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Entscheid

Nr. 66/2004/18

Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h aStG.

3. Dezember 2004Deutsch3 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/16 zu Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

2.

Gegen die beiden Obergerichtsentscheide wurde sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 1. September 2005 vereinigte dieses die Verfahren. Auf die staatsrechtliche Beschwerde trat es nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es ab (Verfahren 2P.35/2005 und 2A.48/2005).

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2004.

2 Putz- oder Gartenarbeiten). Dieser Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Doppelverdienerehepaars wird durch Gewährung des Zweitverdienerabzugs – im Sinn einer Tarifkorrektur – Rechnung getragen. Der Zweitverdienerabzug ist ein Freibetrag. Er setzt nicht den Nachweis von Mehrkosten voraus und hat nicht Gewinnungskostencharakter. Es handelt sich auch nicht um einen Sozialabzug. Der Freibetrag wird im Hinblick auf eine tiefere Bewertung der steuerbaren Leistung des Doppelverdienerehepaars gewährt. Er kann deshalb nur soweit geltend gemacht werden, als überhaupt beim zweitverdienenden Ehegatten ein entsprechendes Erwerbseinkommen gegenübersteht (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 17 N. 37 ff., S. 117 f.). Die gegenteilige Auffassung der Rekurrenten, welche von dieser Funktion des Zweitverdienerabzugs abstrahiert und offenbar auch dem Kreisschreiben Nr. 13 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 zugrunde liegt, vermag nicht zu überzeugen und wird von der eidgenössischen Steuerverwaltung auch nicht durchgesetzt (...). b) Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das für den Zweitverdienerabzug massgebliche Erwerbseinkommen somit der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/AlV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und der Prämien für die NBUV. Abgezogen werden müssen aber auch geleistete Beiträge an die Säule 3a, da diese ebenfalls die Höhe des Erwerbseinkommens beeinflussen, jedoch nicht Lebenshaltungskosten darstellen. Damit entfällt aber letztlich die Notwendigkeit der Tarifkorrektur des Zweitverdienerabzugs. Anders entscheiden hiesse, dass beim Doppelverdienerehepaar von einer Leistung ausgegangen würde, die über der steuerbaren liegt.

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