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Entscheid

Nr. 66/2002/30°

Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a und Abs. 1 Ziff. III lit. a aStG; § 34 aStV.

18. März 2005Deutsch12 min

Source sh.ch

Erwägungen

450.

km zurückgelegt habe, zumal sie an vier Tagen pro Woche ihre beiden Kinder über Mittag habe betreuen müssen.... Von August bis Dezember 2000 habe sie an verschiedenen Klassen in verschiedenen Schulhäusern in B. unterrichtet, was ohne Privatauto nicht möglich gewesen wäre.... b) Wie dargelegt, sind für die Bemessung der Berufsauslagen vorliegend jedoch nicht die Jahre 1999 und 2000, sondern 1997 und 1998 massgebend (...). Nach der Darstellung der Rekurrentin arbeitete sie in dieser Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998 als Sekundarlehrerin in C. und vom 1. August 1998 bis Ende 1998 als Sekundarlehrerin in A. Die Kantonale Steuerkommission geht demgegenüber davon aus, dass die Rekurrentin im angegebenen Zeitraum tatsächlich in C. mit einem Pensum von rund 20 Lektionen arbeitete. Für eine Tätigkeit in A. in der angegebenen Zeit bestünden demgegenüber keine Hinweise. Jedoch habe die Rekurrentin von Februar bis Mai 1997 als Lehrerin in D. und in der zweiten Jahreshälfte 1998 jeweils acht Wochenlektionen in B. unterrichtet. Überdies habe sie 1998 auch noch an der Sekundarschule E. und an der... Klubschule in B. gearbeitet. Da sich die Angaben der Kantonalen Steuerkommission auf amtliche Auskünfte und teilweise auf frühere Angaben der Rekurrentin stützen, während die neuen Angaben der Rekurrentin nicht näher belegt werden und aus der Erinnerung erfolgt sein dürften, ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Darstellung der Kantonalen Steuerkommission auszugehen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde sich jedoch auch nichts zugunsten der Rekurrentin ändern, wenn sie tatsächlich ab 1. August 1997 bis Ende 1998 Vollstellen in C. bzw. A. bekleidet hätte. c) Die Kantonale Steuerkommission wies bereits in ihren Stellungnahmen im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts die Kosten für die Benutzung des -- 2 of 6 -2005 3 Privatfahrzeugs nur zum Abzug zugelassen werden können, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Dies trifft etwa dann zu, wenn bis zu den Haltestellen ein Fussmarsch von insgesamt mehr als 1,5 km je Arbeitsweg zurückzulegen ist oder bei ungünstigen Fahrplanverhältnissen. Letztere sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Gesamtwegzeit von mehr als 2 3/4 Stunden pro Tag anfällt oder eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten pro Arbeitsweg beim Umsteigen oder Warten am Arbeitsplatz und keine gleitende Arbeitszeit möglich ist (vgl. auch die Bestätigung der Praxis in OGE Nr. 66/2001/18 vom 14. Februar 2003 i.S. S.). Solche Umstände aber sind vorliegend für die Berufstätigkeit der Rekurrentin in den Jahren 1997 und 1998 weder nach der Darstellung der Kantonalen Steuerkommission noch nach ihrer eigenen Darstellung ersichtlich. aa) Die Kantonale Steuerkommission hat zu Recht ausgeführt, dass für die in Frage stehenden Arbeitswege eine recht gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr besteht und die geltend gemachte Heimfahrt über Mittag aufgrund von § 34 Abs. 2 aStV ohnehin nicht zu einem Abzug der Fahrtkosten berechtigt. Es mag zwar zutreffen, dass die Rekurrentin über Mittag heimkehren musste, um ihre Kinder zu betreuen, doch handelt es sich hierbei nicht um erforderliche Berufskosten i.S. von Art. 23 Abs. 1 Ziff. III aStG, sondern – wie allgemein bei den Kosten der Kinderbetreuung – um Kosten der privaten Lebenshaltung, welche unter der Geltung des alten Steuergesetzes (aStG) nicht abzugsfähig waren (vgl. dazu auch Markus Reich in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel/Genf/München 2000, Art. 34 Rz. 7 f., S. 417, mit Hinweisen). Nach dem neuen Art. 37 Abs.

1.

lit. e StG kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei erwerbstätigen Alleinerziehenden, ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Drittpersonen gemacht werden, womit sich die Frage stellt, ob unter entsprechenden Voraussetzungen nicht auch ein Abzug für Fahrtkosten zugelassen werden sollte, soweit diese wie hier der Kinderbetreuung über Mittag dienen. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die erwähnte neue Regelung erst seit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes am 1. Januar 2001 gilt. bb) Die Frage der Benützung des Privatfahrzeugs für die Verschiebung von einem Schulhaus zum andern in B. stellt sich – jedenfalls aufgrund der Darstellung der Rekurrentin – grundsätzlich ebenfalls erst für die Verhältnisse ab dem Jahr 2000. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Ist die Benützung des Privatfahrzeugs für den Unterricht in verschiedenen Schulhäusern aus zeitlichen Gründen unumgänglich (nur kurze Pause für längeren Verschiebungsweg), wären entsprechende Auslagen als berufsbedingte Kosten – wie erwähnt – grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Ein entsprechender An-- 3 of 6 -2005 4 spruch gegenüber dem Arbeitgeber würde wohl lediglich dann entfallen, wenn eine Lehrperson aufgrund einer eigenen Entscheidung verschiedene voneinander unabhängige Stellen angenommen hätte. Diesfalls wäre zu prüfen, ob die Kosten der Verwendung des Privatfahrzeugs zum Abzug zuzulassen wären, da das entsprechende Einkommen ohne Verwendung des Privatfahrzeugs nicht erzielt werden könnte. Die entsprechenden Verhältnisse müssten jedoch von der Steuerpflichtigen näher dargetan werden, was für die massgebenden Bemessungsjahre 1997 und 1998 – wie erwähnt – nicht der Fall ist. Es muss daher auch nicht geprüft werden, ob die Benützung des Privatfahrzeugs allenfalls für die verschiedenen Teilzeitstellen in B. erforderlich war, welche die Rekurrentin nach Annahme der Kantonalen Steuerkommission 1998 bekleidet hat. cc) Ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen wären die Kosten eines Privatfahrzeugs, wenn dieses für den Transport des erforderlichen Unterrichtsmaterials unumgänglich notwendig wäre, nicht hingegen wenn die betreffende Lehrperson freiwillig sehr viel Material in die Schulstunden mitbringen würde. Da es sich nicht um unumgängliche Gewinnungskosten handelt, wäre im letzteren Fall ein steuerlicher Abzug jedenfalls ausgeschlossen. Auch diesbezüglich tut die Rekurrentin im übrigen nicht näher dar, dass sie praktisch täglich zwingend soviel Unterrichtsmaterial transportieren musste, dass sie auf das Privatfahrzeug angewiesen war, und es ist solches auch nicht anzunehmen. d) Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4.– Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a aStG können die in die Bemessungsperiode fallenden nachweisbaren Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, und Aufwendungen für Renten und dauernde Lasten, soweit sie nicht auf Grund einer unentgeltlichen Zuwendung, als Gegenleistung für die Anschaffung von Vermögen oder in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ausgerichtet werden, vom rohen Einkommen abgezogen werden. a) Die Rekurrentin hat in der Steuererklärung für die beiden massgebenden Bemessungsjahre Schuldzinsen... zum Abzug gebracht. Die Steuerverwaltung hat einen entsprechenden Abzug abgelehnt, da es sich nicht um persönliche Schuldzinsen der Steuerpflichtigen, sondern ihrer Mutter handle. In der Einsprache an die Kantonale Steuerkommission hat die Rekurrentin erklärt, es handle sich um Zinszahlungen, welche sie für einen Erbvorbezug bezahle (...), worauf die Steuerkommission im Einspracheentscheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass nur Zinsen für eigene Schulden abzugsfähig sind (vgl. dazu auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte -- 4 of 6 -2005 5 Bundessteuer [DBG], I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 Rz. 5, S. 816, mit Hinweisen). Erst im Rekurs an das Obergericht hat die Rekurrentin den Sachverhalt näher dargelegt und geltend gemacht, die Bezahlung der Schuldzinsen beziehe sich auf ein Darlehen von Fr...., welches ihre Mutter M. ihr und ihrem früheren Ehemann... im Hinblick auf die bekannten finanziellen Probleme der R. AG durch Aufnahme eines Hypothekarkredits und mit der Auflage gewährt habe, bis zur Rückzahlung für die Zinsen aufzukommen. Da die Rückzahlung des Darlehens aufgrund der finanziellen Probleme nicht erfolgen konnte, sei ihr das Darlehen später als Erbvorbezug angerechnet worden, wobei sie jedoch nicht von der Zinszahlungspflicht befreit worden sei, zumal das Darlehen ihren Erbanteil überschritten habe. b) Diese Darstellung, welche durch eine Belastungsanzeige... und eine schriftliche Bestätigung von M.... belegt wird, erscheint glaubwürdig. Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist nicht erforderlich, da ein Darlehen auch durch mündliche Vereinbarung gewährt werden kann (vgl. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Gleichgültig ist, ob neben der Rekurrentin auch deren früherer Ehemann Darlehensschuldner war, was aufgrund der Darstellung der Rekurrentin anzunehmen ist, aber deshalb keine Rolle spielt, weil unbestritten geblieben ist, dass die fraglichen Zinszahlungen durch die Rekurrentin, nicht durch deren früheren Ehemann erfolgt sind, und wohl von einer solidarischen Haftung auszugehen ist (vgl. Art. 143 ff. OR). Somit aber steht fest, dass Zinszahlungen aufgrund des erwähnten Darlehens grundsätzlich nach Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a aStG abzugsfähig wären. c) Nun aber stellt sich die Frage, welche Folge der zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erfolgte Verzicht der Mutter der Rekurrentin auf die Rückzahlung des Darlehens für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen hat. Die Kantonale Steuerkommission stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe jedenfalls im massgebenden Zeitpunkt (Bemessungsjahre 1999/2000;...) kein Darlehensverhältnis mehr, sondern es liege nach der eigenen Darstellung der Rekurrentin ein Erbvorbezug vor, welcher die Abzugsfähigkeit dieser Zinszahlungen nicht mehr zu begründen vermöge. Entsprechende Zahlungen seien allenfalls schenkungs- oder erbrechtlich von Bedeutung, nicht aber für die Einkommenssteuer. Wer für Dritte die Zahlung von Kapitalzinsen übernehme, werde nicht zum Schuldner und könne die Zahlungen daher nicht steuerlich absetzen. Die Kantonale Steuerkommission übersieht hierbei jedoch, dass es nicht um eine freiwillige Übernahme der von der Mutter der Rekurrentin zu bezahlenden Hypothekarzinsen geht, sondern um das ursprüngliche Schuldverhält-- 5 of 6 -2005 6 nis aus Darlehen zwischen der Rekurrentin und ihrer Mutter, für welches die Rekurrentin als Darlehenszins die Hypothekarzinsen zu übernehmen hatte. Zwar besteht dieses Darlehensverhältnis nicht mehr, weil die Mutter auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet hat und die Darlehenssumme als Erbvorbezug angerechnet worden ist. Da diese jedoch den Erbanteil der Rekurrentin übersteigt, wurde an der Zinszahlungspflicht für den Zeitraum des Fortbestehens der Hypothekarschuld festgehalten. Somit handelt es sich nach wie vor um eine Zinszahlungspflicht für eine ursprünglich eigene Schuld, welche jedoch beim Verzicht auf eine Rückerstattung des Darlehens durch Novation von einem Darlehenszins in ein abstraktes Schuldbekenntnis umgewandelt worden ist. Die entsprechenden Leistungen der Rekurrentin bilden damit aber weder eine Schenkung noch haben sie ihre Grundlage im Erbrecht. Sie gehen vielmehr nach wie vor auf die ursprüngliche Kapitalschuld der Rekurrentin zurück. Daher erscheint es gerechtfertigt, sie als Schuldzinsen weiterhin zum Abzug zuzulassen. Es kann in diesem Zusammmenhang auch darauf hingewiesen werden, dass umgekehrt offenbar die Mutter der Rekurrentin diese Zinszahlungen ebenfalls als steuerbare Erträge deklariert hat. d)... e) Fraglich ist weiter, in welcher Höhe die Schuldzinsen in den Bemessungsjahren 1999 und 2000 einzusetzen sind (...). Die mit der Rekursschrift eingereichten Bankunterlagen ergeben, dass in diesen Jahren folgende Hypothekarzinsen fällig geworden und verrechnet worden sind (ohne Verzugs- und Mahnkosten):... Die entsprechenden Zinszahlungen können aufgrund des Gesagten bei der Rekurrentin vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, zumal die Mutter der Rekurrentin bestätigt hat, dass die Rekurrentin diese Beträge effektiv bezahlt hat. Nicht abgezogen werden können demgegenüber die ebenfalls geltend gemachten Verzugs- und Mahnkosten, zumal unklar geblieben ist, weshalb diese angefallen sind und überdies aufgrund von Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a aStG nur "die in die Bemessungsperiode fallenden nachweisbaren Schuldzinsen", nicht aber weitere Leistungen abgezogen werden können. f) Der Rekurs ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, und es sind in der angefochtenen Steuerveranlagung der Rekurrentin die entsprechenden Schuldzinsabzüge zuzulassen.

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