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Entscheid

Nr. 63/2012/9

Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ELG; Art. 5 Abs. 1 ELG/SH; § 7 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 3 ELV/SH

14. April 2014Deutsch8 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30).

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2014 2 mässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG/SH2 besteht der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. § 14 Abs. 1 ELV/SH3 sieht vor, dass Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, vergütet werden. Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet (§ 14 Abs. 3 ELV/SH). b) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, bei der heroingestützten Behandlung handle es sich um Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, welche in einem öffentlichen Spital bzw. Ambulatorium anfallen. Es handle sich hierbei nicht nur um eine Leistung unter dem Titel Arztkosten. Das Spezifische und Einzigartige dieser Behandlung sei die psychosoziale Betreuung durch ein interdisziplinäres Team. Die ärztliche Leistung sei ein kleiner Teil eines Gesamtpakets. Die AHV-Ausgleichskasse machte im ablehnenden Entscheid geltend, bei der heroingestützten Behandlung handle es sich um eine Leistung unter dem Titel Arztkosten, welche – mit Ausnahme der Zahnarztkosten und von Franchise und Selbstbehalt nach KVG4 – vom ELG nicht erfasst werde. Daher dürften für die Kosten der heroingestützten Behandlung keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. In der Stellungnahme zur Beschwerde … wies die AHV-Ausgleichskasse darauf hin, dass sich die heroingestützte Behandlung keiner der Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 ELG zuordnen lasse. Ein Hinweis auf die Art und Weise der Finanzierung der heroingestützten Behandlung lasse sich den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe für das Jahr 2011 entnehmen. c) Die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) beinhaltet eine strikt reglementierte und kontrollierte Verabreichung von Diacetylmorphin, eingebettet in eine umfassende ärztliche Behandlung und Betreuung.5 Sie wurde im Be-

2014 2 mässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG/SH2 besteht der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. § 14 Abs. 1 ELV/SH3 sieht vor, dass Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, vergütet werden. Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet (§ 14 Abs. 3 ELV/SH). b) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, bei der heroingestützten Behandlung handle es sich um Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, welche in einem öffentlichen Spital bzw. Ambulatorium anfallen. Es handle sich hierbei nicht nur um eine Leistung unter dem Titel Arztkosten. Das Spezifische und Einzigartige dieser Behandlung sei die psychosoziale Betreuung durch ein interdisziplinäres Team. Die ärztliche Leistung sei ein kleiner Teil eines Gesamtpakets. Die AHV-Ausgleichskasse machte im ablehnenden Entscheid geltend, bei der heroingestützten Behandlung handle es sich um eine Leistung unter dem Titel Arztkosten, welche – mit Ausnahme der Zahnarztkosten und von Franchise und Selbstbehalt nach KVG4 – vom ELG nicht erfasst werde. Daher dürften für die Kosten der heroingestützten Behandlung keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. In der Stellungnahme zur Beschwerde … wies die AHV-Ausgleichskasse darauf hin, dass sich die heroingestützte Behandlung keiner der Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 ELG zuordnen lasse. Ein Hinweis auf die Art und Weise der Finanzierung der heroingestützten Behandlung lasse sich den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe für das Jahr 2011 entnehmen. c) Die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) beinhaltet eine strikt reglementierte und kontrollierte Verabreichung von Diacetylmorphin, eingebettet in eine umfassende ärztliche Behandlung und Betreuung.5 Sie wurde im Be-

2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 4. Juni 2007 (ELG/SH, SHR 831.300).

3 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 27. November 2007 (ELV/SH, SHR 831.301).

4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10).

5 Vgl. http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00042/00629/00799/index.html?lang=de.

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2014 3 täubungsmittelgesetz verankert,6 und nach Ziffer 8 des Anhangs 1 der KLV7 hat die Krankenversicherung unter gewissen Voraussetzungen eine Leistungspflicht für die heroingestützte Behandlung. Unbestritten ist, dass der Tagessatz von Fr. 5.– (Tagespauschale) für die heroingestützte Behandlung aber keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist und diese Kosten daher nicht durch die Krankenkasse abgedeckt werden. Art. 14 Abs. 1 ELG enthält unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten einen Katalog von Leistungen, die von den Kantonen zu vergüten sind. Der Bund schreibt den Kantonen vor, in welchem Umfang sie diese Kosten mindestens übernehmen müssen (Art. 14 Abs. 3 ELG). Der Tagessatz für die heroingestützte Behandlung fällt gemäss dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung nicht in diesen Leistungskatalog. Ebenso wenig fällt er in den Leistungskatalog der kantonalen Regelung der Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Die Einzelheiten über die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten sind nach Art. 5 Abs. 1 ELG/SH auf kantonaler Verordnungsstufe geregelt in den §§ 3 ff. ELV/SH. Gemäss der NFA-Umsetzungsvorlage des Regierungsrats liegt es in der Ermächtigung des Regierungsrats, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen, nachdem von der Aufhebung der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen8 auszugehen sei.9 Der Wortlaut von § 14 ELV/SH entspricht weitgehend jenem von Art. 13 ELKV, welcher sich wiederum gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2007, auf die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, welche die Spitex oder ähnliche Organisationen erbringen, bezieht.10 Somit lässt sich aufgrund dieser Materialien der Tagessatz für die heroingestützte Behandlung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unter § 14 Abs. 3 ELV/SH subsumieren.

6 Art. 3e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121).

7 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31).

8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997 (ELKV, SR 831.301.1), gültig bis 31. Dezember

2007.

9 Vorlage des Regierungsrats vom 9. Januar 2007: Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) im Kanton Schaffhausen und über die Finanzierungsentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden im Rahmen der Einführung der NFA [NFA-Umsetzungsvorlage], Ziff. 4: Erläuterungen zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen.

10 WEL, Ziff. 7.8.

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2014 4 Im Abstimmungsmagazin der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001 über die heroingestützte Behandlung in der Stadt Schaffhausen wurde im Zusammenhang mit der Finanzierung dieses Projekts ausgeführt, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Projekts seien mit einem Tagesbeitrag an den Kosten der Behandlung zu beteiligen. Art. 5 lit. a der im Juli 2008 aufgehobenen Verordnung des Grossen Stadtrats über die heroingestützte Behandlung schwer heroinabhängiger Personen in der Stadt Schaffhausen (RSS 890.1) sah hierzu vor, dass das Programm unter anderem durch einen persönlichen Teilnahmebeitrag der Programmteilnehmerinnen und -teilnehmer (Tagespauschale) von Fr. 20.– finanziert werde.11 Diese Tagespauschale wurde in der Folge auf Fr. 5.– herabgesetzt, jedoch blieb es dabei, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Selbstbeitrag leisten müssen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Selbstbehalt der Krankenversicherung, welcher nach § 7 ELV/SH zu übernehmen wäre, sondern um einen von jedem Teilnehmenden zu leistenden persönlichen Beitrag. Da es sich somit beim Tagessatz von Fr. 5.– um einen persönlichen Teilnahmebeitrag handelt, sind keine Ergänzungsleistungen auszurichten. Der Tagessatz kann aber – wie die Ausgleichskasse vorbrachte – gemäss den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe 2011 zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden, soweit die betroffene Person bereits sozialhilfeabhängig ist.12 d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen.

11 Abstimmungsmagazin der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001 über die heroingestützte Behandlung in der Stadt Schaffhausen.

12 Kanton Schaffhausen, Departement des Innern, Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe für die Jahre 2011 + 2012, B.9.

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