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Entscheid

Nr. 66/2004/22

Art. 35 Abs. 1 lit. e StG; Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3.

3. Dezember 2004Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/20 zu Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

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2004.

2 Steuerpflichtige der AHV/IV-Beitragspflicht unterworfen ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Das Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986 hält in Ziff. 2 ebenfalls fest, dass die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nur von Personen abgeschlossen werden können, die für ihr Erwerbseinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt sind (die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz hob das Bundesgericht dagegen in BGE 117 Ib 358 ff. auf). In Ziff. 5d bestimmt das Kreisschreiben zudem zutreffend, dass nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrags abziehen können. Der Abzug setze somit voraus, dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werde. Wenn nun das Kreisschreiben im weiteren festhält, bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit würden die entsprechenden Erwerbsausfallentschädigungen (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, so ist selbstredend für einen Abzug weiterhin erforderlich, dass auch dieses Erwerbsersatzeinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt ist (...). Dies macht im übrigen auch deshalb Sinn, weil nur so eine vorsorgerechtliche Gleichbehandlung der entsprechenden Einkommen besteht. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten besteht für Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung eine AHV/ IV-Pflicht. Ebenso für Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit und Unfalls sowie Militärdiensts (Art. 7 lit. m und n der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Demgegenüber gehören Leistungen selbständiger Versicherungseinrichtungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Für diese sind daher keine Beiträge an die AHV/IV zu leisten. b) Die von den Rekurrenten im Jahr 2001 deklarierte Erwerbsausfallentschädigung... sind Unfalltaggelder des Krankenversicherers X. Diese Leistungen gehören nicht zum Erwerbseinkommen und sind nicht der AHV/IV-Beitragspflicht unterstellt. Demzufolge könnten allein gestützt darauf keine Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Damit können die Taggelder aber auch nicht für der Berechnung der Höhe des Beitrags an die Säule 3a herangezogen werden. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht bei der Berechnung des abzugsfähigen Beitrags an die Säule 3a die erwähnten Taggelder ausser Acht gelassen und lediglich das Einkommen der Rekurrenten aus selbständigem und unselbständigem Erwerb berücksichtigt.

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