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Entscheid

Nr. 66/2012/31

Art. 27 und Art. 29 Abs. 1 StG.

3. Mai 2013Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100).

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2 auffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Die Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt beim Steuerpflichtigen.2 Keine Gewinnungskosten sind Aufwendungen, die durch private oder persönliche Gründe verursacht werden. So stellen unter anderem Kosten für die allgemeine Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitskraft bzw. der Gesundheit nicht abzugsfähige Aufwendungen dar.3 b) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, bei den Kosten von Fr. 3'650.– (psychologische Beratung) und Fr. 700.– (Mentaltraining) handle es sich um solche, die objektiv mit seiner Stellung als Geschäftsinhaber und direkter Vorgesetzter seiner Mitarbeiter in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Aufwendungen hätten dazu gedient, seine Führungsarbeit zu verbessern. aa) Gemäss Schreiben von Y. vom 3. April 2012 war der Rekurrent im Jahr 2010 in ihrer psychologischen Beratung. Dabei habe die grosse Arbeitsbelastung, die zu Symptomen von Überbelastung und Erschöpfung geführt hätten, im Vordergrund gestanden. Vor diesem Hintergrund sei es darum gegangen, neue Geschäftsmodelle und -strukturen zu erarbeiten. Auch Fragen der Personalführung seien ein Thema gewesen. Die Möglichkeit, in absehbarer Zeit das Geschäft Z. zu übergeben, habe neue Perspektiven eröffnet. Fragen einer Übergangslösung seien zu erörtern gewesen, da nur eine solche die akut empfundene Situation zu entspannen vermochte. Allein die sich konkretisierende Möglichkeit einer günstigen und baldigen Veränderung habe dann eine gewisse Entlastung gebracht. Hieraus ergibt sich, dass die vom Rekurrenten beanspruchte psychologische Beratung nicht in erster Linie dazu diente, seine Führungsarbeit zu verbessern. Die Beratung stand vielmehr im Zusammenhang mit einer beruflichen Überbelastung und Erschöpfung des Rekurrenten. Zwecks Entlastung wurden unter anderem neue Geschäftsmodelle und Geschäftsstrukturen diskutiert sowie die Möglichkeit einer Geschäftsübergabe an Z. erörtert. Die vom Rekurrenten in Anspruch genommene psychologische Beratung hatte somit persönliche Gründe. Ein qualifiziert enger Konnex zur Einkommenserzielung des Rekurrenten besteht nicht. Die Kosten für die geltend gemachte psychologische Beratung stellen demzufolge Aufwendungen für die allgemeine Erhaltung von Arbeitskraft bzw. Gesundheit dar und sind nicht abzugsfähig. bb) Gemäss Rechnung vom 26. November 2010 nahm der Rekurrent sodann am Seminar "Balancing – Ausgleich und Erfolg im Leben mit Mental-

2.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 25 N. 6, S. 395, und § 27 N. 22, S. 429.

3.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 33 N. 9, S. 510, mit Hinweis auf BGE 124 II 34 E. 3d.

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3 training" teil. Aus der Seminarbeschreibung ergeben sich folgende Inhalte und Ziele: Klarheit über Ziele in allen Lebensbereichen gewinnen, Kraft der Gedanken mit einem neuen Bewusstsein nutzen, Gesetz von Ursache und Wirkung, Ziele visualisieren und programmieren, innert Minuten emotionalen Stress abbauen, sich gut fühlen und das eigene Potenzial entfalten, Probleme auflösen und gewünschten neuen Zustand erreichen, Entspannungs- und Balanceübungen, Steigerung der Lebensenergie mit kraftvollen Techniken. Hieraus ergibt sich, dass das Seminar "Balancing – Ausgleich und Erfolg im Leben mit Mentaltraining" in erster Linie dem persönlichen Wohlbefinden dienen soll. Ein qualifiziert enger Konnex zur Einkommenserzielung des Rekurrenten ist nicht gegeben. Die Kosten für dieses Seminar stellen daher keine abzugsfähigen Aufwendungen dar.

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