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Entscheid

Nr. 66/2011/1

Art. 52 StHG; Art. 168 Abs. 1 StG.

24. Juni 2013Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Das Obergericht entschied am 24. Juni 2013 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren 66/2011/3 zu Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

2.

Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100).

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2013.

2 Wortlaut von Art. 52 StHG3. Der Berichtigungstatbestand im Sinn von Art. 52 StHG soll sicherstellen, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers den wirklichen Willen der betreffenden Steueroder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können.4 Kanzleifehler haben den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Bei der Berichtigung geht es um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Steuerbehörde befand. Kennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen "Handarbeit" auftreten. Der "Kopfarbeit" entspringen dagegen die eigentlichen Verfügungsfehler. Ein inhaltlicher Fehler der Verfügung und damit der Willensbildung der Behörde liegt vor, wenn die Verfügung auf einer unzutreffenden tatbeständlichen oder rechtlichen Würdigung beruht, ungeachtet dessen, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar ist, dass sich die Behörde in einem Sach- oder Rechtsirrtum und damit einem Grundlagenirrtum befand. Eigentliche Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im Rechtsmittelweg geltend zu machen.5 b) Unbestritten ist, dass X. in seiner mit der amtlichen Steuersoftware ausgefüllten Steuererklärung 2009 angab, seine Söhne … lebten in seinem Haushalt und er komme für deren Unterhalt auf. Gestützt auf diesen Sachverhalt gewährte ihm die Steuerverwaltung bezüglich des Steuertarifs das sogenannte Splitting.6 Erstellt ist sodann, dass die Söhne des X. – entgegen dessen Angaben in der Steuererklärung – per Ende 2009 nicht bei ihm im Haushalt lebten, weshalb ihm das Splitting für die Steuerperiode 2009 nicht zusteht. In dieser Situation kann aber nicht gesagt werden, es liege ein blosser Kanzleifehler vor. Der Umstand, dass X. für die Steuerperiode 2009 das Splitting gewährt wurde, gründet vielmehr in der (falschen) Annahme, dessen Söhne lebten in seinem Haushalt. Die Veranlagung beruht mithin auf einer unzutreffenden tatbeständlichen Würdigung. Dieser eigentliche Verfügungsfehler kann nicht berichtigungsweise korrigiert werden. Dementsprechend hielt das Bundesgericht – freilich noch zu Art. 127 BdBSt7, der lediglich die Berichtigung von Rechnungsfehlern vorsah – bereits in BGE 82 I 18 ff. fest, dass die Wahl eines unzutreffenden Tarifs keinen

3.

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kanton und Gemeinden (StHG, SR 642.14).

4.

Klaus A. Vallender, Basler Kommtar, StHG, 2. A., Basel 2002, Art. 52 N. 4, S. 828 f.

5.

BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012, E. 3.4.3 f. mit Hinweisen.

6.

Vgl. Art. 38 Abs. 2 StG.

7.

Bundesbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BS 6, S. 350 ff.).

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2013.

3 Rechnungsfehler darstelle. Daran hält das Bundesgericht nunmehr fest, indem es in BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 ausführt, die altrechtliche Praxis sei auch auf den Berichtigungstatbestand nach dem StHG anwendbar, mit der notwendigen Einschränkung, dass neu auch Schreibversehen berichtigt werden könnten (E. 3.4.5 und E. 3.4.6). Von einem blossen Schreiboder Redaktionsfehler kann bei der Anwendung des falschen Tarifs aber von vornherein nicht gesprochen werden.

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