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Entscheid

Nr. 66/1999/21

Art. 836 ZGB; Art. 59a Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 118 StG; Art. 119 EG ZGB.Steuerpfandrecht bei aufgeschobener Grund­stück­gewinn­besteuerung zufolge Ersatzbeschaffung

16. Juni 2000Deutsch15 min

Source sh.ch

Erwägungen

157.

N. 11, 19 ff., S. 676, 679 f.; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 159 N. 14 ff., S. 132 f.; Zucker, S. 114 ff., 124 f.). Der Dritteigentümer kann im Pfandrechtsverfahren die Voraussetzungen des Pfandrechts bestreiten oder Tilgung, Erlass oder Verjährung der Steuerschuld geltend machen (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 157 N. 21, S. 680; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 159 N. 18, S. 133; Zucker, S. 118). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung steht ihm auch das Recht zu, Einwendungen gegen die Steuerforderung zu erheben. Diese wirken sich allerdings nur auf den Umfang der Pfandhaft aus, nicht dagegen auf den Umfang der vom Steuerpflichtigen nach wie vor geschuldeten Steuer (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 157 N. 21, S. 680, mit Hinweisen; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 159 N. 18, S. 133; Zucker, S. 121). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerschuldner die betreffenden Einwendungen selbst erhoben hat oder er dies – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen hat. Da der Dritteigentümer mit dem Pfandgrundstück für die Steuerschuld des Pflichtigen einzustehen hat, müssen ihm auch die gleichen Rechte wie diesem zustehen. Der Dritteigentümer soll daher nicht für Verfahrensfehler oder gar den dolosen Willen des Steuerpflichtigen einstehen müssen. Die Annahme, der Steuerpflichtige werde im Veranlagungsverfahren gleichzeitig auch die Interessen des Pfandeigentümers wahren, trifft jedenfalls nicht immer zu. Weder die Interessen noch die Sorgfalt stimmen überein, wenn der -- 5 of 8 -2000 6 Pflichtige im Veranlagungsverfahren, z.B. mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz oder wegen Insolvenz, seine Verfahrensrechte nicht genügend wahrt (vgl. Zucker, S. 119). Das Pfandrechtsverfahren wird damit zu einem zweiten Veranlagungsverfahren, wobei es zu beachten gilt, dass die Anforderungen an den direkten, belegmässigen Nachweis durch den Pfandeigentümer aufgrund dessen besonders schwieriger Stellung abzuschwächen sind. Entgegen älterer Auffassung hat die Steuerbehörde daher im Pfandrechtsverfahren die Richtigkeit der Veranlagung nachzuweisen und nicht der Pfandeigentümer (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 157 N. 21, S. 680, § 160 N. 24, S. 696; s. auch Zucker, S. 125 ff., mit Hinweisen; a.M. noch Reimann/Zuppinger/ Schärrer, §

159 N. 18, S. 133 f.). Um ein zweimaliges Veranlagungsverfahren zu vermeiden, kann die Steuerbehörde – muss aber nicht – das ordentliche Veranlagungsverfahren mit dem Pfandrechtsverfahren gemeinsam durchführen (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 157 N. 21, S. 680). bb) Wenn – wie hier – die Dritteigentümer des Pfandgrundstücks im Veranlagungsverfahren des Steuerpflichtigen keine Gelegenheit hatten, sich zu äussern, muss es ihnen im Pfandrechtsverfahren noch möglich sein, Einwendungen gegen die Steuerforderung zu erheben. Wenn die Steuerkommission die Einwendungen der Rekurrenten gegen die Steuerforderung nicht hören will, verkennt sie deren Stellung als Partei im Pfandrechtsverfahren. e) Die Steuerkommission hält implizit an der gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgten Veranlagung fest. Die Rekurrenten bestreiten Bestand und Umfang der Steuerforderung. Sie haben ihre Bestreitung aber lediglich dahingehend substanziert, dass sie eine Verrechnung des Grundstückgewinns aus der Veräusserung von GB Nr. 1... mit dem aus dem Verkauf von GB Nr. 8... erlittenen Verlust verlangen. Die Steuerkommission lehnt eine Verlustverrechnung mit Hinweis auf den Charakter der Grundstückgewinnsteuer als reiner Objektsteuer ab. Diese Frage ist daher im folgenden zu prüfen. aa) Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob die veräussernde Person in anderen Bereichen der Einkommenserzielung Verluste – und damit Einbussen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – erlitten hat. Sie ist in den meisten Kantonen – so auch im Kanton Schaffhausen – als reine Objektsteuer ausgestaltet, indem auch Verluste aus anderen Grundstücksveräusserungen nicht berücksichtigt werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. A., Bern/Stuttgart/Wien 1997, § 22 N. 8, S. 545 f.). Der Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung bei der Grundstückgewinnsteuer entspricht herrschender Lehre und konstanter Rechtsprechung; Ausnahmen sind lediglich bei Teilveräusserungen eines par-- 6 of 8 -2000 7 zellierten einheitlichen Grundstücks vorgesehen (vgl. Art. 59h StG). Folgerichtig hält denn auch der von der Steuerkommission zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. April 1987 (StE 1987 A

159 N. 18, S. 133 f.). Um ein zweimaliges Veranlagungsverfahren zu vermeiden, kann die Steuerbehörde – muss aber nicht – das ordentliche Veranlagungsverfahren mit dem Pfandrechtsverfahren gemeinsam durchführen (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 157 N. 21, S. 680). bb) Wenn – wie hier – die Dritteigentümer des Pfandgrundstücks im Veranlagungsverfahren des Steuerpflichtigen keine Gelegenheit hatten, sich zu äussern, muss es ihnen im Pfandrechtsverfahren noch möglich sein, Einwendungen gegen die Steuerforderung zu erheben. Wenn die Steuerkommission die Einwendungen der Rekurrenten gegen die Steuerforderung nicht hören will, verkennt sie deren Stellung als Partei im Pfandrechtsverfahren. e) Die Steuerkommission hält implizit an der gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgten Veranlagung fest. Die Rekurrenten bestreiten Bestand und Umfang der Steuerforderung. Sie haben ihre Bestreitung aber lediglich dahingehend substanziert, dass sie eine Verrechnung des Grundstückgewinns aus der Veräusserung von GB Nr. 1... mit dem aus dem Verkauf von GB Nr. 8... erlittenen Verlust verlangen. Die Steuerkommission lehnt eine Verlustverrechnung mit Hinweis auf den Charakter der Grundstückgewinnsteuer als reiner Objektsteuer ab. Diese Frage ist daher im folgenden zu prüfen. aa) Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob die veräussernde Person in anderen Bereichen der Einkommenserzielung Verluste – und damit Einbussen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – erlitten hat. Sie ist in den meisten Kantonen – so auch im Kanton Schaffhausen – als reine Objektsteuer ausgestaltet, indem auch Verluste aus anderen Grundstücksveräusserungen nicht berücksichtigt werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. A., Bern/Stuttgart/Wien 1997, § 22 N. 8, S. 545 f.). Der Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung bei der Grundstückgewinnsteuer entspricht herrschender Lehre und konstanter Rechtsprechung; Ausnahmen sind lediglich bei Teilveräusserungen eines par-- 6 of 8 -2000 7 zellierten einheitlichen Grundstücks vorgesehen (vgl. Art. 59h StG). Folgerichtig hält denn auch der von der Steuerkommission zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. April 1987 (StE 1987 A

21.11 Nr. 18) fest, dass Verluste aus einer früheren Grundstücksveräusserung nicht mit Gewinnen aus einer späteren Veräusserung eines anderen Grundstücks verrechnet werden können. Mit dieser Feststellung ist die Frage, ob bei Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung der aufgeschobene Gewinn aus der Veräusserung der ersten Liegenschaft mit einem Verlust aus der später veräusserten Ersatzliegenschaft verrechnet werden könne, – entgegen der Meinung der Steuerkommission – aber noch nicht beantwortet. bb) Der Steueraufschub bewirkt, dass bei der nächsten steuerbaren Realisierung bei der Bestimmung der massgebenden Wertgrössen für das Bemessungsobjekt nicht auf den Zeitpunkt des Aufschubs, sondern auf denjenigen der letzten steuerbaren Handänderung abgestellt wird (Zwahlen, Art. 12 N. 61, S. 199). Durch den Steueraufschub resultiert daher kein Einbruch ins System der lückenlosen Besteuerung der Grundstückgewinne. Der Gewinn wird lediglich zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich erfasst (Blumenstein/Locher, S. 203). Die privilegierte Handänderung, welche zum Steueraufschub führte, fällt bei der Gewinnermittlung und bei der Besitzdauer ausser Betracht; sie wird wie nicht geschehen behandelt (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 161 N. 130, S. 741 f.; StE 1999 B 42.32 Nr. 6, E. 4b). Art. 59d Abs. 2 StG hält dementsprechend ausdrücklich fest, dass für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer die letzte Handänderung massgebend sei und hiefür die in Art. 59a Abs. 2 StG aufgeführten Erwerbsarten, d.h. die Steueraufschubtatbestände, ausser Betracht fallen. Während beispielsweise beim privilegierten Erwerb zufolge Erbvorbezugs, Erbgangs oder Schenkung ein und dasselbe Grundstück vorliegt, dessen Wertzuwachs in der Zeit von der letzten steuerbaren Handänderung bis zur steuerbaren Weiterveräusserung durch den Erben oder Beschenkten zu ermitteln ist, sind bei der Ersatzbeschaffung zwei Grundstücke zu betrachten. Beim späteren Weiterverkauf der Ersatzliegenschaft muss dabei in sinngemässer Anwendung von Art. 59d Abs. 2 StG sowohl der seinerzeit aufgeschobene Grundstückgewinn als auch der auf dem nunmehr veräusserten Grundstück entstandene Wertzuwachs zur Besteuerung herangezogen werden. Die auf zwei verschiedenen Grundstücken erzielten Gewinne müssen zusammengerechnet werden (vgl. StE 1999 B 42.32 Nr. 6, E. 4b). Das muss aber auch für einen auf der Ersatzliegenschaft erlittenen Verlust gelten, denn zu berücksichtigen ist die gesamte Besitzdauer und der gesamte Gewinn vom Erwerb des -- 7 of 8 -2000 8 ersten Grundstücks bis zur steuerbaren Veräusserung des als Ersatzbeschaffung anerkannten Grundstücks. Es ergibt sich somit, dass bei steueraufschiebender Ersatzbeschaffung sowohl der latente Gewinn aus der veräusserten Erstliegenschaft als auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräusserung der Ersatzliegenschaft zu berücksichtigen sind. cc) Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Steuerbehörden den vom Steuerpflichtigen X. erlittenen Verlust aus der Veräusserung der Ersatzliegenschaft GB Nr. 8... auf den seinerzeit ermittelten Grundstückgewinn aus der Veräusserung von GB Nr. 1... anrechnen müssen. Die konkrete Höhe des Verlustes aus dem Verkauf von GB Nr. 8... lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Die Steuerverwaltung wird daher noch festzustellen haben, in welchem Umfang der Steuerpflichtige bei der Veräusserung von GB Nr. 8... einen Verlust erlitten hat, um diesen mit dem Gewinn aus GB Nr. 1... zu verrechnen. Entsprechend dem Ausgang dieser Abklärungen werden eine neue Verfügung zu treffen und das eingetragene Grundpfandrecht zu reduzieren oder aufzuheben sein. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Sache daher an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich dementsprechend als teilweise begründet.

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