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Entscheid

Nr. 66/1999/13

Art. 49 Abs. 1, Art. 56 und Art. 56a Abs. 1 StG.Besteuerung des Zinses auf verdecktem Eigenkapital

27. Juli 2000Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

51.

S. 148 ff.; Cagianut/Höhn, § 10 N. 88, S. 378 f.; vgl. auch Höhn/Waldburger, § 39 N. 24, S. 422). Die Steuerverwaltung hat den Zins entsprechend diesen Grundsätzen berechnet. Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend, auf dem gesamten Fremdkapital, d.h. dem als Fremdkapital anerkannten Teil des Aktionärsdarlehens und dem Fremdkapital Dritter, müsse der Zinsaufwand zum Höchstzinssatz berechnet und zum Abzug zugelassen werden. Lediglich ein allfälliger darüber hinausgehender Zinsaufwand sei als Zins auf dem verdeckten Eigenkapital aufzurechnen. Sie will dies aus den in ASA 50 S. 152 ff. und ASA

51.

S. 148 ff. publizierten Bundesgerichtsentscheiden ableiten. Wie die Steuerkommission jedoch zutreffend bemerkt hat, hatte sich das Bundesgericht mit der von der Rekurrentin vorliegend aufgeworfenen Frage gar nicht zu befassen, da in den beurteilten Sachverhalten das gesamte Fremdkapital vom Aktionär und nicht teilweise auch von Dritten stammte. Das Bundesgericht hat in den zitierten Entscheiden lediglich festgehalten, dass eine proportionale Schuldzinsenverlegung auf das zulässige Fremdkapital und das verdeckte Eigenkapital dem Grundsatz der Rechtsgleichheit widerspreche, wenn die Verzinsung eine marktübliche Höhe nicht erreicht. Die auf dem Aktionärsdarlehen bezahlten Schuldzinsen seien zunächst insoweit auf das zulässige Fremdkapital zu verlegen, bis dieses mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst sei. Unter dem zulässigen Fremdkapital ist in beiden Urteilen der als Fremdkapital anerkannte Teil des Aktionärsdarlehens zu verstehen; der steuerlich nicht akzeptierte Teil bildet das verdeckte Eigenkapital. Wie die Rekurrentin aus diesen Urteilen etwas für ihren Standpunkt herauslesen will, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung der Rekurrentin, wonach zunächst das gesamte Fremdkapital mit dem zulässigen Höchstzinssatz zu verzinsen und der Zinsaufwand in diesem Umfang zum Abzug zuzulassen sei, würde bedeuten, dass der darlehensgewährende Aktionär letztlich von den günstigen Zinsbedingungen eines dritten Fremdkapitalgebers profitieren könnte. Der als Fremdkapital zulässige Teil des Aktionärsdarlehens würde so zu einem Zinssatz verzinst, welcher über dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugelassenen Höchstsatz liegen würde. Die Argumentation der Rekurrentin läuft dem Gesetz zuwider und widerspricht, wie die Steuerkommission zutreffend ausführt, jeder Logik, da Zinsen an darlehensgewährende Aktionäre mit dem übrigen Fremdkapital nichts zu tun haben. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann auch aus Art. 56a Abs. 1 StG, welcher den Umfang des verdeckten Ei-- 2 of 3 -2000 3 genkapitals bestimmt, nicht abgeleitet werden, dass das für die Zinsberechnung auf dem verdeckten Eigenkapital (Art. 49 Abs. 1 StG) massgebende zulässige Fremdkapital 5/6 des gesamten Fremdkapitals betrage. Massgebende Basis für die Zinsberechnung ist einzig und allein der als Fremdkapital anerkannte Teil des Aktionärsdarlehens (siehe auch Cagianut/Höhn, § 10 N. 88, S. 379).

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