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Entscheid

Nr. 62/2003/15

Art. 122 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 142 ZGB; Art. 64 Abs. 1 IPRG.

12. Dezember 2003Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

62.

A., München 2003, EGBGB 17 Rz. 25, S. 2529, mit Hinweisen). Wenn daher das Amtsgericht Dresden festgehalten hat, ein Versorgungsausgleich

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2003 3 finde nicht statt, bedeutet dies somit, dass es bewusst in diesem Punkt keinen Entscheid gefällt und insbesondere davon abgesehen hat, auch nur über das Teilungsverhältnis als solches zu befinden. In dieser Situation kann die – an sich familiengerichtlich genehmigte – Vereinbarung der Ehegatten in der Verhandlung... nicht als gerichtlicher Vergleich betrachtet werden, der hier als Entscheid im Sinn von Art. 142 Abs. 1 ZGB vorfrageweise anerkannt werden könnte (vgl. Art. 25, Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]; Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 [SR 0.276.191.361]). Fehlt es demnach überhaupt an einem scheidungsgerichtlichen Entscheid zur Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen, so sind die Voraussetzungen für die Überweisung ans Versicherungsgericht nicht erfüllt. Vielmehr ist insoweit – wie im Grundsatz auch die Stiftung X. erklärt hat – das Scheidungsurteil als solches ergänzungsbedürftig. c) Auf das Gesuch ist daher – jedenfalls zur Zeit – nicht einzutreten. Es ist vielmehr als Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils bezüglich der vorsorgerechtlichen Folgen an das hiefür zuständige Kantonsgericht Schaffhausen zu überweisen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 lit. a IPRG; Art. 73a Abs. 1 lit. b und Art. 148 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 85, Fn. 6; vgl. zur umgekehrten Konstellation [Nichteintreten schweizerischer Gerichte auf Begehren um Versorgungsausgleich und Verweis der Parteien für diese Scheidungsfolgen an die zuständigen deutschen Gerichte]: Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, St. Gallen/Lachen [SZ] 1997, S. 68; vgl. auch Palandt, EGBGB 17 Rz. 26, S. 2529, mit Hinweisen). Dies ist auch insoweit zweckmässig, als so – mit Blick auf die grundsätzliche Einigung der Parteien – gegebenenfalls unter Einbezug der Stiftung X. und deren Angaben zunächst eine genehmigungsfähige Vereinbarung im Sinn von Art. 141 Abs. 1 ZGB angestrebt werden könnte.

2003 3 finde nicht statt, bedeutet dies somit, dass es bewusst in diesem Punkt keinen Entscheid gefällt und insbesondere davon abgesehen hat, auch nur über das Teilungsverhältnis als solches zu befinden. In dieser Situation kann die – an sich familiengerichtlich genehmigte – Vereinbarung der Ehegatten in der Verhandlung... nicht als gerichtlicher Vergleich betrachtet werden, der hier als Entscheid im Sinn von Art. 142 Abs. 1 ZGB vorfrageweise anerkannt werden könnte (vgl. Art. 25, Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]; Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 [SR 0.276.191.361]). Fehlt es demnach überhaupt an einem scheidungsgerichtlichen Entscheid zur Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen, so sind die Voraussetzungen für die Überweisung ans Versicherungsgericht nicht erfüllt. Vielmehr ist insoweit – wie im Grundsatz auch die Stiftung X. erklärt hat – das Scheidungsurteil als solches ergänzungsbedürftig. c) Auf das Gesuch ist daher – jedenfalls zur Zeit – nicht einzutreten. Es ist vielmehr als Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils bezüglich der vorsorgerechtlichen Folgen an das hiefür zuständige Kantonsgericht Schaffhausen zu überweisen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 lit. a IPRG; Art. 73a Abs. 1 lit. b und Art. 148 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 85, Fn. 6; vgl. zur umgekehrten Konstellation [Nichteintreten schweizerischer Gerichte auf Begehren um Versorgungsausgleich und Verweis der Parteien für diese Scheidungsfolgen an die zuständigen deutschen Gerichte]: Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, St. Gallen/Lachen [SZ] 1997, S. 68; vgl. auch Palandt, EGBGB 17 Rz. 26, S. 2529, mit Hinweisen). Dies ist auch insoweit zweckmässig, als so – mit Blick auf die grundsätzliche Einigung der Parteien – gegebenenfalls unter Einbezug der Stiftung X. und deren Angaben zunächst eine genehmigungsfähige Vereinbarung im Sinn von Art. 141 Abs. 1 ZGB angestrebt werden könnte.

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