Nr. 66/2004/22
Art. 35 Abs. 1 lit. e StG; Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3.
3. Dezember 2004Deutsch4 min
Source sh.ch
2004 1 Art. 35 Abs. 1 lit. e StG; Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3. Abzug von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2004/22 vom 3. Dezember 2004 i.S. F.)1 Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen. Nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen auch auf ihrem Erwerbsersatzeinkommen abziehen, soweit dieses der AHV/IV-Pflicht untersteht. Aus den Erwägungen: 2.– Die Rekurrenten beanstanden, dass die Steuerverwaltung zwar auf den Einkünften aus selbständigem bzw. unselbständigem Erwerb 20 % als Abzug für die Säule 3a akzeptiert hat, dagegen nicht auf den im Jahr 2001 zugeflossenen Taggeldern... a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) werden von den Einkünften Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge abgezogen. Dies entspricht Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG hat der Bundesrat sodann die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3, SR 831.461.3) erlassen. Nach dieser Verordnung können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, jährlich ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden abziehen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3). Vorausgesetzt ist somit eine Erwerbstätigkeit. Dabei ist unabdingbar, dass der
Erwägungen
1.
Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/20 zu Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).
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2004.
2 Steuerpflichtige der AHV/IV-Beitragspflicht unterworfen ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Das Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986 hält in Ziff. 2 ebenfalls fest, dass die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nur von Personen abgeschlossen werden können, die für ihr Erwerbseinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt sind (die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz hob das Bundesgericht dagegen in BGE 117 Ib 358 ff. auf). In Ziff. 5d bestimmt das Kreisschreiben zudem zutreffend, dass nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrags abziehen können. Der Abzug setze somit voraus, dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werde. Wenn nun das Kreisschreiben im weiteren festhält, bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit würden die entsprechenden Erwerbsausfallentschädigungen (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, so ist selbstredend für einen Abzug weiterhin erforderlich, dass auch dieses Erwerbsersatzeinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt ist (...). Dies macht im übrigen auch deshalb Sinn, weil nur so eine vorsorgerechtliche Gleichbehandlung der entsprechenden Einkommen besteht. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten besteht für Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung eine AHV/ IV-Pflicht. Ebenso für Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit und Unfalls sowie Militärdiensts (Art. 7 lit. m und n der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Demgegenüber gehören Leistungen selbständiger Versicherungseinrichtungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Für diese sind daher keine Beiträge an die AHV/IV zu leisten. b) Die von den Rekurrenten im Jahr 2001 deklarierte Erwerbsausfallentschädigung... sind Unfalltaggelder des Krankenversicherers X. Diese Leistungen gehören nicht zum Erwerbseinkommen und sind nicht der AHV/IV-Beitragspflicht unterstellt. Demzufolge könnten allein gestützt darauf keine Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Damit können die Taggelder aber auch nicht für der Berechnung der Höhe des Beitrags an die Säule 3a herangezogen werden. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht bei der Berechnung des abzugsfähigen Beitrags an die Säule 3a die erwähnten Taggelder ausser Acht gelassen und lediglich das Einkommen der Rekurrenten aus selbständigem und unselbständigem Erwerb berücksichtigt.
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