Nr. 60/2025/15
Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nachfrist zur Verbesserung der Begründung – Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG.
29. Juli 2025Deutsch4 min
Erwägungen 2025. Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nachfrist zur Verbesserung der Begründung – Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat eine sachbezogene Begründung zu enthalten. Rein appellatorische Kritik am angef...
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Erwägungen
2025.
Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nachfrist zur Verbesserung der Begründung – Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat eine sachbezogene Begründung zu enthalten. Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid oder eine blosse Wiederholung des vorinstanzlichen Vorbringens ohne effektive Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen (E. 1.1).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat eine sachbezogene Begründung zu enthalten. Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid oder eine blosse Wiederholung des vorinstanzlichen Vorbringens ohne effektive Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen (E. 1.1).
Bei rechtskundigen Personen dürfen höhere Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt werden (E. 1.1).
Eine Nachfrist zur Verbesserung der Begründung ist dem als Rechtsanwalt rechtskundigen Beschwerdeführer nicht anzusetzen (E. 1.2).
OGE 60/2025/15 vom 29. Juli 2025
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
1.1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einen Antrag und seine Begründung zu enthalten (Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. aus ihr muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel (Art. 36 Abs. 1 VRG) leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert auseinandersetzen (OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2; 60/2008/43 vom 7. November 2008 E. 1b, Amtsbericht 2008, S. 117). Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid oder eine blosse Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne effektive Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen (vgl. zum Ganzen Killian Meyer, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 40 VRG N. 2; ferner OGer AG WBE.2008.339 vom 15. Juli 2009 E. 3.1 [publ. in: AGVE 2009 Nr. 50, S. 275 f.] mit Hinweisen). Das Obergericht als das oberste kantonale Gericht ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. zum Ganzen statt vieler VGer ZH VB.2024.00596 vom 29. November 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Freilich dürfen die formellen Anforderungen an die Begründung bei Laien nicht allzu hoch angesetzt werden (vgl. dazu OGE 60/2018/32 vom 22. Februar 2019 E. 1.1; Meyer, Art. 40 VRG N. 2), würde Ihnen doch ansonsten der Zugang zum Gericht in ungebührlicher Weise versperrt. Bei Laien genügt es daher auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn nach Treu und Glauben verständlich ist, weshalb die betroffene Person mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist (vgl. Meyer, Art. 40 VRG N. 2 mit Verweis auf Art. 21 VRG N. 3 mit Hinweisen; ferner VGer ZH VB.2025.00030 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.1). Demgegenüber dürfen bei Rechtsanwälten höhere Anforderungen gestellt werden als bei juristischen Laien, da sie die formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Weiteres kennen müssen (vgl. Meyer, Art. 40 VRG N. 6 mit Verweis auf Art. 21 VRG N. 6; ferner für den Kanton Zürich VGer ZH VB.2023.00131 vom 14. März 2023 E. 2.2; Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 23 N. 6 und N. 17 mit Hinweisen [betr. Rekursbegründung]).
1.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom […] ab Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4 vorletzter Absatz entsprechen wörtlich den Ausführungen desselben in der Stellungnahme vom […] (S. 2 f.) an [die Vorinstanz]. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte (teilweise in Übereinstimmung mit der Eingabe vom […] an [die Vorinstanz]), in vorliegend irrelevanten Ausführungen (vgl. etwa S. 2, dritter bis fünfter Absatz) sowie im Übrigen in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise mit den eingehenden Erwägungen [der Vorinstanz] auseinander. Die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift vermag daher den vorstehend dargelegten (vgl. E. 1.1) formellen Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu genügen. Eine Nachfrist nach Art. 40 Abs. 2 VRG zur Verbesserung der Begründung ist dem als Rechtsanwalt fachkundigen Beschwerdeführer nicht anzusetzen (vgl. dazu bereits OGE 60/2008/43 vom 7. November 2008 E. 1c, Amtsbericht 2008, S. 117 f.; für den Kanton Zürich statt vieler VGer ZH VB.2024.00596 vom 29. November 2024 E. 2.3; ferner statt vieler BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 a.E. mit Hinweisen [zu Art. 385 Abs. 2 StPO]).
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