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Entscheid

Nr. 66/2003/9°

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG.

16. Januar 2004Deutsch2 min

Source sh.ch

Erwägungen

5.

% der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts können die Kosten eines Pflegeheims, in dem sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit – d.h. wenn sie alters-, invaliditäts- oder krankheitsbedingt für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd fremde Hilfe benötigt – aufhält, grundsätzlich in Abzug gebracht werden, gekürzt um denjenigen Betrag, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Für eine alleinstehende Person beziffert das Obergericht die Lebenshaltungskosten auf Fr. 60.– pro Tag, bei einem Ehepaar pro Person auf Fr. 45.– pro Tag (OGE Nr. 66/2002/36 vom 9. Mai 2003 i.S. Sch., E. 2c bb; OGE Nr. 66/2003/4 vom 21. November 2003 i.S. Sch., E. 3c). Bei der Festsetzung dieser Beträge ging das Obergericht von den im Raum Schaffhausen üblichen Pflegeheim-Tagestaxen aus. Diese betragen – wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2003 zu Recht festhielt – maximal rund Fr. 170.– pro Tag. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das höhere Tagestaxen verrechnet, hat sich daher die steuerpflichtige Person den Fr. 170.– übersteigenden Betrag als Privatanteil anrechnen zu lassen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die pflegebedürftige -- 1 of 2 -2004 2 Person aus triftigen Gründen gezwungen ist, in ein teureres Heim einzutreten, und die Mehrkosten dem Pflegeaufwand entsprechen.

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