.– für jeden unentschuldigten Schulhalbtag belegt werden (vgl. § 18 Abs. 1 lit. a SchulO). Der damit erfasste Tatbestand, der mit Ordnungsbusse sanktioniert wird, ist disziplinarund nicht strafrechtlicher Natur, zumal dieser im kantonalen Schulrecht geregelt und damit dem Verwaltungsrecht zugeordnet ist. Die Busse wird als Verwaltungsmassnahme verhängt, um die Erziehungsberechtigten zur Einhaltung ihrer verwaltungsrechtlichen Pflichten anzuhalten. Sie wird damit letztlich zur Wahrung der Interessen des Kindes der gebüssten Erziehungsberechtigten angeordnet. Sie hat primär präventiven und erzieherischen Charakter, um sicherzustellen, dass die fehlbaren Erziehungsberechtigten inskünftig ihrer Pflicht nachkommen und für die ordnungsgemässe Beschulung ihres Kindes besorgt sind (vgl. BGE 150 I 88 E. 5.5.2; ferner Protokoll der 1. Sitzung der Spezialkommission 2013/6 zur Teilrevision des Schulgesetzes und des Schuldekrets [Umsetzung HarmoS-Konkordat sowie weitere Anpassungen] vom 8. Mai 2013, S. 8 [nachfolgend Protokoll Spezialkommission], Votum Rainer Schmidig, demgemäss Bussen Eltern dazu bringen können, "endlich ernst zu nehmen, was man ihnen sage"). Schliesslich spricht auch 5 2025 der Bussenrahmen von bis zu maximal Fr. 1'000.– (dazu sogleich, E. 2.4.2) für den disziplinarischen Charakter der Massnahme (BGE 150 I 88 E. 5.5.3).
2.4.2. Art. 16 Abs. 2 SchulG sieht indes vor, dass Erziehungsberechtigte, welche ihren schulrechtlichen Pflichten nicht nachkommen, obwohl es ihnen den Umständen nach hätte zugemutet werden können, nur mit Busse bis Fr. 1'000.– durch die zuständige Behörde bestraft werden. Mithin ist die Bussenkompetenz der Schulbehörde bzw. Schulleitung nach dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 SchulG auf einen maximalen Betrag von Fr. 1'000.– beschränkt; das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen an den Kantonsrat zur Teilrevision des Schulgesetzes und des Schuldekrets [Umsetzung HarmoS-Konkordat sowie weitere Anpassungen] vom 5. März 2013, Amtsdruckschrift 13-16, S. 6, wonach die bisherige "Strafbefugnis" der kommunalen Schulbehörden nicht generell erweitert werden soll, dies entspreche, mit Hinweis auf Art. 28 EG StGB, auch der Strafbefugnis der Gemeindebehörden; Protokoll Spezialkommission, wonach der vom Regierungsrat vorgeschlagene Bussenrahmen zwar diskutiert, aber diesbezüglich kein Änderungsantrag gestellt wurde; in der Folge stimmte der Kantonsrat dem Bussenrahmen diskussionslos zu, vgl. Kantonsratsprotokoll 2013, S. 722 ff. und 733 ff., sowie Kantonsratsprotokoll 2014, S. 90 ff.). Insoweit Erziehungsberechtigte ihren Pflichten dauerhaft nicht nachkommen, d.h. durch ihr Verhalten einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten können, und Erziehungsberechtigte als "Wiederholungstäter" strafrechtlich belangt werden können und sollen, gilt die Bussenkompetenz der Schulbehörde bzw. Schulleitung bis Fr. 1'000.– auch für mehrmalige Pflichtverletzungen, sofern diese auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.5; 149 IV 240 E. 3.1; je mit Hinweisen; ferner Protokoll Spezialkommission, wonach der zuständige Leiter Rechtsdienst der Verwaltung auf Nachfrage von Kantonsrat Erwin Sutter betreffend dem Umgang mit Wiederholungstätern auf den Straftatbestand [Art. 292 StGB] hinwies; vgl. dazu auch untenstehende E. 2.6.2). Zwar können einheitlich zusammengehörende Pflichtverletzungen gegenüber mehreren Kindern auf einem einheitlichen Willensakt beruhen, indes gelten diese nicht als einheitlich zusammengehörende Pflichtverletzung, da die Ordnungsbusse zur Wahrung des einzelnen Kindesinteresse angeordnet wird (vgl. vorstehende E. 2.4.1). Demnach können Erziehungsberechtigte für Pflichtverletzungen gegenüber jedem Kind mit maximal Fr. 1'000.– gebüsst werden.
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2.4.3. Nach dem Gesagten überschritt der Stadtschulrat seine Strafkompetenz durch die Auferlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 14'400.–, da die mehrmaligen Pflichtverletzungen der Beschwerdeführer gegenüber ihren drei Kindern als drei einheitliche zusammengehörende Geschehen zu qualifizieren sind; der Stadtschulrat hätte die Beschwerdeführer für die Pflichtverletzungen je einzeln pro schulpflichtiges Kind maximal mit Busse bis Fr. 1'000.– sanktionieren dürfen (vgl. VGer GR U 24 2 vom 2. Juli 2024 E. 4.3.3; VGer SG B 2016/108 vom 25. Juni 2018 E. 4; je mit Hinweisen, wonach es zulässig ist, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, weil für den Schulbesuch des Kindes jeder Elternteil verantwortlich ist und nicht nur die Eltern zusammen).
2.5. § 18 Abs. 1 lit. a SchulO sieht bei allen unentschuldigten Absenzen für alle schuldhaft handelnden Erziehungsberechtigten die gleiche Ordnungsbusse vor (vgl. vorstehende E. 2.4.1; die Ordnungsbusse stellt seit der Aufhebung von § 18 Abs. 1 lit. b SchulO per 1. August 2014 die einzige mögliche Massnahme gegen Erziehungsberechtigte dar [vgl. Erziehungsratsbeschluss vom 25. Juni 2014, Abl. 2014, S. 966 ff.], wodurch die "Umstände" und "Schwere des Verschuldens" als Kriterien für die zu treffende Massnahme, entgegen den Beschwerdeführern, im Ingress des genannten Abs. 1 gleichsam toter Buchstabe geworden sind). Die vom Stadtschulrat bestrittene Behauptung der Beschwerdeführer, der Stadtschulrat habe in gleichgelagerten Fällen keine Busse ausgesprochen, ist gänzlich unbelegt und damit nicht glaubhaft, wobei selbst bei einer entsprechenden Praxis die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt wären (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3 f.). Das Mass des Verschuldens steigt proportional mit der Anzahl unentschuldigter Schulhalbtage an, nimmt doch das Interesse des Kindes an einer ordnungsgemässen Beschulung nicht mit der Zeit ab, zumal durch die dauernde Nichterfüllung der Schulpflicht die in Art. 2 Abs. 3 BV angestrebte Chancengleichheit erheblich vereitelt und damit auch die Funktionstüchtigkeit des demokratisch-rechtsstaatlichen Gemeinwesens eingeschränkt wird (vgl. Peter Hänni, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 62 N. 24 mit Hinweis; ferner Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Diss. Zürich 2024, N. 398 f.). Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem schulrechtlichen Ordnungsbussenverfahren immanent (vgl. auch BGE 135 IV 221 E. 2.2). Angesichts der unentschuldigten Absenz von insgesamt 288 Schulhalbtagen der […] Kinder, mithin der zweifellos schweren Verletzung der Schulpflicht durch die Beschwerdeführer, fällt die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist zur Ausfällung der Busse (dazu sogleich, E. 2.6.1)
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nicht erheblich ins Gewicht, zumal diese wesentlich auf ihre beantragte Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Stellungnahme sowie ihr Sistierungsbegehren zurückzuführen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Nach dem Gesagten ist die lineare Sanktionierung mit Fr. 50.– für jeden unentschuldigten Schulhalbtag – innerhalb der Bussenkompetenz – angemessen und nicht zu beanstanden. Zu korrigieren ist einzig, wie dargelegt, die Überschreitung der Bussenkompetenz (vgl. vorstehende E. 2.4.2 f).
2.6. Entgegen dem Erziehungsrat könnten Erziehungsberechtigte indes nicht, ohne weitere Bussen zu befürchten, ihre Kinder für eine unbestimmte Zeit von der Erfüllung der Schulpflicht fernhalten:
2.6.1. Gemäss § 18 Abs. 2 SchulO ist eine Busse spätestens ab dem zehnten aufeinanderfolgenden unentschuldigten Schulhalbtag auszufällen; die Schulbehörde bzw. Schulleitung erlässt die Bussenverfügung sofort und versieht diese mit dem Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer an ihn erlassenen Verfügung auch nach erfolgter Zustellung nicht Folge leistet. Wird nach Erlass einer solchen Verfügung die Schulpflicht weiterhin nicht erfüllt, gilt dies als schwerer Fall, der auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung durch das Erziehungsdepartement der Staatsanwaltschaft zur Bestrafung mit Busse (Art. 292 StGB) überwiesen wird (vgl. Art. 15 JG i.V.m. Art. 25 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 18 Abs. 3 SchulO).
2.6.2. Mit der raschen Ausfällung der ersten Bussenverfügung, samt Strafandrohung für künftigen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, wird der Erziehungsberechtigte unverzüglich zur Einhaltung seiner verwaltungsrechtlichen Pflichten angehalten (vgl. vorstehende E. 2.4.1). Da die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht mit der Strafandrohung, d.h. der Androhung einer Busse bei Nichtfolgeleistung, mehrfach hintereinander verfügt werden kann (bspw. nach jedem zehnten aufeinanderfolgenden unentschuldigten Schulhalbtag), wird die Schulbehörde bzw. Schulleitung in die Lage versetzt, die Erfüllung der Schulpflicht zu erzwingen (vgl. BGE 121 II 273 E. 4; BGer 6B_764/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3; Riedo/Boner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 292 StGB N. 269 f.; Tobias Jaag, Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 9; je mit Hinweis[en]). In schweren Fällen ist mithin die Staatsanwaltschaft und nötigenfalls auch die Kindesschutzbehörde einzubeziehen (vgl. Art. 314d ZGB; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 486). Demnach verfügen die Schulbehörden bzw. Schulleitungen – trotz beschränkter eigener Bussenkompetenz – über 8 2025 genügend Mittel, um die Beachtung der Erfüllung der Schulpflicht zu erzwingen und das Kindesinteresse zu wahren.
3. Die Beschwerdeführer beantragen sodann die Aufhebung der verfügten "Schuleinweisung", mithin sinngemäss die Aufhebung ihrer Verpflichtung, umgehend dafür zu sorgen, dass ihre Kinder wieder den öffentlichen Unterricht besuchen. Nachdem festgestellt wurde, dass ihre Kinder der kantonalen Schulpflicht unterstanden (vgl. vorstehende E. 2.1) und weder dargelegt wurde noch Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dies seit Erlass der angefochtenen Verfügung des Stadtschulrats vom 6. Juni 2024 anders sein soll, unterstanden die Kinder weiterhin der kantonalen Schulpflicht. Entsprechend forderte der Stadtschulrat die Beschwerdeführer zu Recht zur Erfüllung der Schulpflicht unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) auf (vgl. auch E. 2.6.1).
4. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Erziehungsratsbeschluss vom 28. August 2024 ist aufzuheben und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Stadtschulrats vom 6. Juni 2024 ist insoweit abzuändern, als die Busse auf je Fr. 1'000.– pro schulpflichtiges Kind (ohne solidarische Haftung) festzusetzen ist, weil unstrittig beide Beschwerdeführer für die Pflichtverletzungen gegenüber jedem Kind verantwortlich sind (vgl. vorstehende E. 2.4.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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