Nr. 63/2025/1
Ablehnung von Sachverständigen wegen materieller Einwendungen – Art. 44 Abs. 2 und 4 f. ATSG; Art. 36 Abs. 1 ATSG.
13. März 2026Deutsch12 min
Erwägungen 2026. Ablehnung von Sachverständigen wegen materieller Einwendungen – Art. 44 Abs. 2 und 4 f. ATSG; Art. 36 Abs. 1 ATSG. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 2 und 5 ATSG schliessen die selbständige gerichtliche Überprüfung materieller Einwendungen...
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Erwägungen
2026.
Ablehnung von Sachverständigen wegen materieller Einwendungen – Art. 44 Abs. 2 und 4 f. ATSG; Art. 36 Abs. 1 ATSG.
Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 2 und 5 ATSG schliessen die selbständige gerichtliche Überprüfung materieller Einwendungen gegen Sachverständige vor der Gutachtenserstellung aus (E. 2.4.1 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer die vorgesehenen Gutachtenspersonen mit der PMEDA AG und deren Arbeitsweise in Verbindung bringt, macht er die von vornherein zu erwartende Mangelhaftigkeit eines von ihnen erstellten Gutachtens geltend und bringt eine Einwendung materieller Natur vor (E. 2.6).
OGE 63/2025/1 vom 13. März 2026
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
2.
Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 15. November 2024, mit welcher die IV-Stelle an der bidisziplinären Abklärung durch Dr. med. A. und Dr. med. B. festhielt. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinn von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde direkt beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1bis ATSG bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Bi- und polydisziplinäre Gutachten haben bei einem Sachverständigen-Zweierteam bzw. einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit dem oder der das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die Vergabe der Aufträge erfolgt in diesen Fällen nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform Suisse-MED@P (BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2025, S. 51 f., Rz. 3098). Dieses Zuweisungsmodell 1 2026 neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 mit Hinweis).
2.2
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Lehnt eine Partei eine sachverständige Person nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist bei monodisziplinären, nicht aber bei biund polydisziplinären Gutachten ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11]). Hält der Versicherer trotz Ablehnungsantrag an der vorgesehenen sachverständigen Person fest, so teilt er dies der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).
2.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachtensperson ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 148 V 225 E. 3.4; vgl. BGer 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1).
2.4.1
Unter Geltung von Art. 44 ATSG in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: aArt. 44 ATSG) konnte die versicherte Person
2.
2026.
Sachverständige aus "triftigen Gründen" ablehnen. Diese umfassten rechtsprechungsgemäss alle Umstände, welche gegen eine Begutachtung durch die betreffende sachverständige Person sprachen (BGer 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2). Vorgebracht werden konnten sowohl formelle als auch materielle Einwendungen (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen). Formelle Einwendungen sind personenbezogene Ausstandsgründe. Sie sind geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des oder der Sachverständigen zu erwecken. Materielle Einwendungen können sich zwar ebenfalls gegen die Gutachtensperson richten. Sie beschlagen jedoch nicht deren Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person (BGE 132 V 93 E. 6.5; BGer 8C_9/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.1). Darunter fallen beispielsweise Einwendungen gegen die Wahl oder Anzahl der Fachdisziplinen (BGE 140 V 507 E. 3.1) sowie gegen die Fachkompetenz der sachverständigen Person (BGE 138 V 271 E. 1.1). Zwischenverfügungen der IV-Stelle betreffend Gutachtensanordnungen waren unter der Geltung von aArt. 44 ATSG sowohl wegen formeller als auch wegen materieller Einwendungen selbständig vor dem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.). Ein Weiterzug ans Bundesgericht war allerdings nur möglich, soweit formelle Ausstandsgründe geltend gemacht wurden. Wurden hingegen materielle Einwendungen vorgebracht, wurde die Anfechtungsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren verneint (BGE 138 V 271 E. 3 f.).
2.4.2
Durch den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 2 ATSG wurde der Begriff "triftige Gründe" für die Ablehnung von Gutachtenspersonen aufgehoben (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 17. Februar 2017 [Botschaft Änderung IVG], BBl 2017 2535 ff., S. 2682). Der Absatz verweist lediglich auf die Ablehnungsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. vorne, E. 2.2 f.), bei denen es sich um formelle Einwendungen handelt (BGE 132 V 93 E. 6.5; BGer 8C_9/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.1). Die Festlegung der Fachdisziplinen wird in Art. 44 Abs. 5 ATSG "abschliessend" dem Versicherungsträger (bei mono- und bidisziplinären Gutachten) bzw. der Gutachterstelle (bei polydisziplinären Gutachten) übertragen. Dass gegen vorgesehene Gutachtenspersonen auch materielle Einwendungen vorgebracht werden können und die IV-Stelle über diese in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden hat, sieht der revidierte Gesetzeswortlaut hingegen nicht vor.
3.
2026.
2.4.3. Die Materialien legen dabei nahe, dass der Gesetzgeber die zulässigen Ablehnungsgründe bei der Revision von Art. 44 ATSG bewusst enger fassen wollte. So soll der IV gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG die "ausschliessliche" Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungsmassnahmen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (Botschaft Änderung IVG, BBl 2017 2535 ff., S. 2682). Für den Gesetzgeber stand demnach eine möglichst speditive Durchführung der Abklärungsmassnahmen im Vordergrund, welche durch eine umfassende gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit von Gutachtensanordnungen gerade nicht mehr gewährleistet würde (vgl. VersGer SO VSBES.2023.19 vom 27. April 2024 E. 2.3.1).
2.4.3. Die Materialien legen dabei nahe, dass der Gesetzgeber die zulässigen Ablehnungsgründe bei der Revision von Art. 44 ATSG bewusst enger fassen wollte. So soll der IV gemäss der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG die "ausschliessliche" Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungsmassnahmen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (Botschaft Änderung IVG, BBl 2017 2535 ff., S. 2682). Für den Gesetzgeber stand demnach eine möglichst speditive Durchführung der Abklärungsmassnahmen im Vordergrund, welche durch eine umfassende gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit von Gutachtensanordnungen gerade nicht mehr gewährleistet würde (vgl. VersGer SO VSBES.2023.19 vom 27. April 2024 E. 2.3.1).
Weiter wurde in die nationalrätliche Beratung ein Minderheitsantrag zu Art. 44 Abs. 4 ATSG eingebracht, wonach der Versicherungsträger es der Partei durch Zwischenverfügung mitzuteilen habe, wenn er trotz Ablehnungsantrag an der Anordnung der Begutachtung, an den vorgesehenen Sachverständigen oder an den Fragen festhalte. Der Antrag wurde wie folgt begründet: "Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die Akzeptanz des Gutachtens erhöht" (17.022, IVG. Änderung [Weiterentwicklung der IV], Amtliches Bulletin 2019 [AB 2019] N 107 f. und 115). Im Wortlaut wich der Antrag bezüglich der Begutachtung an sich und der Fragen vom bundesrätlichen Entwurf ab. Die Formulierung betreffend die Sachverständigen stimmte hingegen mit diesem und dem seit 1. Januar 2022 geltenden Art. 44 Abs. 4 ATSG überein (vgl. BBl 2017 2735 ff., S. 2756 sowie vorne, E. 0). Wie die vorgebrachte Begründung zeigt, zielte der Antrag insgesamt auf die Kodifizierung der unter aArt. 44 ATSG entwickelten Rechtsprechung ab (vgl. vorne, E. 2.4.1). Seine Annahme hätte in der Konsequenz bedeuten müssen, die Zurückweisung von Sachverständigen wegen materieller Einwendungen auch unter Geltung des neuen Rechts zuzulassen. Der Minderheitsantrag setzte sich jedoch nicht durch (AB 2019 N 116).
Ferner heisst es im erläuternden Bericht zu Art. 7j Abs. 3 ATSV, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip generelle, aus den Rahmenbedingungen des
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Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiere. Damit könne den Versicherungsträgern nicht mehr eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen vorgeworfen werden. Nicht einzelfallbezogene Bedenken würden gegenstandslos, jedoch müssten sich die Beteiligten auch nach Einführung des Zufallsprinzips mit Einwendungen auseinandersetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergäben. Die versicherte Person könne also nach wie vor die Sachverständigen aus Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG ablehnen (BSV, Erläuternder Bericht vom 3. November 2021, S. 75). Demnach ging auch der Verordnungsgeber davon aus, dass Sachverständige unter Geltung des am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Rechts nicht mehr wegen materieller Einwendungen abgelehnt werden können.
2.4.4. Nach dem Gesagten ist − in Übereinstimmung mit der Mehrheit der kantonalen Versicherungsgerichte und in Abweichung von OGE 63/2024/34 vom 14. November 2025, bei welchem die vorerwähnten Umstände nicht berücksichtigt wurden − davon auszugehen, dass ein Gutachten hinsichtlich materieller Einwendungen gegen die Sachverständigen erst dann gerichtlich überprüft werden kann, wenn die IV abschliessend über das Leistungsbegehren der versicherten Person befunden hat (VersGer SO VSBES.2023.19 vom 27. April 2024 E. 2.3.1 f.; KGer VS S3 25 27 vom 4. August 2025 E. 3; TC VD AA 97/24 - 14/2025 vom 20. Januar 2025 E. 6; VersGer AG VBE.2023.347 vom 29. Januar 2024 E. 2; Ueli Kieser et al., ATSG-Kommentar, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2024, Art. 44 N. 39 ff. und 54; Marco Weiss, Anmerkung zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, SZS 2018, S. 487 f.; vgl. BVGer C-3284/2022 vom 20. Mai 2025 E. 2.3.2; SozVGer BS IV.2023.3 vom 6. Juni 2023 E. 3; KSVI, S. 48, Rz. 3080, und S. 53, Rz. 3105).
2.5. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf BGE 137 V 210 geltend, dass bei der Anordnung einer Begutachtung rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Auf seine Beschwerde sei deshalb einzutreten. Weiter bringt er vor, dass Dr. med. A. und Dr. med. B. bislang Teil der PMEDA AG gewesen seien, deren Gutachtenqualität beanstandet worden sei und mit der das BSV die Zusammenarbeit im Oktober 2023 beendet habe. Es sei davon auszugehen, dass u.a. auch die beiden genannten Ärzte die mangelhaften Gutachten geschrieben hätten. Damit sei ein Ausstandsgrund gegeben. Dr. med. A. sei nicht im Ärzteverzeichnis der FMH eingetragen, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass sie sich genügend weitergebildet habe. Gemäss dem Medizinalberuferegister verfüge sie in C., D. und vormals E. über eine Berufsausübungsbewilligung. Damit sei erstellt, dass Dr. med. A. für mindestens drei verschiedene Gutachterstellen tätig sei oder gewesen sei. In der aktuellen Liste der Sachverständigen5 2026 Zweierteams werde sie denn auch zehn Mal genannt, für insgesamt zwei Gutachterstellen. Für möglichst viele Gutachterstellen bzw. an möglichst vielen Standorten zu arbeiten, sei eine Geschäftsidee der PMEDA AG gewesen, um damit das Zufallsprinzip bei der Gutachtenvergabe auszuhebeln. Ferner sei fraglich, weshalb überhaupt eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Bei der ursprünglichen Leistungszusprechung hätten sich die Sozialversicherungen allein auf die psychiatrische Begutachtung gestützt. Bei Dr. med. B. fehle der Nachweis, dass er über das gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV vorgeschriebene Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfüge. Es sei das BSV zu ersuchen, im Detail aufzuzeigen, ob und wie die genannten Gutachter nach den Vorfällen bei der PMEDA AG einer genaueren Überprüfung unterzogen worden seien, bevor sie in neuer Kombination weiterhin als Gutachter auftreten dürften.
2.6. Soweit der Beschwerdeführer die vorgesehenen Gutachtenspersonen mit der PMEDA AG und deren Arbeitsweise in Verbindung bringt, macht er die von vornherein zu erwartende Mangelhaftigkeit eines von ihnen erstellten Gutachtens geltend. Gleiches gilt, soweit er den fehlenden Nachweis über die genügende Weiterbildung von Dr. med. A. und die SIM-Zertifizierung von Dr. med. B. ins Feld führt. Dass der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit der vorgesehenen Gutachtenspersonen anzweifelt, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch soweit er die Durchführung einer bidisziplinären anstelle einer rein psychiatrischen monodisziplinären Begutachtung in Frage stellt, bringt er keinen personenbezogenen Ausstandsgrund gegen Dr. med. A. und Dr. med. B. vor. Die genannten Einwendungen des Beschwerdeführers sind demnach als solche materieller Natur einzuordnen (vgl. vorne, E. 2.4.1 mit Hinweisen). Deren selbständige gerichtliche Überprüfung vor der Gutachtenserstellung wurde durch die Neufassung von Art. 44 Abs. 2 und
5 ATSG allerdings ausgeschlossen. Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer aus dem unter Geltung von aArt. 44 ATSG ergangenen BGE 137 V 210 nichts für sich abzuleiten (vgl. vorne, E. 2.4.1 ff.).
2.7. Für den Beschwerdeführer geht mit der angefochtenen Zwischenverfügung somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil einher, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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