Nr. 66/2022/17
Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe; Notlage; Umsetzbarkeit der theoreti-schen Erwerbsfähigkeit – Art. 37 Abs. 2 WPEG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 und Art. 10 Steuererlassverordnung.
10. März 2023Deutsch10 min
2023 Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe; Notlage; Umsetzbarkeit der theoretischen Erwerbsfähigkeit – Art. 37 Abs. 2 WPEG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 und Art. 10 Steuererlassverordnung Eine Notlage gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG liegt stets vor bei Einkommens- und Vermögenslosigke...
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2023
Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe; Notlage; Umsetzbarkeit der theoretischen Erwerbsfähigkeit – Art. 37 Abs. 2 WPEG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 und Art. 10 Steuererlassverordnung
Eine Notlage gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG liegt stets vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand mittels Sozialhilfeleistungen für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss (E. 2.1.1).
Zum Begriff der Notlage besteht eine konsistente obergerichtliche Rechtsprechung, deren Grundsätze für sämtliche ersatzpflichtigen Personen gleichermassen gelten (E. 3).
Liegt im Zeitpunkt des Entscheids über den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe grundsätzlich eine Notlage vor, ist auch abzuklären, ob die Einkommenslosigkeit bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob reelle Chancen dafür bestehen, dass die ersatzpflichtige Person in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt erzielen wird (E. 2.1.2 und 4.2).
OGE 66/2022/17 vom 10. März 2023
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 veranlagte das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Schaffhausen X. für das Ersatzjahr 2020 aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens von Fr. 6'800.– definitiv zu einer Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 407.95 (Mindestabgabe von Fr. 400.– zuzüglich Zinsen). Ein Gesuch von X. um Erlass der Ersatzabgabe wies das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ab.
Das Obergericht hiess eine von X. gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zurück.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
2.
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom
1.
2023.
12. Juni 1959 [WPEG, SR 661]). Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere, wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).
2.1
Das Obergericht hielt bereits in früheren Entscheiden fest, dass weder die WPEG noch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV, SR 661.1) den Begriff der "Notlage" gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG näher umschreiben. Für dessen Auslegung ist deshalb praxisgemäss analog auf die ähnliche Regelung zum Steuererlass gemäss Art. 167 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und die dazugehörige Praxis abzustellen (vgl. OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1, 66/2020/26 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1, 60/2021/4 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1, 66/2022/5 vom 1. Juli 2022 E. 2.1 und 66/2022/7 vom 1. Juli 2022 E. 2.1).
2.1.1
Eine Notlage liegt gemäss den erwähnten Entscheiden vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der zu leistende Betrag trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 2 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 [Steuererlassverordnung, SR 642.121]). Eine Notlage liegt stets vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder dann, wenn die öffentliche Hand mittels Sozialhilfeleistungen für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss. Entgegen der im Merkblatt zur Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Stundung und Behandlung von Erlassgesuchen (WL 14; Fassung 01/2011 bzw. Juni 2011) geäusserten Ansicht kann die Bezahlung der Mindestabgabe somit nicht uneingeschränkt als zumutbar erachtet werden. Es erscheint vielmehr widersprüchlich, einerseits den Staat zu verpflichten, einem Bedürftigen die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel via Sozialhilfe zu gewähren und ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, in die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich einzugreifen (OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Ferner kann die Situation von Sozialhilfeempfängern auch nicht mit derjenigen von 2 2023 Studierenden gleichgesetzt werden, sind doch Studierende häufig infolge der – über die Volljährigkeit hinaus geltenden – elterlichen Unterstützungspflicht (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und eigener Erwerbsmöglichkeiten während des Studiums oder der Semesterferien zur Leistung der Mindestabgabe in der Lage (vgl. etwa OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
2.1.2
Massgebend für die Annahme einer Notlage sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Amts für Bevölkerungsschutz und Armee (vgl. Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung). Daneben können aber auch die seither ergangenen Entwicklungen sowie die Aussichten für die Zukunft berücksichtigt werden (vgl. Art. 10 lit. b – d Steuererlassverordnung; Merkblatt zur WL 14, S. 1). Bei einkommenslosen Personen ist damit insbesondere auch abzuklären, ob die Einkommenslosigkeit bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob reelle Chancen dafür bestehen, dass die ersatzpflichtige Person in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt erzielen wird. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; Art. 52 Abs. 2 und 3 WPEV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WPEG; BGer 2C_701/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3).
2.2
Der Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe hat wie der Erlass der direkten Bundessteuer grundsätzlich der ersatzpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen (vgl. Art. 167 Abs. 2 DBG; Ziff. 21 WL 14; Merkblatt zur WL 14, S. 1). Ist die gesuchstellende Person überschuldet, kann dies mithin einem Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe entgegenstehen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 Steuererlassverordnung; ferner OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2).
3.
Obwohl die vorerwähnte Auslegung des Begriffs der Notlage gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee mit nunmehr fünf Entscheiden zur Kenntnis gebracht wurde, beschränkte sich dieses im vorliegenden Verfahren erneut auf die Anwendung der Verwaltungsverordnung WL 14. So hält das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee namentlich als Hauptbegründung in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort weiterhin pauschal fest, dass auch Ersatzpflichtige ohne oder mit geringem Einkommen (z.B. Studenten, Lernende, Sozialhilfeempfänger) von der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe nicht ausgenommen seien und die Mindestabgabe zu bezahlen hätten. Eine Reflexion der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt vollends. Der vom Amt für Bevölkerungsschutz und Armee vorgebrachte Umstand, dass die 3 2023 obergerichtlichen Entscheide formell jeweils nur das Verhältnis zwischen den darin betroffenen Parteien regeln würden, ändert nichts daran, dass eine konsistente Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 37 Abs. 2 WPEG besteht, deren Grundsätze für sämtliche ersatzpflichtigen Personen gleichermassen gelten. Es darf erwartet werden, dass das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee die obergerichtliche Rechtsprechung künftig zwecks rechtsgleicher Behandlung aller Gesuchsteller und Vermeidung unnötiger Beschwerdeverfahren berücksichtigen wird.
4.
Zu prüfen ist, ob das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1
Der Beschwerdeführer wurde für das Steuerjahr 2020 mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Fr. 6'800.– (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 4'500.– (Kantons- und Gemeindesteuern) definitiv veranlagt. Er bezieht seit Mai 2021 Sozialhilfeleistungen der Stadt Schaffhausen. Die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde umfasst seit dem 1. April 2022 einen monatlichen Grundbedarf für einen jungen Erwachsenen mit eigenem Haushalt von Fr. 770.– sowie Wohnkosten von Fr. 690.–. Der verfügbare Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers liegt bereits angesichts des Grundbedarfs für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– deutlich unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Richtlinien des Obergerichts vom 31. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG i.V.m. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Auch ohne detaillierte Berechnung steht damit fest, dass der Beschwerdeführer keinen Freibetrag zur Verfügung hat. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über wesentliches Vermögen verfügt, enthalten die Akten nicht (steuerpflichtiges Vermögen gemäss definitiver Veranlagung 2020: Fr. 0.–). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist somit grundsätzlich eine Notlage beim Beschwerdeführer gegeben. Daran ändert entgegen dem in der Beschwerdeantwort erweckten Eindruck nichts, dass die Notlage bereits eine gewisse Zeit vor dem Gesuch um Erlass eingetreten ist. Wird eine ersatzpflichtige Person bereits während mehrerer Jahre von der Sozialhilfe unterstützt, ehe sie ein Erlassgesuch stellt, so hat das Bestehen insofern "konsistenter" wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. Beschwerdeantwort) keinen Einfluss auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer Notlage im Zeitpunkt des Erlassgesuchs (so bereits OGE 66/2022/7 vom 1. Juli 2022 E. 2.1.2). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar einen Teil seiner Sozialhilfeleistungen für Glückspieleinrichtungen verwendet hat, führt nicht dazu, dass sein Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt.
4.
2023.
4.2
Der Beschwerdeführer bezeichnete sich sodann im Fragebogen gegenüber dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zwar als arbeitslos (ohne Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung), aber nicht als erwerbsunfähig. Auf die Erwerbsfähigkeit verweist auch das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee. Die (theoretische) Erwerbsfähigkeit an sich vermag jedoch noch nichts an der finanziellen Notlage des Beschwerdeführers zu ändern. Sie steht einem Erlass aber insoweit entgegen, als reelle Chancen bestehen, dass sie sich in absehbarer Zeit in ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt umsetzen liesse (vorhergehende E. 2.1.2). Hierzu äussert sich das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es entsprechende Abklärungen getätigt hätte. Der Sachverhalt erweist sich insofern als unvollständig festgestellt, womit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe gegeben sind.
5. Angesichts der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Ein direkter Entscheid in der Sache durch das Obergericht ist nicht angezeigt, da das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee – dem überdies ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Art. 36 Abs. 2 VRG; OGE 60/2010/32 vom 17. Dezember 2010 E. 1e) – sich im Beschwerdeverfahren zu den Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers nicht vernehmen liess und andernfalls ein Instanzenverlust drohte (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Vielmehr ist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zurückzuweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Notlage zu prüfen haben, ob die Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob reelle Chancen dafür bestehen, dass er in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt erzielen wird. Den Beschwerdeführer wird dabei eine Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit treffen (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 WPEV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WPEG; Beatrice Moll, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 5 VRG N. 2, S. 101 f.). Beim neuen Entscheid wird das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee auch berücksichtigen können, wie sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit entwickelt hat.
5. Angesichts der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Ein direkter Entscheid in der Sache durch das Obergericht ist nicht angezeigt, da das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee – dem überdies ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Art. 36 Abs. 2 VRG; OGE 60/2010/32 vom 17. Dezember 2010 E. 1e) – sich im Beschwerdeverfahren zu den Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers nicht vernehmen liess und andernfalls ein Instanzenverlust drohte (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Vielmehr ist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zurückzuweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Notlage zu prüfen haben, ob die Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob reelle Chancen dafür bestehen, dass er in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt erzielen wird. Den Beschwerdeführer wird dabei eine Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit treffen (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 WPEV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WPEG; Beatrice Moll, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 5 VRG N. 2, S. 101 f.). Beim neuen Entscheid wird das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee auch berücksichtigen können, wie sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit entwickelt hat.
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