Nr. 62/2003/15
Art. 122 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 142 ZGB; Art. 64 Abs. 1 IPRG.
12. Dezember 2003Deutsch7 min
Source sh.ch
2003 1 Art. 122 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 142 ZGB; Art. 64 Abs. 1 IPRG. Versorgungsausgleich bei ausländischem Scheidungsurteil; Verfahren (Beschluss des Obergerichts Nr. 62/2003/15 vom 12. Dezember 2003 i.S. B.). Wird in einem deutschen Scheidungsurteil nicht über den Versorgungsausgleich entschieden, d.h. nicht zumindest über das Teilungsverhältnis der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen als solches befunden, so kann nicht direkt das schweizerische Versicherungsgericht die Berechnung und Teilung der Austrittsleistung vornehmen; vor einer allfälligen Überweisung zu diesem Zweck hat der zuständige schweizerische Zivilrichter das Scheidungsurteil bezüglich der vorsorgerechtlichen Folgen zu ergänzen. Die Eheleute B., die in der Schweiz geheiratet hatten, wurden vom Amtsgericht Dresden rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich fand dabei nicht statt. Vor Erlass des Scheidungsurteils wurde eine Vereinbarung der Ehegatten familiengerichtlich genehmigt, wonach B.B. 50 % des Freizügigkeitsguthabens von W.B. bei der Stiftung X. zustehe. B.B. ersuchte in der Folge die Stiftung, ihr den ihr zustehenden Anteil des Freizügigkeitsguthabens auszuzahlen. Die Stiftung teilte ihr mit, weil das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nicht im Urteil festgehalten habe, sei das Scheidungsurteil zu ergänzen; die Berechnung und Teilung der Austrittsleistung des Versicherten müsse vom zuständigen Versicherungsgericht in der Schweiz durchgeführt werden. B.B. wandte sich hierauf ans Obergericht als Versicherungsgericht; sie beantragte die Berechnung und Teilung der Austrittsleistung des im Kanton Schaffhausen wohnenden Versicherten W.B. bei der Stiftung X. Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein, sondern überwies es als Klage auf Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils ans Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 1.– a) Nach schweizerischem Recht hat bei der Ehescheidung jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 122 -- 1 of 3 -2003 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Scheidungsgericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 ZGB). Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet gemäss Art. 142 ZGB das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Diesem sind insbesondere mitzuteilen: der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Abs. 3). b) Voraussetzung für die Überweisung an das nach Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht (hier das Obergericht als Versicherungsgericht) ist demnach, dass nicht nur eine genehmigungsfähige Vereinbarung der Ehegatten über die Teilung (unter Einbezug einer Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben) fehlt, sondern das Scheidungsgericht bereits auch rechtskräftig wenigstens über das Teilungsverhältnis entschieden hat. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Dresden im Scheidungsurteil ausdrücklich festgehalten, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt. In seinen Erwägungen hat es dazu ausgeführt, die schweizerischen Versorgungsansprüche könnten in Deutschland nicht durch Richterspruch aufgeteilt werden; dies würde einen unzulässigen Eingriff in das öffentliche Recht eines anderen Staates bedeuten. Mithin sei auch im Hinblick auf die in der Verhandlung geschlossene Vereinbarung der Parteien festzustellen, dass ein der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegender öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Nach der deutschen Gerichtspraxis können in der Tat ausländische Versorgungsanwartschaften von deutschen Gerichten nicht aufgeteilt werden (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Beck'sche Kurz-Kommentare, Band 7,
Erwägungen
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A., München 2003, EGBGB 17 Rz. 25, S. 2529, mit Hinweisen). Wenn daher das Amtsgericht Dresden festgehalten hat, ein Versorgungsausgleich
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2003 3 finde nicht statt, bedeutet dies somit, dass es bewusst in diesem Punkt keinen Entscheid gefällt und insbesondere davon abgesehen hat, auch nur über das Teilungsverhältnis als solches zu befinden. In dieser Situation kann die – an sich familiengerichtlich genehmigte – Vereinbarung der Ehegatten in der Verhandlung... nicht als gerichtlicher Vergleich betrachtet werden, der hier als Entscheid im Sinn von Art. 142 Abs. 1 ZGB vorfrageweise anerkannt werden könnte (vgl. Art. 25, Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]; Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 [SR 0.276.191.361]). Fehlt es demnach überhaupt an einem scheidungsgerichtlichen Entscheid zur Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen, so sind die Voraussetzungen für die Überweisung ans Versicherungsgericht nicht erfüllt. Vielmehr ist insoweit – wie im Grundsatz auch die Stiftung X. erklärt hat – das Scheidungsurteil als solches ergänzungsbedürftig. c) Auf das Gesuch ist daher – jedenfalls zur Zeit – nicht einzutreten. Es ist vielmehr als Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils bezüglich der vorsorgerechtlichen Folgen an das hiefür zuständige Kantonsgericht Schaffhausen zu überweisen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 lit. a IPRG; Art. 73a Abs. 1 lit. b und Art. 148 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 85, Fn. 6; vgl. zur umgekehrten Konstellation [Nichteintreten schweizerischer Gerichte auf Begehren um Versorgungsausgleich und Verweis der Parteien für diese Scheidungsfolgen an die zuständigen deutschen Gerichte]: Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, St. Gallen/Lachen [SZ] 1997, S. 68; vgl. auch Palandt, EGBGB 17 Rz. 26, S. 2529, mit Hinweisen). Dies ist auch insoweit zweckmässig, als so – mit Blick auf die grundsätzliche Einigung der Parteien – gegebenenfalls unter Einbezug der Stiftung X. und deren Angaben zunächst eine genehmigungsfähige Vereinbarung im Sinn von Art. 141 Abs. 1 ZGB angestrebt werden könnte.
2003 3 finde nicht statt, bedeutet dies somit, dass es bewusst in diesem Punkt keinen Entscheid gefällt und insbesondere davon abgesehen hat, auch nur über das Teilungsverhältnis als solches zu befinden. In dieser Situation kann die – an sich familiengerichtlich genehmigte – Vereinbarung der Ehegatten in der Verhandlung... nicht als gerichtlicher Vergleich betrachtet werden, der hier als Entscheid im Sinn von Art. 142 Abs. 1 ZGB vorfrageweise anerkannt werden könnte (vgl. Art. 25, Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]; Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 [SR 0.276.191.361]). Fehlt es demnach überhaupt an einem scheidungsgerichtlichen Entscheid zur Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen, so sind die Voraussetzungen für die Überweisung ans Versicherungsgericht nicht erfüllt. Vielmehr ist insoweit – wie im Grundsatz auch die Stiftung X. erklärt hat – das Scheidungsurteil als solches ergänzungsbedürftig. c) Auf das Gesuch ist daher – jedenfalls zur Zeit – nicht einzutreten. Es ist vielmehr als Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils bezüglich der vorsorgerechtlichen Folgen an das hiefür zuständige Kantonsgericht Schaffhausen zu überweisen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 lit. a IPRG; Art. 73a Abs. 1 lit. b und Art. 148 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 85, Fn. 6; vgl. zur umgekehrten Konstellation [Nichteintreten schweizerischer Gerichte auf Begehren um Versorgungsausgleich und Verweis der Parteien für diese Scheidungsfolgen an die zuständigen deutschen Gerichte]: Ivo Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, St. Gallen/Lachen [SZ] 1997, S. 68; vgl. auch Palandt, EGBGB 17 Rz. 26, S. 2529, mit Hinweisen). Dies ist auch insoweit zweckmässig, als so – mit Blick auf die grundsätzliche Einigung der Parteien – gegebenenfalls unter Einbezug der Stiftung X. und deren Angaben zunächst eine genehmigungsfähige Vereinbarung im Sinn von Art. 141 Abs. 1 ZGB angestrebt werden könnte.
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