Nr. 63/2020/6
Nr. 63/2020/6 –<br>Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente; unzulässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers; unzumutbarer Wechsel der Erwerbstätigkeit – Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung.<br>
1. Juni 2021Deutsch6 min
Erwägungen 2021. Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente; unzulässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers; unzumutbarer Wechsel der Erwerbstätigkeit – Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG in der bis 31. Deze...
Source sh.ch
Erwägungen
2021.
Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente; unzulässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers; unzumutbarer Wechsel der Erwerbstätigkeit – Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung.
Das hypothetische Einkommen des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf nicht einfach anhand von LSE-Tabellenlöhnen festgesetzt werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind das Angebot an offenen und geeigneten Stellen sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (E. 3.2.2 Abs. 2).
Jedenfalls bei fehlenden Berufsqualifikationen und Sprachkenntnissen wird mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit zu einem branchenüblichen Mindestlohn der Schadenminderungspflicht genüge getan (E. 3.2.2 Abs. 3).
OGE 63/2020/6 vom 1. Juni 2021
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 anzurechnen ist.
3.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben 1 2021 abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen; Rz. 3482.04 WEL in den ab 1. Januar 2017 jeweils geltenden, hier anwendbaren Fassungen).
3.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Februar 2017 zu 100% als Küchenhilfe in einem Gastrobetrieb. Sein tatsächliches Einkommen betrug in den massgeblichen Jahren unbestrittenermassen brutto Fr. 42'962.–, Fr. 42'762.90 und Fr. 44'653.80. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen ging gestützt auf das Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabelle TA1, 2014 bzw. 2016, davon aus, das effektive Einkommen des Ehemanns liege unter dem erzielbaren. Das angewendete Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Angesichts der in den Akten enthaltenen Angaben ist eine solche Zuordnung indes nicht nachvollziehbar. Der Ehemann besitzt keine Ausbildung, sondern ist (nur) angelernter Koch und war als solcher lediglich in seiner Heimat in seinem eigenen Restaurant tätig. Die Verwertbarkeit seiner beruflichen Qualifikation in der Schweiz ist gering. So ist er denn auch nicht als Koch, sondern als Küchenhilfe seit dem 1. Februar 2017 im Restaurant A. angestellt. Demnach kann nicht gesagt werden, er verzichte auf die Erzielung eines im Kompetenzniveau 3 erzielbaren Lohnes im Gastronomiebereich.
3.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Februar 2017 zu 100% als Küchenhilfe in einem Gastrobetrieb. Sein tatsächliches Einkommen betrug in den massgeblichen Jahren unbestrittenermassen brutto Fr. 42'962.–, Fr. 42'762.90 und Fr. 44'653.80. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen ging gestützt auf das Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabelle TA1, 2014 bzw. 2016, davon aus, das effektive Einkommen des Ehemanns liege unter dem erzielbaren. Das angewendete Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Angesichts der in den Akten enthaltenen Angaben ist eine solche Zuordnung indes nicht nachvollziehbar. Der Ehemann besitzt keine Ausbildung, sondern ist (nur) angelernter Koch und war als solcher lediglich in seiner Heimat in seinem eigenen Restaurant tätig. Die Verwertbarkeit seiner beruflichen Qualifikation in der Schweiz ist gering. So ist er denn auch nicht als Koch, sondern als Küchenhilfe seit dem 1. Februar 2017 im Restaurant A. angestellt. Demnach kann nicht gesagt werden, er verzichte auf die Erzielung eines im Kompetenzniveau 3 erzielbaren Lohnes im Gastronomiebereich.
3.2.2. Die Ausgleichskasse verweist darauf, grundsätzlich werde von Versicherten, die über keine spezifischen Erfahrungen verfügen würden, das Erzielen eines LSE-Tabellenlohnes für einfache und repetitive Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 (gemäss LSE 2016 Fr. 5'340.– monatlich) verlangt.
Zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens des Ehegatten einer EL beziehenden Person darf jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht einfach die LSE herangezogen werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehemanns der EL-Bezügerin aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (BGer 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1 mit Hinweisen, SozVGer ZH ZL.2012.00062 vom 28. September 2012 E. 3.5).
Aufgrund seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen stehen dem Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich einfache Hilfstätigkeiten, insbesondere als Küchenhilfe oder als Reinigungskraft oder Fabrikarbeiter offen. Seine mangelnden Deutschkenntnisse und seine (nur befristete) Aufenthaltsbewilligung B stellen ein weiteres Erschwernis auf der Suche nach einer besser entlöhnten Arbeitsstelle dar. Im Zuge der Corona-Pandemie hat sich ferner die Arbeitsmarktsituation zunehmend verschärft. Vor allem im Bereich von Hilfstätigkeiten – und in besonderem Mass in der Gastronomie – hat es seither vermehrt Stellensuchende. Im Übrigen 2 2021 ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich brutto mit 13. Monatslohn Fr. 3'622.– betrug und somit etwas über dem Mindestlohn gemäss L-GAV für Mitarbeitende ohne Berufslehre von brutto Fr. 3'470.– pro Monat lag. Vor diesem Hintergrund ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Wechsel der erwerblichen Tätigkeit nicht zumutbar. Auch rückwirkend ab 1. November 2017 (und damals noch besserer Arbeitsmarktlage) ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ihm kann angesichts der konkreten Umstände (fehlende Berufsqualifikationen und Sprachkenntnisse, branchenüblicher Mindestlohn) nicht vorgeworfen werden, sich mit Blick auf den absehbaren künftigen Ergänzungsleistungsbezug seiner Ehefrau nicht früher nach einer anderen Tätigkeit umgesehen zu haben (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17), arbeitete er doch bereits Vollzeit und, wie dargelegt, zu einem GAV-konformen Lohn. Er durfte somit darauf vertrauen, dass er die ihm obliegende Pflicht zur Schadenminderung (BGer 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, BGer 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.3.1) nicht verletzte.
3.3. Die Beschwerde ist somit begründet und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin neu berechnet.
3