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Entscheid

Nr. 63/2010/74

Art. 21 Abs. 2 AHVG; Art. 25 Abs. 1 ATSG.

7. Dezember 2012Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10).

2.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).

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2 tum des Leichenfunds zu verneinen. Vielmehr ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, wann der Tod eines Versicherten eingetreten ist.3 b) Gemäss Polizeirapport vom 22. September 2009 habe der Forstwart der Gemeinde Z. der Polizei am 5. Januar 2007 mitgeteilt, dass … hinter der Forsthütte ein Personenwagen ohne Kontrollschilder stehe. Das Fahrzeug habe X. zugeordnet werden können. Aufgrund der Ermittlungen habe von einem Suizid ausgegangen werden müssen. Es sei eine Vermisstenanzeige erstellt worden. Nach umfangreichen Suchaktionen sei der Fall der Kriminalpolizei übergeben worden. Am 22. September 2009 hätten zwei Pilzsammler … im Wald einen menschlichen Schädel gefunden. … Ca. zehn Meter neben einem Waldweg im Unterholz sei ein menschlicher Schädel mit einem Einschussloch in der Schläfe festgestellt worden. Tiefer im Unterholz seien weitere Knochen sowie Kleidungsstücke aufgefunden worden. Bei der Fundstelle des Rumpfs sei zudem ein Revolver sichergestellt worden. Aufgrund der Erhebungen anlässlich der Vermisstanzeige habe festgestellt werden können, dass das Auto seit dem 4. Januar 2007 hinter der Forsthütte abgestellt gewesen sei. Am 1. Januar 2007 sei X. das letzte Mal von Nachbarn an seinem Wohnort gesehen worden. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werden, dass der Suizid zwischen dem 1. und 4. Januar 2007 stattgefunden haben müsse. c) Da der Leichnam in unmittelbarer Nähe der Forsthütte gefunden wurde, bei der X. Anfang Januar 2007 auch sein Auto abgestellt hatte, erscheint es grundsätzlich nicht abwegig, davon auszugehen, dass X. schon damals Suizid beging. Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass X. Anfang Januar 2007 nicht aufgefunden wurde, obwohl das Gebiet um die Forsthütte intensiv abgesucht wurde. Der Beschwerdeführer weist nach, dass am 6. Januar 2007 sogar ein Bluthund eingesetzt wurde. Bei einem Suizid liegt ein Leichnam offen da, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass zumindest der Bluthund X. gefunden hätte, wenn er schon damals Suizid begangen hätte. Aus der Tatsache, dass X. schliesslich in der Nähe der Forsthütte gefunden wurde, kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er schon Anfang Januar 2007 Suizid begangen habe. Möglich ist auch, dass er – wie der Beschwerdeführer vermutet – sein Auto verstecken und es später wieder holen wollte. Gemäss den Kontoauszügen der Schaffhauser Kantonalbank tätigte X. im Jahr 2007 keine Bezüge mehr von seinem Konto. Ersichtlich sind lediglich Zahlungen zugunsten der Städtischen Werke und für den Bluthund-Einsatz, welche von seinem Bruder veranlasst wurden. Es fällt aber auf, dass X. im

3.

BGE 117 V 260 f. E. 1c, 2.

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3 Dezember 2006 den für ihn unüblich hohen Betrag von insgesamt Fr. 5'000.– von seinem Konto abgehoben hatte. Es ist denkbar, dass er davon noch relativ lange leben konnte. Insgesamt können aus den Kontoauszügen somit ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Zusammenfassend kann der Todeszeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2007 bestimmt werden. Damit ist auch nicht nachgewiesen, dass die Renten für die Monate Februar bis Juni 2007 zu Unrecht bezogen wurden. Die Rückerstattungsverfügung ist daher aufzuheben.

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