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Entscheid

Nr. 62/2018/24 und 62/2018/25

Rüge- und Begründungspflicht im Sozialversicherungsprozess – Art. 61 lit. c ATSG.

14. Februar 2020Deutsch2 min

Erwägungen 2020. Rüge- und Begründungspflicht im Sozialversicherungsprozess – Art. 61 lit. c ATSG. Die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess trifft hinsichtlich der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine Rüge- und Begründungspflicht (E. 1.3). OGE 62/201...

Source sh.ch

Erwägungen

2020.

Rüge- und Begründungspflicht im Sozialversicherungsprozess – Art. 61 lit. c ATSG.

Die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess trifft hinsichtlich der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine Rüge- und Begründungspflicht (E. 1.3).

OGE 62/2018/24 und 62/2018/25 vom 14. Februar 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

1.3. Trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) trifft die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess hinsichtlich der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine aus ihrer Mitwirkungspflicht fliessende Rüge- und Begründungspflicht. Entsprechend ist das kantonale Versicherungsgericht nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Vielmehr liegt es an der beschwerdeführenden Partei, alle wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen vorzubringen, d.h. die ihrer Ansicht nach fehlerhaften Punkte des angefochtenen Entscheids zu rügen und diese Rügen auch zu begründen. Bei rechtskundig vertretenen Parteien ist dabei ein strengerer Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Susanne Bollinger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N. 37, S. 827 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 77, S. 811).

1.3. Trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) trifft die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess hinsichtlich der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine aus ihrer Mitwirkungspflicht fliessende Rüge- und Begründungspflicht. Entsprechend ist das kantonale Versicherungsgericht nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Vielmehr liegt es an der beschwerdeführenden Partei, alle wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen vorzubringen, d.h. die ihrer Ansicht nach fehlerhaften Punkte des angefochtenen Entscheids zu rügen und diese Rügen auch zu begründen. Bei rechtskundig vertretenen Parteien ist dabei ein strengerer Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Susanne Bollinger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N. 37, S. 827 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 77, S. 811).

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