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Entscheid

Nr. 63/2007/24

Art. 40 Abs. 1, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG; Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VRG.

22. August 2008Deutsch3 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 30. Dezember 2008 ab (Verfahren Nr.9C_810/2008).

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2008.

2 Möglichkeit haben, die Begründung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen. Einem solchen Erstreckungsgesuch – wie es auch hier gestellt wurde – darf daher im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf den ohnehin geltenden Vorrang des Bundesrechts in Art. 38 Abs. 2 VRG). Gesetzlich vorgesehen ist jedoch – wie erwähnt – eine allfällige Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art. 40 Abs. 2 VRG). Diese Möglichkeit darf aber nicht dazu missbraucht werden, die Fristvorschriften zu umgehen und so gleichsam eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen. Anwälte und andere rechtskundige Personen – bei denen die Kenntnis der einschlägigen Verfahrensvorschriften vorauszusetzen ist – können sich daher in der Regel nicht darauf berufen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ist aber auch bei rechtskundiger Vertretung eine Nachfrist bei fehlender Begründung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGE 134 V 162 ff.). Angesichts dessen, dass die Praxis des Obergerichts in Sachen Erstreckung der Begründungsfrist bisher nicht immer konsequent und eindeutig gewesen sein mag, war es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter in Anlehnung an Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG die Möglichkeit einzuräumen, die nur summarische Begründung nachträglich nachzubessern. Auf einen generellen entsprechenden Anspruch kann sich eine rechtskundig vertretene Partei inskünftig allerdings nicht mehr berufen. Auf die fristgemäss erhobene, innert angesetzter Nachfrist ergänzend begründete Beschwerde ist somit einzutreten. … -- 2 of 2 --