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Entscheid

Nr. 61/2005/1

Art. 49 Abs. 1, Art. 50 und Art. 119 KV; Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 55 Abs. 2 SchulG; § 43a SchulD; § 27 LV.

9. September 2005Deutsch18 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Nebst der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts sind die Lehrer insbesondere zur Fort- und Weiterbildung, zur Teamarbeit, zur Mitwirkung an Schulentwicklungsprojekten und Gemeinschaftsaufgaben, zur Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Behörden sowie zur Übernahme von administrativen Aufgaben verpflichtet.

2.

Die detaillierte Regelung des Amtsauftrages obliegt dem Erziehungsrat, die konkrete Organisation der Aufgabenerfüllung den Schulbehörden bzw. den Schulen. Daneben sieht § 45 SchulD vor, dass die Schulbehörde Lehrer verpflichten kann, Klassen-, Sport- und Ferienlager oder andere Veranstaltungen für öffentliche Schulen während der Schul- oder Ferienzeit zu leiten. § 51 SchulD hält schliesslich fest, dass die obligatorischen Fortbildungskurse, welche der Erziehungsrat anordnen kann (Art. 65 SchulG), auch in der schulfreien Zeit angesetzt werden können, für den einzelnen Lehrer jedoch nicht mehr als zwölf Tage im Laufe eines Schuljahrs (vgl. zum Ganzen bzw. zu ähnlichen Regelungen der Lehrerpflichten in anderen Kantonen auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 626 ff., mit weiteren Hinweisen). Die entsprechenden Vorschriften regeln die Arbeitsverpflichtung der Lehrer grundsätzlich umfassend und abschliessend, zumal sie keine Ermächtigung zur Einführung weiterer Verpflichtungen auf Verordnungsstufe enthalten. Für die nähere Regelung des Amtsauftrags enthält § 43a Abs. 2 SchulD freilich eine Rechtsetzungsdelegation an den Erziehungsrat. Dieser ist -- 7 of 10 -2005 8 also befugt und verpflichtet, den in § 43a SchulD geregelten Amtsauftrag zu konkretisieren. Der Erziehungsrat hat gestützt auf diese Bestimmung den Beschluss betreffend den Amtsauftrag der Lehrkräfte vom 6. Mai 1998 (Amtsauftragsbeschluss) gefasst. Dieser ist zwar nur im Schulblatt der Kantone Schaffhausen und Thurgau 1998 Nr. 6 publiziert worden, doch ändert dies grundsätzlich nichts an dessen Verbindlichkeit (vgl. heute jedoch Art. 47 Abs. 1 KV [Pflicht zur Aufnahme von Rechtsetzungsakten in die Rechtssammlung] und dazu Dubach/Marti/Spahn, S. 133 ). e) Der Amtsauftragsbeschluss sieht folgendes vor: Die Lehrkräfte erfüllen einen Gesamtauftrag gemäss der Gesetzgebung, den Bildungszielen, den Lehrplänen und den weiteren Anforderungen der jeweiligen Bildungsinstitutionen (Ziff. I). Die Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte umfasst die Aufträge des Amtsauftrags, wobei zwischen Unterrichtszeit (Lektionenverpflich-tung) und der unterrichtsfreien Arbeitszeit unterschieden wird. Die Gesamtarbeitszeit entspricht der Jahresarbeitszeit vergleichbarer Angestellter des öffentlichen Diensts, wobei die zeitliche Belastung gemäss den besonderen organisatorischen Rhythmen der Schule variiert und die Lektionenverpflich-tung Dienstalter, Besonderheiten der Stufe und der Fächer, der Klassenzusammensetzung und ausserordentliche Aufgaben (Funktionen und/oder Ämter) an der Schule berücksichtigt (Ziff. II). Ziff. III des Amtsauftragsbeschlusses regelt sodann die in der Unterrichtszeit bzw. in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigenden Aufgaben. Dabei wird zwischen dem Kernauftrag (Aufgaben im Zusammenhang mit dem Unterricht inkl. Teamarbeit und Weiterbildung) und den weiteren Aufträgen unterschieden. Zu den letzteren gehören (nicht abschliessende Aufzählung mit Anfügung von wichtigen Beispielen): – Mitarbeit bei Schulentwicklung, Konferenzen, Gemeinschaftsaufgaben und Spezialaufgaben – Erledigung administrativer Aufgaben – Übernahme von Funktionen und Ämtern Bezüglich der weiteren Aufträge wird sodann angeordnet, dass diese in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit zu erfüllen seien. Die Organisation der weiteren Aufträge sei Sache der Schulen und Schulgemeinden (entsprechend § 43a Abs. 2 SchulD), wobei diese die Präsenzverpflichtung für diese Aufgaben selbst zu regeln hätten. Für zeitaufwendige Funktionen oder permanente Ämter seien Pensenregelungen zu ermöglichen und/oder Entschädigungen zu entrichten. Der Kanton und/oder die Schulen bzw. Schulgemeinden hätten die weiteren notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Ferner seien auch Teilzeitlehrkräfte zur Mitarbeit verpflichtet.

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9 f) Hieraus ergibt sich, dass der Erziehungsrat im Amtsauftragsbeschluss gestützt auf die Ermächtigung von § 43a Abs. 2 SchulD und in deren Rahmen das Ausmass der Arbeitspflicht für die in § 27 Abs. 1 LV primär angesprochenen weiteren Aufträge bereits geregelt hat. Insbesondere kann der Regierungsrat unbestrittenerweise keine zusätzlichen Verpflichtungen für Lehrpersonen einführen, weshalb der nicht angefochtene, zum Teil – wie die Gesuchsteller zu Recht kritisieren – sehr unbestimmt abgefasste § 27 Abs. 1 LV jedenfalls nur deklaratorische Bedeutung haben kann und im Sinn der Vorschriften des Schuldekrets bzw. des Amtsauftragsbeschlusses des Erziehungsrats ausgelegt werden muss. Der Amtsauftragsbeschluss umschreibt die Aufgaben der Lehrer jedoch nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich abschliessend. So ist es nach diesem Beschluss Sache der Schulen bzw. Schulgemeinden, die entsprechenden Präsenzverpflichtungen festzulegen, wobei sie zeitaufwendige Funktionen oder permanente Ämter bei der Pensenregelung zu berücksichtigen haben und allenfalls Entschädigungen ausrichten müssen. Dieser Regelung können zwar keine festen zeitlichen Grenzen entnommen werden, doch wird für zeitaufwendige Funktionen oder permanente Ämter eine Berücksichtigung bei der Pensenregelung und/ oder eine Entschädigung vorgesehen. Die entsprechenden unbestimmten Rechtsbegriffe und Anordnungen müssen in einem Streitfall gegebenenfalls von den zuständigen Schulbehörden bzw. vom Erziehungsrat konkretisiert werden. Eine Regelung, welche eine fixe Grenze von zehn Tagen für die in § 27 Abs. 1 LV genannten Aufgaben schafft und hiefür jegliche Entschädigung ausschliesst (§ 31 Abs. 2 LV), verträgt sich nicht mit der dargestellten Regelung und kann sich im Unterschied zu dieser auch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen, zumal eine Regelung der zeitlichen Beanspruchung der Lehrpersonen in den Schulferien bzw. in der unterrichtsfreien Zeit – wie dargelegt – bereits in dem auf § 43a Abs. 2 SchulD gestützten Amtsauftragsbeschluss besteht und daher insoweit die allgemeinen Vorschriften bzw. Delegationsnormen des Personalgesetzes, auf welche sich die angefochtene Bestimmung stützt, gemäss den ausdrücklichen Koordinationsvorschriften von Art. 1 Abs. 2 PG und Art. 55 Abs. 2 SchulG zum vorneherein nicht zum Zug kommen können. Insoweit besteht auch ein grundlegender Unterschied zu den übrigen Regelungen zur Arbeitzeit in den §§ 23 ff. LV (insbesondere bezüglich Unterrichtszeiten, Überstunden, Feiertagen, Ferien, Umwandlung

13.

Monatslohn, Urlaubsgewährung), für welche Fragen – jedenfalls soweit ersichtlich – in den schulrechtlichen Bestimmungen keine besonderen Vorschriften und Ermächtigungsnormen bestehen. g) Selbst wenn die vom Erziehungsrat vorgenommene Regelung über die Inanspruchnahme der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit – ent-- 9 of 10 -2005 10 gegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung – unvollständig wäre, würde im übrigen wohl die besondere Rechtsetzungsdelegation an den Erziehungsrat in § 43a Abs. 2 SchulD eine Regelung durch den Regierungsrat gestützt auf die allgemeinen Delegationsnormen des Personalgesetzes ausschliessen. Eine solche Lücke müsste vielmehr aufgrund des bestehenden Rechts bzw. des erwähnten Rechtsetzungsauftrags in § 43a Abs. 2 SchulD vom Erziehungsrat gefüllt werden. An der Einhaltung dieser Kompetenzordnung haben die Gesuchsteller insbesondere auch deshalb ein verständliches Interesse, als sie im Erziehungsrat von Amts wegen vertreten sind (Art. 70 Abs. 2 SchulG). Angesichts der gegebenen spezialgesetzlichen Kompetenzordnung kann sich der Regierungsrat im übrigen bezüglich der zeitlichen Regelung zum sogenannten Amtsauftrag selbstredend auch nicht auf die allgemeine Kompetenz zum Erlass von Vollzugsverordnungen stützen (vgl. Art. 67 lit. e KV und dazu Dubach/Marti/Spahn, S. 208). Die angefochtene Bestimmung von § 27 Abs. 2 LV ist somit in Gutheissung des vorliegenden Normenkontrollgesuchs aufzuheben. h) Da die angefochtene Bestimmung schon mangels Rechtsetzungskompetenz des Regierungsrats aufgehoben werden muss, erübrigt sich die Prüfung der weiteren, von den Gesuchstellern erhobenen Rüge, wonach § 27 Abs. 2 LV eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Angestellten des öffentlichen Diensts darstelle.

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