Nr. 62/2018/27
Nr. 62/2018/27 – <br>Rentenrevision; Mitwirkungspflicht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren – Art. 42 und Art. 53 ATSG.
2. März 2021Deutsch6 min
Erwägungen 2021. Rentenrevision; Mitwirkungspflicht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren – Art. 42 und Art. 53 ATSG Wurde eine Begutachtung zu einem früheren Zeitpunkt in Verletzung der Mitwirkungspflicht verhindert, kann ein später zustande gekommenes Gutach...
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Erwägungen
2021.
Rentenrevision; Mitwirkungspflicht im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren – Art. 42 und Art. 53 ATSG
Wurde eine Begutachtung zu einem früheren Zeitpunkt in Verletzung der Mitwirkungspflicht verhindert, kann ein später zustande gekommenes Gutachten nicht als neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angesehen werden (E. 3.3 und E. 3.4).
OGE 62/2018/27 vom 2. März 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
3.
Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, die Suva hätte die Verfügung vom 21. Januar 2011 gestützt Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision ziehen müssen.
3.1
Formell rechtskräftige Verfügungen müssen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung vorher nicht möglich war.
Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel“ der (prozessualen) Revision entspricht demjenigen der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG (BGE 144 V 245 E. 5.1 S. 248 f. mit Hinweisen). Demnach sind Tatsachen als neu anzusehen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben, die dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Zudem müssen sie erheblich sein. Erheblich heisst in diesem Zusammenhang, dass die neuen Tatsachen geeignet sein müssen, die tatbeständliche Grundlage zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis zu führen. Neue Beweismittel dienen dem Beweis von neuen erheblichen Tatsachen oder von Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 mit Hinweisen). Betrifft der Revisionsgrund materielle Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache in der Regel nicht erheblich. Vielmehr muss sie sich auf einen Befund beziehen, aufgrund dessen die Behörde das Ermessen im ursprünglichen Verfahren zwingend anders hätte ausüben und zu einem anderen Entscheid hätte kommen müssen (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen).
Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel“ der (prozessualen) Revision entspricht demjenigen der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG (BGE 144 V 245 E. 5.1 S. 248 f. mit Hinweisen). Demnach sind Tatsachen als neu anzusehen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben, die dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Zudem müssen sie erheblich sein. Erheblich heisst in diesem Zusammenhang, dass die neuen Tatsachen geeignet sein müssen, die tatbeständliche Grundlage zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis zu führen. Neue Beweismittel dienen dem Beweis von neuen erheblichen Tatsachen oder von Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 mit Hinweisen). Betrifft der Revisionsgrund materielle Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache in der Regel nicht erheblich. Vielmehr muss sie sich auf einen Befund beziehen, aufgrund dessen die Behörde das Ermessen im ursprünglichen Verfahren zwingend anders hätte ausüben und zu einem anderen Entscheid hätte kommen müssen (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249 mit Hinweisen).
Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und 1
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prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Die Revision kommt deshalb von Vornherein nicht in Frage, wenn damit Versäumnisse des ursprünglichen Verfahrens nachgeholt werden sollen (BGer 8C_197/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, beim Gutachten der X. vom 21. März 2017, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 28. März 2005 attestiert, handle es sich um ein neues erhebliches Beweismittel. […]
3.3. Das Gutachten der X. vom 21. März 2017 wurde nach Erlass der formell rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 21. Januar 2011 erstellt. Allerdings war die Suva bereits vor Erlass dieser Verfügung zum Schluss gekommen, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Dabei stützte sie sich auch auf die Stellungnahme des Bereichs Versicherungsmedizin der Suva vom 4. November 2010. Darin hielt Dr. med. A., Facharzt FMH für Chirurgie, fest, es brauche aktuelle und unabhängige neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchungen, um den Fall beurteilen zu können. In der Folge verweigerte der Beschwerdeführer jedoch damals seine Mitwirkung bei der aus medizinischer Sicht erforderlichen Begutachtung (vgl. Art. 43 ATSG; vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des BGer 8C_108/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.3), wie die Suva sowohl in ihrem Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 als auch in der Verfügung vom 21. Januar 2011 richtig festhielt. Aus diesem Grund erliess die Suva ihre Verfügung vom 21. Januar 2011 gestützt auf die damalige Aktenlage (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 126 V 308 E. 2b S. 312). Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringt, ist unbehelflich, soweit die Einwände – wie die Frage, ob die Suva eine unzulässige Zweitmeinung einholen wollte – nicht ohnehin im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu prüfen gewesen wären (BGer 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3.2). Dieses wurde jedoch durch den Rückzug der Einsprache abgeschlossen. Aus welchem Grund dieser Rückzug erfolgte – der Beschwerdeführer wollte eine reformatio in peius verhindern –, ist dabei unerheblich, zumal der Beschwerdeführer bereits damals rechtskundig vertreten war.
3.4. Angesichts der Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der erforderlichen und zumutbaren medizinischen Begutachtung (Art. 43 Abs. 2 ATSG) durch den Beschwerdeführer kann das Gutachten X. vom 21. März 2017 nicht als neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angesehen werden. Wäre der Beschwerdeführer damals seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Gutachten vorliegen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht rechtzeitig zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, weshalb eine Revision vorliegend ausgeschlossen ist (vgl. vorne E. 3.1). Insgesamt ergibt 2 2021 sich hieraus, dass die Suva das Vorliegen der Voraussetzungen für eine (prozessuale) Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Recht verneint hat.
4. Die Suva hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2016 als Gesuch um Rentenrevision entgegengenommen und gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG geprüft. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Vorgehen der Suva keine spezifischen Einwände vorgebracht. Die Erhöhung der Rente per 1. April 2016 (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.4 S. 255) ist demzufolge zu bestätigen.
3