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Entscheid

Nr. 66/2001/7

Art. 15 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StG.Besteuerung eines Ehepaars gemischter Konfession

1. Juni 2001Deutsch8 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2002 ab.

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2001 2 dass die Kantone unter der Voraussetzung einer sachgemässen Lösung frei sind, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im Hinblick auf diesen Grundsatz vorzugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie aber Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis der verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht (BGE 100 Ia 259 E. 4a). a) Soweit der Rekurrent meint, er werde persönlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er nicht angehört, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot stünde, sondern seine Ehefrau. Wenn auf sein Einkommen abgestellt wird, so einzig im Sinn einer Bemessungsgrundlage für die von seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugehörigkeit geschuldete Steuer. Diese Zurechnung seines Einkommens und Vermögens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG) bzw. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100), welche bei Ehegatten die Haushaltsbesteuerung vorsehen. Der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch bei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der betreffenden Kirche nicht angehört, Rechnung getragen werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehefrau bestimmt sich ebenfalls nach dem Einkommen und Vermögen des Ehemanns. Indem die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten nach dem Einkommen beider Ehegatten bemessen wird, stellt man nur auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Dem Umstand, dass nur die Ehefrau des Rekurrenten der evangelisch-reformierten Kirche angehört, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer nicht im vollen Umfang, sondern nur zur Hälfte verlangt wird (vgl. BGE 100 Ia 258 ff. E. 4). Der Umstand, dass der Kanton C. nur Einkommen und Vermögen des Rekurrenten und seiner Ehefrau, das im Kanton erworben wird bzw. liegt, besteuert und mit einer halben Kirchensteuer belegt, der Kanton Schaffhausen hingegen Einkommen und Vermögen des Rekurrenten, das er in diesem Kanton erwirbt bzw. besitzt, ist allein die Folge der kantonalen Steuerausscheidung. Dies verdeutlicht sich, wenn man annimmt, der Rekurrent würde seinen...beruf in B. ausüben. Diesfalls müsste seine Ehefrau im Kanton C. eine halbe Kirchensteuer für das gesamte Einkommen und Vermögen der Ehegatten – selbstredend auch für das, welches der Rekurrent durch seine... Tätigkeit erwirbt – bezahlen. Da nun aber der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit in Schaffhausen ausübt, ist das dort erzielte Einkommen und das der Be-- 2 of 3 -2001 3 rufsausübung dienende Vermögen am Geschäftsort steuerbar. Trotzdem ist aber die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten aufgrund des gesamten Einkommens und Vermögens beider Ehegatten zu berechnen. Aufgrund der kantonalen Steuerausscheidung ist sie aber von zwei Kantonen – von jedem für das in seinem Gebiet versteuerte Einkommen und Vermögen – zu veranlagen. b) Die Einschätzung des Rekurrenten, seine Ehefrau sei nicht Mitglied einer schaffhausischen Kultusgemeinde und deshalb nicht zur Entrichtung einer Kirchensteuer im Kanton Schaffhausen verpflichtet, geht ebenfalls fehl. Zwar ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Jedoch ist der Ausdruck Religionsgenossenschaft nicht im technischen Sinn der Zugehörigkeit zu einer bestimmten kirchlichen Korporation zu verstehen, sondern im weiteren Sinn der Glaubens- und Konfessionsgemeinschaft. Der Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit beschränkt die Religionsgenossenschaften nicht in der Besteuerung ihrer eigenen Konfessionsverwandten. Damit steht aber der Besteuerung auswärts wohnender Personen, die wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes nicht als Mitglieder des besteuernden Verbands selbst gelten können, nichts entgegen, sobald sie nur derselben Konfession angehören wie dieser Verband (BGE 98 Ia 407 E. 2; BGE 107 Ia 128 E. 2a). Als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B. gehört die Ehefrau des Rekurrenten der gleichen Konfession an wie die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen und ist damit Mitglied der gleichen Religionsgenossenschaft. Demnach steht einer Besteuerung der Ehefrau des Rekurrenten durch die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen nichts entgegen.

2001 2 dass die Kantone unter der Voraussetzung einer sachgemässen Lösung frei sind, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im Hinblick auf diesen Grundsatz vorzugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie aber Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis der verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht (BGE 100 Ia 259 E. 4a). a) Soweit der Rekurrent meint, er werde persönlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er nicht angehört, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot stünde, sondern seine Ehefrau. Wenn auf sein Einkommen abgestellt wird, so einzig im Sinn einer Bemessungsgrundlage für die von seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugehörigkeit geschuldete Steuer. Diese Zurechnung seines Einkommens und Vermögens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG) bzw. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100), welche bei Ehegatten die Haushaltsbesteuerung vorsehen. Der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch bei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der betreffenden Kirche nicht angehört, Rechnung getragen werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehefrau bestimmt sich ebenfalls nach dem Einkommen und Vermögen des Ehemanns. Indem die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten nach dem Einkommen beider Ehegatten bemessen wird, stellt man nur auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Dem Umstand, dass nur die Ehefrau des Rekurrenten der evangelisch-reformierten Kirche angehört, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer nicht im vollen Umfang, sondern nur zur Hälfte verlangt wird (vgl. BGE 100 Ia 258 ff. E. 4). Der Umstand, dass der Kanton C. nur Einkommen und Vermögen des Rekurrenten und seiner Ehefrau, das im Kanton erworben wird bzw. liegt, besteuert und mit einer halben Kirchensteuer belegt, der Kanton Schaffhausen hingegen Einkommen und Vermögen des Rekurrenten, das er in diesem Kanton erwirbt bzw. besitzt, ist allein die Folge der kantonalen Steuerausscheidung. Dies verdeutlicht sich, wenn man annimmt, der Rekurrent würde seinen...beruf in B. ausüben. Diesfalls müsste seine Ehefrau im Kanton C. eine halbe Kirchensteuer für das gesamte Einkommen und Vermögen der Ehegatten – selbstredend auch für das, welches der Rekurrent durch seine... Tätigkeit erwirbt – bezahlen. Da nun aber der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit in Schaffhausen ausübt, ist das dort erzielte Einkommen und das der Be-- 2 of 3 -2001 3 rufsausübung dienende Vermögen am Geschäftsort steuerbar. Trotzdem ist aber die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten aufgrund des gesamten Einkommens und Vermögens beider Ehegatten zu berechnen. Aufgrund der kantonalen Steuerausscheidung ist sie aber von zwei Kantonen – von jedem für das in seinem Gebiet versteuerte Einkommen und Vermögen – zu veranlagen. b) Die Einschätzung des Rekurrenten, seine Ehefrau sei nicht Mitglied einer schaffhausischen Kultusgemeinde und deshalb nicht zur Entrichtung einer Kirchensteuer im Kanton Schaffhausen verpflichtet, geht ebenfalls fehl. Zwar ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Jedoch ist der Ausdruck Religionsgenossenschaft nicht im technischen Sinn der Zugehörigkeit zu einer bestimmten kirchlichen Korporation zu verstehen, sondern im weiteren Sinn der Glaubens- und Konfessionsgemeinschaft. Der Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit beschränkt die Religionsgenossenschaften nicht in der Besteuerung ihrer eigenen Konfessionsverwandten. Damit steht aber der Besteuerung auswärts wohnender Personen, die wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes nicht als Mitglieder des besteuernden Verbands selbst gelten können, nichts entgegen, sobald sie nur derselben Konfession angehören wie dieser Verband (BGE 98 Ia 407 E. 2; BGE 107 Ia 128 E. 2a). Als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B. gehört die Ehefrau des Rekurrenten der gleichen Konfession an wie die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen und ist damit Mitglied der gleichen Religionsgenossenschaft. Demnach steht einer Besteuerung der Ehefrau des Rekurrenten durch die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen nichts entgegen.

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