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Entscheid

Nr. 62/2004/13

Art. 47 VAG; § 1 VGD.

18. März 2005Deutsch6 min

Source sh.ch

Erwägungen

2.

VAG zu qualifizieren ist. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig und wird nicht einheitlich verwendet. Auszugehen ist davon, dass solche Zusatzversicherungen bezwecken, die soziale Krankenversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung und freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art.

67.

ff. KVG; vgl. Art. 1a Abs. 1 KVG) nach den Wünschen der Versicherten zu ergänzen. Ob eine solche Zusatzversicherung vorliegt oder nicht, muss daher davon abhängen, ob zumindest ein gewisser Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um privatrechtliche vertragliche Versicherungsansprüche handelt, die wegen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. dazu und zur Abgrenzung gegenüber anderen Versicherungsarten Maurer, S. 131 ff., und neuerdings Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2004 [KK.2002.00016]). Im vorliegenden Fall liegt eine solche Zusatzversicherung vor, handelt es sich doch um eine Kollektiv-Taggeldversicherung, die vom Beklagten ge-- 3 of 4 -2005 4 stützt auf das VVG mit der Klägerin abgeschlossen wurde und für den Fall der Krankheit oder des Unfalls ein Taggeld als Erwerbsausfallentschädigung vorsieht. Somit sind aufgrund von § 1 VGD das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht und nicht die Zivilgerichte des Kantons Schaffhausen zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig (...). Nicht erforderlich ist, dass zwischen den Parteien auch eine soziale Krankenversicherung abgeschlossen worden ist oder gar Ansprüche aus beiden Arten von Versicherungen gleichzeitig streitig sind, da die Zuständigkeitskonzentration beim Obergericht als kantonalem Versicherungsgericht generell, d.h. unabhängig von der Konstellation des konkreten Einzelfalls, angeordnet worden ist.

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