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Entscheid

Nr. 66/2019/10

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Aktenführungspflicht; Protokollierungspflicht – Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV.

11. Juni 2021Deutsch4 min

Erwägungen 2021. Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Aktenführungspflicht; Protokollierungspflicht – Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV Vor Verwaltungsbehörden hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Anspruch darau...

Source sh.ch

Erwägungen

2021.

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; Anspruch auf rechtliches Gehör; Aktenführungspflicht; Protokollierungspflicht – Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV

Vor Verwaltungsbehörden hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Anspruch darauf, dass über ihre Sache unparteiisch und unvoreingenommen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (E. 2.3).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird – als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien – eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörde abgeleitet. Eine Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Entscheidrelevante Abklärungen, namentlich Augenscheine, und Verhandlungen sind grundsätzlich zu protokollieren (E. 3).

OGE 66/2019/10 vom 11. Juni 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Anspruch darauf, dass über ihre Sache unparteiisch und unvoreingenommen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Nichtrichterliche Amtspersonen haben in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (statt vieler BGer 2C_425/2018 vom 25. März 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). […]

3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (OGE 60/2019/2 vom 27. November 1 2021 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_327/2020 vom 7. August 2020 E. 5.1 und 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (OGE 60/2019/2 vom 27. November 1 2021 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_327/2020 vom 7. August 2020 E. 5.1 und 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem – als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien – eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörde abgeleitet. Diese hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (statt vieler BGer 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen und Verhandlungen. Das Protokoll dient den Entscheidträgern einerseits als Gedächtnisstütze und soll es ihnen ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Im Fall eines Augenscheins sind grundsätzlich dessen Ergebnisse, insbesondere die von der durchführenden Behörde vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen usw. Den Parteien muss vor Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlangen. Bei diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass das Protokoll eine verlässliche Grundlage für die Entscheidfällung und für ein späteres Rechtsmittelverfahren darstellt und den Parteien das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt wurde (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 88, S. 175; zum Ganzen BGE 142 I 86 E. 2.2 f. S. 89 ff.; für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ferner BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478 und BGer 1C_461/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2.4).

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