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Entscheid

Nr. 66/2022/18 und 20

Beschwerdelegitimation; Reflexwirkung des (steuerrechtlichen) Verfahrens; (keine) Bindungswirkung des Steuertarifs auf sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO.

15. November 2024Deutsch5 min

Erwägungen 2024. Beschwerdelegitimation; Reflexwirkung des (steuerrechtlichen) Verfahrens; (keine) Bindungswirkung des Steuertarifs auf sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Verf...

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Erwägungen

2024.

Beschwerdelegitimation; Reflexwirkung des (steuerrechtlichen) Verfahrens; (keine) Bindungswirkung des Steuertarifs auf sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO.

Verfolgt eine steuerpflichtige Person im steuerrechtlichen Verfahren ausschliesslich Interessen im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet, fehlt ihr das schutzwürdige Interesse, sofern das betreffende Rechtsgebiet nicht zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellt (E. 2.1).

Eine gemeinsame Veranlagung wirkt sich nicht zwingend auf die Höhe der AHV-Rente und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen der gemeinsam besteuerten Personen aus, weil sozialversicherungsrechtliche Leistungen nicht zwingend vom angewandten Steuertarif (Alleinstehenden-/Verheiratetentarif) abhängen (E. 2.3).

OGE 66/2022/18 und 66/2022/20 vom 15. November 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2.

Gemäss Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) ist gegen Einspracheentscheide in Streitigkeiten über die Veranlagung der kantonalen Steuern der Rekurs ans Obergericht zulässig. In Angelegenheiten der direkten Bundessteuer kann gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) i.V.m. Art. 44 Abs. 3 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

2.1

Rekurs und Beschwerde kann aber grundsätzlich nur ergreifen, wer durch die angefochtene Entscheidung auch tatsächlich benachteiligt ist; andernfalls fehlt dieser Person das für die Anfechtung notwendige schutzwürdige Interesse (Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200] i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Art. 36 Abs. 1 VRG; OGE 66/2020/17 vom 17. November 2020 E. 3.1). Von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Veranlagungsverfügung ist grundsätzlich auszugehen, wenn hinsichtlich der streitbetroffenen Steuerperiode um tiefere Steuerfaktoren bzw. insgesamt um eine niedrigere Steuerbelastung nachgesucht wird. Dabei kann es sich unter Umständen auch erst um eine künftige Steuerperiode 1 2024 handeln. Denkbar ist ferner, dass das Rechtsmittel zwar ohne abgaberechtliche Wirkung bleibt, es aber insofern bedeutsam ist, als andere Rechtsgebiete auf die abgaberechtliche Beurteilung abstellen; dies kann ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse begründen. Wie das Bundesgericht unter dem Titel der Reflexwirkung des (steuerrechtlichen) Verfahrens auf ein anderes Rechtsgebiet jedoch erkannt hat, ist nur zurückhaltend von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen, wenn mit dem Rechtsmittel ausschliesslich Interessen im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet verfolgt werden. Zu verlangen ist, dass im betreffenden Rechtsgebiet zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abgestellt wird, sodass die betroffene Person auf den steuerrechtlichen Prozess angewiesen ist, um ihre Rechte wahren zu können (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Die Legitimation ist von der das Rechtsmittel erhebenden Person substantiiert darzutun, wenn sie zweifelhaft bzw. nicht offensichtlich ist (OGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024 E. 2.1 [zur Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen]; 66/2020/17 vom 17. November 2020 E. 3.1; vgl. ferner statt vieler BGer 2C_384/2024 vom 21. August 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin beantragt, A. und sie seien für das Jahr 2019 getrennt zu besteuern. Indes geht sie – wie auch die Steuerkommission – davon aus, dass sie bei einer Gutheissung ihrer Rechtsmittel, das heisst bei getrennter Besteuerung, steuerlich schlechter fahren würde, mithin eine Höherveranlagung resultieren würde. Inwiefern die Rekurrentin und Beschwerdeführerin an den erhobenen Rechtsmitteln ein eigenes Interesse hätte oder im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet verfolgen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mithin ist sie auf den steuerrechtlichen Prozess nicht angewiesen, um ihre Rechte wahren zu können (vgl. vorstehende E. 2.1). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Dieser Entscheid ist durch das verfahrensleitende Gerichtsmitglied zu fällen (Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 JG).

2.2. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin beantragt, A. und sie seien für das Jahr 2019 getrennt zu besteuern. Indes geht sie – wie auch die Steuerkommission – davon aus, dass sie bei einer Gutheissung ihrer Rechtsmittel, das heisst bei getrennter Besteuerung, steuerlich schlechter fahren würde, mithin eine Höherveranlagung resultieren würde. Inwiefern die Rekurrentin und Beschwerdeführerin an den erhobenen Rechtsmitteln ein eigenes Interesse hätte oder im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet verfolgen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mithin ist sie auf den steuerrechtlichen Prozess nicht angewiesen, um ihre Rechte wahren zu können (vgl. vorstehende E. 2.1). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Dieser Entscheid ist durch das verfahrensleitende Gerichtsmitglied zu fällen (Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 JG).

2.3. Anzumerken bleibt, dass sich eine gemeinsame Veranlagung entgegen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin nicht zwingend zuungunsten von A. auf die Höhe der AHV-Rente und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen auswirkt, weil sozialversicherungsrechtliche Leistungen nicht zwingend vom angewandten Steuertarif (Alleinstehenden-/Verheiratetentarif) abhängen (vgl. BGer 2C_683/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3.4; OGE 63/2013/17 vom 27. August 2013 E. 2b, Amtsbericht 2013, S. 146 f.; 66/2012/3 vom 20. Juli 2012 E. 1b; Frey/Mosimann/Bollinger, OFK-AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 9 AHVG N. 24). Entsprechend hätte selbst A. kein Rechtsschutzinteresse an den erhobenen Rechtsmitteln.

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