Lexipedia

Entscheid

Nr. 66/2004/26°

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG.

23. September 2005Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Das Obergericht entschied am 23. September 2005 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren 66/2004/24 zu Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

-- 1 of 3 --

2005.

2 Behandlungen grundsätzlich bejaht (Zürcher Steuerpraxis 2001, S. 288 ff.). Das Zürcher Verwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass Sterilität nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als Krankheit gelte, die zu Pflichtleistungen der Krankenkassen Anlass gebe. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts würden sodann nicht nur ärztliche Vorkehren, welche auf eine Heilung gesundheitlicher Störungen gerichtet seien, sondern auch solche, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen beheben (z.B. homologe künstliche Insemination), zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen gehören. Es bestehe keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff bzw. den Begriff der Krankheitskosten im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Krankenversicherungsrecht zu definieren. Die IVF-Behandlung bilde zwar nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung, dies jedoch nur deshalb, weil diese Behandlung gewisse zusätzliche Anforderungen des Krankenversicherungsrechts (wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahme, welche wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich und nicht mit Risiken verbunden ist) nicht erfülle (vgl. auch BGE 125 V

21 ff.). Ob diese zusätzlichen Anforderungen erfüllt seien, könne jedoch für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten nicht massgebend sein. Entscheidend könne einzig sein, ob eine legale ärztliche Behandlung medizinisch indiziert sei und zur Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung führen könne. Dies aber sei bei der IVF-Behandlung grundsätzlich der Fall, bilde sie doch nun auch im Rahmen des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11; in Kraft seit 1. Januar 2001) ein erlaubtes Fortpflanzungsverfahren. Wenn die Sterilität nachgewiesen und die IVF-Behandlung medizinisch indiziert sei, seien daher die dafür aufgewendeten Leistungen als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten zu qualifizieren. Dieser überzeugend begründeten Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts hat sich neuerdings auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 26. Februar 2004 angeschlossen (St. Galler Steuerentscheide 2004 Nr. 3), und die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt nunmehr für den Bereich der direkten Bundessteuer die IVF-Behandlung ebenfalls als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" vom 31. August 2005, Ziff. 3.2.8, S. 5,...). Es erscheint daher sachgerecht, diese Praxis auch für die Auslegung des auf das Bundesrecht abgestimmten Art. 35 Abs. 1 lit. i StG zu übernehmen.

21 ff.). Ob diese zusätzlichen Anforderungen erfüllt seien, könne jedoch für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten nicht massgebend sein. Entscheidend könne einzig sein, ob eine legale ärztliche Behandlung medizinisch indiziert sei und zur Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung führen könne. Dies aber sei bei der IVF-Behandlung grundsätzlich der Fall, bilde sie doch nun auch im Rahmen des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11; in Kraft seit 1. Januar 2001) ein erlaubtes Fortpflanzungsverfahren. Wenn die Sterilität nachgewiesen und die IVF-Behandlung medizinisch indiziert sei, seien daher die dafür aufgewendeten Leistungen als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten zu qualifizieren. Dieser überzeugend begründeten Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts hat sich neuerdings auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 26. Februar 2004 angeschlossen (St. Galler Steuerentscheide 2004 Nr. 3), und die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt nunmehr für den Bereich der direkten Bundessteuer die IVF-Behandlung ebenfalls als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 11 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" vom 31. August 2005, Ziff. 3.2.8, S. 5,...). Es erscheint daher sachgerecht, diese Praxis auch für die Auslegung des auf das Bundesrecht abgestimmten Art. 35 Abs. 1 lit. i StG zu übernehmen.

-- 2 of 3 --

2005 3 c) Da die medizinische Indikation der IVF-Behandlung im Fall der Rekurrenten unbestritten ist, ist somit der 5 % des Reineinkommens übersteigende Betrag von Fr. 4'953.– der nachgewiesenen Behandlungskosten in Gutheissung des vorliegenden Rekurses zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuzulassen.

-- 3 of 3 --