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Entscheid

Nr. 63/2013/17

Art. 23 Abs. 4 AHVV.

27. August 2013Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).

2.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

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2 von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Sozialversicherungsrechtlich besteht daher ein Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb schon aus begrifflicher Sicht Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen keine Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung sein können.3 b) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen ist auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichkassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.4 Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. Hingegen ist demgegenüber mit Bezug auf den Vermögensgewinn auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäftsund Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä-

3.

BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.2.

4.

BGE 121 V 82 f. E. 2c.

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3 rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben.5 3.– [Das Obergericht prüfte in der Folge, ob der Ertrag aus der Liegenschaft Y. als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen oder als beitragsfreier Kapitalertrag aus Privatvermögen zu qualifizieren sei. Es kam zum Schluss, die Liegenschaft sei beitragsrechtlich als dem Privatvermögen des X. zugehörig zu betrachten.]

5.

BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.3 mit Hinweisen.

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