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Entscheid

Nr. 60/2025/4

Sozialpädagogische Familienbegleitung; Sozialhilfe; Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör – Art. 11 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, Art. 23 und Art. 25 SHEG; Art. 5, Art. 24 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 lit. c VRG.

4. November 2025Deutsch21 min

2025 Sozialpädagogische Familienbegleitung; Sozialhilfe; Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör – Art. 11 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, Art. 23 und Art. 25 SHEG; Art. 5, Art. 24 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 lit. c VRG Die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) stellt...

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Sozialpädagogische Familienbegleitung; Sozialhilfe; Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör – Art. 11 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, Art. 23 und Art. 25 SHEG; Art. 5, Art. 24 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 lit. c VRG

Die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) stellt die wichtigste ambulante Grundleistung der Kinder- und Jugendhilfe in der Schweiz dar; sie ist im Kanton Schaffhausen bis anhin gesetzlich nicht besonders geregelt (E. 2.2).

Hilfeleistungen wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die von privaten Dritten entgeltlich erbracht werden, können zum Gegenstand materieller Sozialhilfe werden. Es handelt sich um "weitere Leistungen" gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 3 SHEG, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützten Personen haben (E. 2.3).

Wenngleich der Sozialhilfekommission beim Entscheid über ein Gesuch um Kostengutsprache für eine nicht behördlich angeordnete SPF ein Ermessensspielraum zusteht, ist doch jegliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben und sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen (E. 3.4).

Wenn die Rekursinstanz weder die Vorakten noch die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig prüft und unkritisch den Standpunkt der Vorinstanz übernimmt, entspricht dies nicht einer ernsthaften Prüfung, wie sie der verfassungsmässige Gehörsanspruch und der Untersuchungsgrundsatz verlangen (E. 3.5).

Weil die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität nicht nur für Leistungen der Sozialhilfe, sondern auch für von der KESB getroffene Kindesschutzmassnahmen gelten, lässt sich eine Priorisierung behördlich angeordneter SPF sachlich nicht begründen. Die zuständigen Behörden haben sodann stets auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (E. 3.6). OGE 60/2025/4 vom 4. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Die Jugendliche A. besuchte die 4. Klasse einer Privatschule als integrative Sonderschülerin. Die letzten beiden Primarschuljahre absolvierte sie in einer Internatsschule. Nach der Rückkehr zu ihrer Mutter zum Start des nächsten Schuljahres stellte der Kinder- und Jugenddienst des Kantons Schaffhausen (KJD) aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Mutter bei der Sozialhilfekommission der Gemeinde (Sozialhilfekommission) einen Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache für 1 2025 eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der B. GmbH. Die Sozialhilfekommission bewilligte diesen Antrag für die Dauer von drei Monaten. Es erfolgten zwei weitere Kostengutsprachen für jeweils drei Monate. Den nächsten Antrag des KJD auf Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung für weitere drei Monate lehnte die Sozialhilfekommission ab. Die Mutter von A. erhob Rekurs, der vom Departement des Inneren abgewiesen wurde. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Rekursentscheid auf und wies die Sache aufgrund gravierender Verfahrensmängel an die Sozialhilfekommission zurück.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

2.1

Zweck der Sozialhilfe ist es, Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie soll den hilfsbedürftigen Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit verhelfen und deren Integration fördern (Art. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 28. Oktober 2013 [SHEG, SHR 850.100]). Leistungen werden nach dem Grundsatz der Subsidiarität gewährt, wenn Personen sich nicht aus eigener Kraft aus ihrer Notlage heraushelfen können und Leistungen Dritter nicht rechtzeitig verfügbar sind (Art. 4 SHEG). Die Leistungen sind rechtzeitig und im angemessenen Umfang zu gewähren (Art. 5 Abs. 2 SHEG). Die Sozialhilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls; sie umfasst die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz der zu unterstützenden Person unter angemessener Berücksichtigung individueller Bedürfnisse (Art. 20 Abs. 2 und 3 SHEG). Wer für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe. Diese besteht aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung. Darüber hinaus können weitere Leistungen zugesprochen werden (Art. 25 Abs. 1 SHEG). Die materielle Hilfe wird, wenn nötig, in Verbindung mit persönlicher Hilfe gewährt (Art. 25 Abs. 2 SHEG), welche die Sozialhilfebehörde grundsätzlich unentgeltlich selbst gewährt, für die sie jedoch auch kostenpflichtige Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen beiziehen oder vermitteln kann (vgl. Art. 23 SHEG). Das Departement des Innern legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest (Art. 25 Abs. 3 SHEG; § 5 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 18. Februar 2014 [SHEV, SHR 850.111]; Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe vom 28. Oktober 2013, in der hier massgebenden, ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; nachfolgend: Schaffhauser Richtlinien). Die Auslegung der kantonalen Sozialhilfebestimmungen erfolgt praxisgemäss in Anlehnung an die Richt2 2025 linien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, hier massgebend: Version vom 1. Januar 2021; vgl. etwa OGE 60/2020/8 vom 8. Dezember 2020 E. 2).

2.2

Der KJD berät und unterstützt Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte unter anderem bei allgemeinen Erziehungsfragen oder bei familiären Problemen mit Auswirkungen auf schulpflichtige Kinder (vgl. Art. 12 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 [SHR 410.100] sowie §§ 2 und 7 der Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen vom 30. Juni 2015 [VSS, SHR 410.305]). Er erbringt seine Leistungen grundsätzlich unentgeltlich (§ 2 Abs. 1 VSS), vermittelt indes auch weitere Angebote und unterstützt u.a. bei finanziellen Fragestellungen (§ 7 Abs. 1 lit. d VSS); entsprechend hat er vorliegend bei der Sozialhilfekommission um (weitere) Kostengutsprache für die Finanzierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) ersucht. Die SPF stellt die wichtigste ambulante Grundleistung der Kinder- und Jugendhilfe in der Schweiz dar. Sie soll Familien in herausfordernden Lebenslagen über eine begrenzte Zeit hinweg unterstützen, wobei erfahrungsgemäss im Zeitraum von ein bis zwei Jahren die grössten Effekte zu erwarten sind. Sie stellt häufig den letzten Versuch dar, eine Platzierung in einer teil- oder vollstationären Institution zu verhindern (vgl. Metzger/Tehrani/Habersaat/Ribaut, Finanzierung Sozialpädagogischer Familienbegleitung in der Schweiz, ZKE 2021, 134 ff.). Diese familienunterstützende Massnahme ist im Kanton Schaffhausen bis anhin gesetzlich nicht besonders geregelt (anders z.B. im Kanton Zürich, vgl. §§ 2 ff. des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 [KJG, LS 852.2] sowie § 6 lit. a und § 57 ff. der Kinderund Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 [KJV, LS 852.21], oder im Kanton Bern [vgl. Art. 2 und Art. 31 ff. des Gesetzes über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf [KFSG] vom 3. Dezember 2020]; vgl. auch Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2025 betreffend die Kleine Anfrage 2024/22 "Finanzielle Fehlanreize bei freiwilligen Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe" [nachfolgend: RRB vom 21. Januar 2025 betreffend Anfrage 2024/22], demgemäss kurzfristig Fehlanreize behoben werden und längerfristig die Schaffung eines Kinder- und Jugendhilfegesetzes geprüft werden sollen).

2.3

Die persönliche Hilfe der Sozialhilfebehörde und auch die Vermittlung von Spezialbetreuung erfolgt unentgeltlich (Art. 23 Abs. 1 und 3 lit. b SHEG). Werden spezielle Beratungs- und Betreuungsleistungen durch Dritte erbracht (wie z.B. eine Suchtberatung oder, wie vorliegend, eine nicht behördlich angeordnete SPF) können Kosten anfallen, welche die hilfesuchende Person selbst zu tragen hat, soweit 3 2025 sie dazu in der Lage ist; andernfalls sind sie als Sozialhilfeleistungen zu übernehmen (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend Revision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe, Vorlage vom 5. März 2013, Amtsdruckschrift 13-14, S. 12). Persönliche Hilfeleistungen wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die von privaten Dritten entgeltlich erbracht werden, können mithin zum Gegenstand materieller Sozialhilfe werden (vgl. OGE 60/2018/42 vom 29. Mai 2020 E. 3.3). Es handelt sich um "weitere Leistungen" gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 3 SHEG bzw. um "Situationsbedingte Leistungen" (SIL), welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützten Personen haben. Gemäss Schaffhauser Richtlinien werden die Aufwendungen für SIL im Unterstützungsbudget berücksichtigt, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. SIL können langfristig wirken oder aber zur kurzfristigen Stabilisierung in Krisensituationen beitragen. Zwingend notwendige Leistungen sind z.B. bestimmte krankheitsbedingte Auslagen sowie gewisse Erwerbs- und Integrationskosten; zur Unterstützung des Hilfsprozesses können indes zusätzliche Leistungen notwendig sein, wobei die Sozialhilfebehörde hier über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (vgl. auch Metzger/Tehrani/Habersaat/Ribaut, 138). Auch diese SIL müsse sachlich begründet sein; die Kosten müssen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sein (Schaffhauser Richtlinien, Kapitel C.1.1.).

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Departement des Innern habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den massgeblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt, indem es ohne Aktenkenntnis und allein gestützt auf die unkritisch übernommenen Feststellungen der Sozialhilfekommission entschieden habe.

3.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen). In engem Konnex damit steht die Pflicht, Entscheide zu begründen. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist. Die betroffene Person muss die Tragweite des Entscheids abschätzen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die 4 2025 höhere Instanz weiterziehen können (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6; 129 I 232 E. 3.3; Nina Dajcar, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 26 VRG N. 3). Im Verwaltungsverfahren gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz (Art. 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 30. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Die Behörden haben die Pflicht und die Verantwortung, den Sachverhalt gründlich und sorgfältig abzuklären. Sie sind weder an die Darlegung des Sachverhalts durch die Verfahrensbeteiligten gebunden noch dürfen sie unbesehen darauf abstellen. Die Behörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt zu untersuchen. Damit sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (Beatrice Moll, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 5 VRG N. 1 und 5). Im Rekursverfahren kommt den Vorakten eine hohe Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung zu; sie sind grundsätzlich beizuziehen, wenn auf einen Rekurs einzutreten ist und dieser sich nicht als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 24 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz hat ein vollständiges und gut geführtes Dossier mit Aktenverzeichnis und Nummerierung der Dokumente einzureichen (vgl. dazu OGE 60/2021/22 vom 11. Februar 2022 E. 3.2). Die Aktenführungspflicht ist Ausfluss des Gehörsanspruchs und gewährleistet, dass in einem Rechtsmittelverfahren wichtige Aspekte nachvollziehbar sind (Dajcar, Art. 24 VRG N. 12). Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c VRG liegt vor, wenn einem Entscheid ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden oder wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 13 mit Hinweisen).

3.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen). In engem Konnex damit steht die Pflicht, Entscheide zu begründen. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist. Die betroffene Person muss die Tragweite des Entscheids abschätzen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die 4 2025 höhere Instanz weiterziehen können (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6; 129 I 232 E. 3.3; Nina Dajcar, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 26 VRG N. 3). Im Verwaltungsverfahren gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz (Art. 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 30. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Die Behörden haben die Pflicht und die Verantwortung, den Sachverhalt gründlich und sorgfältig abzuklären. Sie sind weder an die Darlegung des Sachverhalts durch die Verfahrensbeteiligten gebunden noch dürfen sie unbesehen darauf abstellen. Die Behörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt zu untersuchen. Damit sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (Beatrice Moll, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 5 VRG N. 1 und 5). Im Rekursverfahren kommt den Vorakten eine hohe Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung zu; sie sind grundsätzlich beizuziehen, wenn auf einen Rekurs einzutreten ist und dieser sich nicht als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 24 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz hat ein vollständiges und gut geführtes Dossier mit Aktenverzeichnis und Nummerierung der Dokumente einzureichen (vgl. dazu OGE 60/2021/22 vom 11. Februar 2022 E. 3.2). Die Aktenführungspflicht ist Ausfluss des Gehörsanspruchs und gewährleistet, dass in einem Rechtsmittelverfahren wichtige Aspekte nachvollziehbar sind (Dajcar, Art. 24 VRG N. 12). Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c VRG liegt vor, wenn einem Entscheid ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden oder wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 13 mit Hinweisen).

3.3.1. Die Sozialhilfekommission lehnte die Verlängerung der Kostenübernahme mit Beschluss vom […] ab, ohne Bezug auf die rechtlichen Grundlagen (vgl. vorne, E. 2.3) zu nehmen. Sie führte aus, es scheine sich um eine längere und schwerwiegende Geschichte zu handeln. Eine klare Verbesserung habe aufgrund diverser Faktoren nicht erreicht werden können. Deshalb und aufgrund der erwähnten Situation der Kindsmutter, wie aber auch der Tochter, empfehle die Sozialhilfekommission die Massnahme über die KESB laufen zu lassen.

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3.3.2. Das Departement des Innern begründete den angefochtenen Entscheid damit, es handle sich tatsächlich um eine längere und eher schwerwiegendere Thematik. Der Erfolg der Massnahme sei unklar und unabsehbar. Eine klare Verbesserung habe, wie auch diesbezüglich im angefochtenen Beschluss festgestellt werde, nicht erreicht werden können. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Angelegenheit einer neutralen Instanz wie der KESB zu unterbreiten, die interdisziplinär zusammengesetzt sei, über grosse Erfahrung verfüge und den Fall sachverständig beurteilen könne. Zudem sei es als problematisch zu beurteilen, wenn ein Leistungserbringer über die Notwendigkeit einer von ihm selbst zu erbringenden Leistung urteile. Schliesslich könne es nicht angehen, dass "die Eltern der Rekurrentin aus freien Stücken über Leistungen entscheiden bzw. diese beziehen, welche im Nachhinein die Sozialhilfe und damit die Allgemeinheit tragen" solle. In der Stellungnahme vom […] macht das Departement ergänzend geltend, die SPF habe über längere Zeit keine Wirkung gezeigt; während der Massnahme sei sogar eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter eingetreten. Die Massnahme sei gemäss diverser Fachberichte über den Verlauf der Massnahme schon an sich nicht geeignet gewesen, das Ziel der Verbesserung der familiären Lage zu erreichen. Der Sachverhalt gestalte sich derart, dass mit SIL keine Verbesserung der familiären Lage zu erwarten sei; in Bezug auf das Wohl der Tochter sei ein Beizug der KESB in Betracht zu ziehen. Diese solle beurteilen, ob allenfalls eine andere Massnahme als die SPF dem Kindswohl besser diene.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdebegründung vom […] geltend, es fehle eine fachliche und sachliche Begründung, die sich mit dem Nutzen der Massnahme, deren Wirksamkeit sowie mit dem Kosten- und Nutzenverhältnis auseinandersetze. Eine Begründung, welche sich mit den massgebenden Kriterien auseinandersetzen würde, enthalte der angefochtene Entscheid nicht. Er basiere auf folgenden in den entsprechenden Grundlagen nicht vorgesehen Kriterien: Langfristigkeit der Massnahme, Schwere einer Thematik sowie eine angebliche bessere Eignung der KESB zur Prüfung des Falls. Das Departement habe sich von sachfremden Kriterien leiten lassen und unkritisch die Argumentation der Gemeinde übernommen. In seiner Eingabe vom […] nehme es erstmals inhaltlich zum Verlauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung Stellung. Damit sei noch offensichtlicher, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

3.4. Die Sozialhilfekommission hat zur Begründung ihres Entscheids lediglich kurz ausgeführt, es handle sich um eine schwerwiegende und längere "Geschichte", bei der keine klare Verbesserung habe erzielt werden können; die Massnahme sollte "über die KESB laufen" (vgl. vorne, E. 3.3.1). Die einschlägigen 6 2025 rechtlichen Grundlagen (vgl. vorne, E. 2.3) wurden weder erwähnt noch berücksichtigt; es fehlt daher ein zentrales Begründungselement, nämlich die Subsumtion des Sachverhalts unter die rechtlichen Grundlagen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Entscheidbegründung - Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, Zürich 2013, Rz. 66). Die Sozialhilfekommission hat sich kaum mit den Ausführungen des KJD im Antrag vom […] auseinandergesetzt, wonach die SPF weiterhin nötig und eine wichtige Stütze sei, um das Familiensystem zu stabilisieren und eine erneute Fremdplatzierung zu verhindern. Wenngleich der Sozialhilfekommission beim Entscheid über ein Gesuch um Kostengutsprache für eine nicht behördlich angeordnete SPF ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. vorne, E. 2.2 f.), so ist doch jegliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1 mit Hinweisen) und sind angesichts des erheblichen Entscheidungsspielraums erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen (vgl. vorne, E. 3.2). Die Sozialhilfekommission hätte sich gemäss den verbindlichen Schaffhauser Richtlinien namentlich hinreichend sorgfältig mit dem Kosten-/Nutzen-Verhältnis der SPF auseinandersetzen müssen. Die pauschale Behauptung, es habe keine "klare Verbesserung" erzielt werden können, genügt weder dem Untersuchungsgrundsatz noch der Begründungspflicht, zumal die SPF von Beginn weg namentlich dem Zweck diente, dass die Reintegration in der Familie gelingt – dies nicht zuletzt, um eine erneute (auch finanziell folgenschwere) Heimplatzierung der Tochter zu vermeiden (vgl. dazu auch Metzger/Tehrani/Habersaat/Ribaut, 135). Hingegen ist kein richtlinienkonformer Grund für die Empfehlung ersichtlich, die Massnahme über die KESB "laufen zu lassen" (vgl. auch hinten, E. 3.6). Dass die Kostenbeteiligung des Kantons bei behördlich angeordneten Familienbegleitungen höher ausfällt als an freiwilligen Massnahmen, darf die Ermessensausübung – welche pflichtgemäss und richtlinienkonform stattzufinden hat – nicht beeinflussen (vgl. Art. 35 f. SHEG sowie RRB vom 21. Januar 2025 betreffend die Kleine Anfrage 2024/22, S. 5, wonach die aktuelle finanzielle Ungleichbehandlung von freiwilligen und angeordneten Massnahmen problematisch und eine Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen angebracht ist).

3.5. Das Departement des Inneren hat im Wesentlichen den Standpunkt der Sozialhilfekommission übernommen und tat dies, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, allzu unkritisch. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass das Departement entgegen der Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 VRG über den Rekurs entschied, obwohl die Sozialhilfekommission die Akten nicht eingereicht hatte, und daran, dass es zum vermeintlichen Beleg der Aussage, die SPF habe keine klare Verbesserung gebracht, auf den angefochtenen Beschluss verwies. Dies ent7 2025 spricht nicht einer ernsthaften Prüfung, wie sie der verfassungsmässige Gehörsanspruch und der Untersuchungsgrundsatz verlangen (vgl. vorne, E. 3.2). Wie zuvor die Sozialhilfekommission hat sich auch das Departement nicht hinreichend sorgfältig mit den Argumenten der Beschwerdeführerin (bzw. der sie vertretenden Fachperson des KJD) auseinandergesetzt, wonach die SPF erheblich zur Stärkung und Stabilisierung des Familiensystems beigetragen habe. Ohne Kenntnis verschiedener Anträge und Fachberichte war eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts und der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich. Schliesslich enthält die Begründung unsachliche Behauptungen wie jene, wonach es "nicht angehen" könne, dass "die Eltern der Rekurrentin" (gemeint wohl: die Rekurrentin bzw. hier die Beschwerdeführerin) aus freien Stücken Leistungen beziehen könnten, welche im Nachhinein die Sozialhilfe und damit die Allgemeinheit tragen solle. Diese Aussage sieht nicht nur darüber hinweg, dass einer mit einer freiwilligen SPF unterstützten Person unter Umständen – wenn auch in beschränktem Umfang – rückzahlbare Schulden gegenüber der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Art. 28 und Art. 31 SHEG; OGE 60/2018/42 vom 29. Mai 2020 E. 3; Metzger/Tehrani/Habersaat/Ribaut, 138 f. mit dem Hinweis, dass viele Kantone, entsprechend den Empfehlungen der SKOS, bei ambulanten Grundleistungen der Kinder- und Jugendhilfe auf eine Rückerstattungspflicht verzichten). Sie verkennt auch, dass die antragstellende Behörde stets der KJD, mithin die zuständige kantonale Fachbehörde war (vgl. vorne, E. 2.2). Dass die SPF auf Freiwilligkeit basiert, bedeutet demnach keineswegs, dass sie von der betroffenen Familie gleichsam nach eigenem Gutdünken beansprucht worden wäre. Wenn das Departement schliesslich ausführt, es sei problematisch, wenn "ein Leistungserbringer über die Notwendigkeit einer von ihm selbst zu erbringenden Leistung urteilt", der "nicht ganz unbefangen sei", erschliesst sich – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – nicht, ob das Departement damit auf den KJD oder auf die mit der Durchführung der SPF beauftragte B. GmbH zielt. Dies braucht indes nicht geklärt zu werden, kann doch der Aussage in beiden Fällen nicht beigepflichtet werden. Der KJD erfüllt als zuständige Fachbehörde seine gesetzliche Aufgabe (vgl. vorne, E. 2.2). Über die Notwendigkeit der Leistung entscheidet weder der KJD als Antragsteller noch die beauftragte B. GmbH, sondern die Sozialhilfekommission, welche den Antrag auf Verlängerung der SPF sorgfältig zu prüfen gehabt hätte (insb. die Frage des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses). Die vom Departement in der Stellungnahme vom […] nachgeschobene Begründung, die SPF habe über längere Zeit keine Wirkung gezeigt bzw. sei kein geeignetes Mittel zur Verbesserung der familiären Lage, weshalb das sinnvolle Kosten/Nutzen-Verhältnis verneint werden müsse, wird schliesslich von der Beschwerdeführerin zu Recht als aktenwidrig kritisiert. Das 8 2025 Departement zitiert selektiv aus dem Kurzbericht der SPF vom […] und übersieht, dass die von ihm erwähnte kritische Situation gerade dank der bestehenden SPF aufgefangen werden konnte. Zu bedenken ist dabei, dass die SPF von Beginn weg insbesondere das Ziel verfolgte, die Reintegration der Tochter A. in der Familie zu ermöglichen und eine erneute Platzierung zu vermeiden, was jedenfalls bis zur Nichtverlängerung der freiwilligen SPF gelungen war und tendenziell dafür spricht, das Kriterium des sinnvollen Verhältnisses zwischen Leistung und Nutzen zu bejahen.

3.6. Insoweit die Sozialhilfekommission, wie auch das Departement, aus der Länge und Schwere der mit der freiwilligen SPF angegangenen Thematik eine Notwendigkeit abzuleiten versuchen, die KESB beizuziehen (vgl. vorne, E. 3.3.1 f.), übersehen sie, dass die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität nicht nur für Leistungen der Sozialhilfe (Art. 4 SHEG), sondern auch für von der KESB getroffene Massnahmen gelten (vgl. Art. 307 f. sowie Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; 136 III 353 E. 3.3; BGer 5A_110/2025 vom 16. April 2025 E. 3.1), eine Priorisierung behördlich angeordneter SPF sich mithin sachlich nicht begründen lässt. Der die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren noch vertretende KJD – immerhin die zuständige kantonale Fachbehörde, welche die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seit längerer Zeit begleitet – hatte in der Rekursschrift im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er eine Meldung an die KESB als nicht zielführend erachtete (gut funktionierendes freiwilliges Setting; Vermeidung einer belastenden Abklärung mit möglichen unerwünschten Nebenfolgen); deren Eingreifen würde schliesslich eine Kindeswohlgefährdung erfordern (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Der Regierungsrat hat in diesem Kontext kürzlich festgestellt (vgl. RRB vom 21. Januar 2025 betreffend Anfrage 2024/22, S. 3), dass aufgrund der bestehenden Fehlanreize bei der KESB Fälle generiert werden, die "niederschwelliger gelöst werden könnten. Dies vor dem Hintergrund, dass einvernehmliche Lösungen, d.h. Lösungen in Kooperation der Eltern, nachhaltiger und gleichzeitig weniger belastend und stigmatisierend sind. Hinzu kommt, dass die KESB in solchen Situationen regelmässig eine Beistandschaft anordnen muss. Dies führt zu einer deutlichen und unnötigen Mehrbelastung der bereits stark ausgelasteten KESB und Berufsbeistandschaften. Das Führen von Beistandschaften belastet die Wohnsitzgemeinden der betroffenen Eltern finanziell, zumal die meisten Eltern nicht in der Lage sind, die anfallenden Kosten zu übernehmen. Mit den von einem Teil der Gemeinden erhobenen Forderungen werden nicht zuletzt die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Kindesschutzmassnahmen unterlaufen. Auch wenn sich die KESB regelmässig gegen ein solches Vorgehen wehrt und mit den betroffenen Gemeinden das Gespräch sucht, ist sie 9 2025 letztlich mit einer immer schwereren Kindeswohlgefährdung konfrontiert, weil die nötige Unterstützung im freiwilligen Rahmen an der Kostenübernahme scheitert, die Entwicklungsgefährdung der Kinder und Jugendlichen aber fortschreitet." Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden stets – wie bei jeder staatlichen Massnahme – auch das Kindeswohl angemessen berücksichtigen müssen (vgl. Art. 11 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sozialhilfekommission und das Departement ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt haben. Auch ihrer Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung sind sie nicht nachgekommen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin sind somit begründet.

4. Angesichts der konkreten Umstände und des der Sozialhilfekommission zustehenden Ermessens (vgl. vorne, E. 2.3) kann es nicht Aufgabe des Obergerichts sein, anstelle der hierfür verantwortlichen Behörde den Sachverhalt erstmals mit hinreichender Sorgfalt vollständig und korrekt zu prüfen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG; OGE 60/2023/27 vom 12. März 2024 E. 3.2.7 a.E., Amtsbericht 2024, S. 111; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 262 ff.). Die dargetanen, insgesamt gravierenden Verfahrensmängel führen daher zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der angefochtene Rekursentscheid vom […] (und damit einhergehend auch der inhaltlich mitangefochtene Beschluss der Sozialhilfekommission vom […]) aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist aufgrund des Prinzips der Gemeindeautonomie direkt an die Sozialhilfekommission zurückzuweisen. Diese hat den Sachverhalt hinreichend sorgfältig abzuklären, aufgrund der dargetanen Grundlagen (vgl. vorne, E. 2.1 ff.) rechtlich zu würdigen und – in pflichtgemässer und richtlinienkonformer Ausübung des Ermessens – beförderlich einen neuen Entscheid zu fällen. Dabei ist die Sozialhilfekommission an die Rechtsauffassung des Obergerichts gebunden (vgl. OGE 60/2016/46 vom 29. Mai 2018 E. 6 mit Hinweisen, Amtsbericht 2018, S. 118 f.).

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