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Entscheid

Nr. 93/2003/25°

Art. 17, Art. 32 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 SchKG.

12. März 2004Deutsch9 min

Source sh.ch

2004 1 Art. 17, Art. 32 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 SchKG. Anforderungen an die Beschwerde; Überweisungspflicht des Betreibungsamts; Betreibungsort (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nrn. 93/2003/25 und 93/2003/27 vom 12. März 2004 i.S. Z.). Keine Veröffentlichung im Amtsbericht. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten. Die Aufsichtsbehörde ermittelt den Sinn unklarer Anträge durch Auslegung der Beschwerde (E. 1). Auslegung einer vom Schuldner ins Zahlungsbefehlsformular eingetragenen Erklärung als Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des handelnden Betreibungsamts (E. 1a). Das Betreibungsamt ist verpflichtet, die Ausführungen des Schuldners im Rechtsvorschlag zu interpretieren. Kommt es zum Schluss, dass der Einwand auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen ist, so hat es die Erklärung an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten (E. 1b). Die Geschäftsniederlassung eines in der Schweiz domizilierten Schuldners begründet neben dem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz keinen Betreibungsort (E. 2). In zwei Betreibungen des Betreibungsamts Schaffhausen trug der Schuldner in die Rubrik Rechtsvorschlag der Zahlungsbefehlsformulare das Datum "14.7.03" und den Hinweis, "ich wohne(n) in Feuerthalen, Bitte schicken das dort" ein. In der Folge stellte die Gläubigerin beim Einzelrichter des Kantonsgerichts das Rechtsöffnungsbegehren. Dieser sistierte die beiden Rechtsöffnungsverfahren und überwies die Sache der Aufsichtsbehörde zur "Klärung der Vorfrage betreffend Vorliegen einer Beschwerde" nach Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG, SR 281.1]). Die Aufsichtsbehörde hob die beiden Zahlungsbefehle mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamts auf. Aus den Erwägungen:

2004 1 Art. 17, Art. 32 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 SchKG. Anforderungen an die Beschwerde; Überweisungspflicht des Betreibungsamts; Betreibungsort (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nrn. 93/2003/25 und 93/2003/27 vom 12. März 2004 i.S. Z.). Keine Veröffentlichung im Amtsbericht. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten. Die Aufsichtsbehörde ermittelt den Sinn unklarer Anträge durch Auslegung der Beschwerde (E. 1). Auslegung einer vom Schuldner ins Zahlungsbefehlsformular eingetragenen Erklärung als Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des handelnden Betreibungsamts (E. 1a). Das Betreibungsamt ist verpflichtet, die Ausführungen des Schuldners im Rechtsvorschlag zu interpretieren. Kommt es zum Schluss, dass der Einwand auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen ist, so hat es die Erklärung an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten (E. 1b). Die Geschäftsniederlassung eines in der Schweiz domizilierten Schuldners begründet neben dem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz keinen Betreibungsort (E. 2). In zwei Betreibungen des Betreibungsamts Schaffhausen trug der Schuldner in die Rubrik Rechtsvorschlag der Zahlungsbefehlsformulare das Datum "14.7.03" und den Hinweis, "ich wohne(n) in Feuerthalen, Bitte schicken das dort" ein. In der Folge stellte die Gläubigerin beim Einzelrichter des Kantonsgerichts das Rechtsöffnungsbegehren. Dieser sistierte die beiden Rechtsöffnungsverfahren und überwies die Sache der Aufsichtsbehörde zur "Klärung der Vorfrage betreffend Vorliegen einer Beschwerde" nach Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG, SR 281.1]). Die Aufsichtsbehörde hob die beiden Zahlungsbefehle mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamts auf. Aus den Erwägungen:

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2004 2 1.– Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG). Der Einwand, das handelnde Betreibungsamt sei örtlich nicht zuständig, ist mit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Die gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede ist auch für das am gleichen Ort angehobene Rechtsöffnungsverfahren verwirkt (BGE 112 III 11 E. 2; Ernst F. Schmid in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 46 N. 25, S. 356, und N. 29, S. 357, mit Hinweisen). Die unerlässlichen Anforderungen, welche an die Beschwerdeschrift gestellt werden, sind ein Antrag und eine diesem entsprechende Begründung (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 6 N. 52, S. 48, mit Hinweis auf BGE 73 III 33). Der Beschwerde muss somit entnommen werden können, inwieweit die angefochtene Verfügung abzuändern ist und aus welchen Gründen. In der Praxis ermittelt die Aufsichtsbehörde den Sinn unklar gefasster Beschwerdeanträge durch Auslegung der Beschwerde (vgl. Flavio Cometta im erwähnten Kommentar, Art. 19 N. 30, S. 132). a) Vorliegend hat der Schuldner in die für die Erklärung des Rechtsvorschlags vorgesehene Rubrik der beiden Zahlungsbefehlsformulare den Hinweis eingetragen: "ich wohne(n) in Feuerthalen, Bitte schicken das dort". Die Erklärung ist zwar undeutlich geschrieben, lässt sich jedoch ohne Kenntnis der Verfügung des Einzelrichters vom 2. September 2003 lesen. Mit dem ersten Teil des zitierten Hinweises – "ich wohne(n) in Feuerthalen" – macht der Schuldner geltend, dass sich sein Wohnort in Feuerthalen befinde. Im Normalfall entspricht der Wohnsitz und damit der Betreibungsort natürlicher Personen dem Wohnort (Art. 46 Abs. 1 SchKG; Ernst F. Schmid im erwähnten Kommentar, Art. 46 N. 33, S. 358). Der weitere Hinweis, "Bitte schicken das dort", ist zwangslos so zu verstehen, dass der Schuldner damit verlangt, die Angelegenheit sei an das für den im ersten Teil erwähnten Wohn- beziehungsweise Betreibungsort Feuerthalen zuständige Betreibungsamt zu überweisen. So hat denn auch der Einzelrichter in seinen Verfügungen vom 2. September 2003 zutreffend darauf hingewiesen, der Schuldner habe mit der Begründung Rechtsvorschlag erhoben, er wohne in Feuerthalen und sei dort zu betreiben. Der Schuldner hat demnach den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des handelnden Betreibungsamts geltend gemacht. Es wird aus der Erklärung dem Sinn nach der Antrag und seine Begründung ersichtlich. Der Inhalt der -- 2 of 5 -2004 3 Erklärung erfüllt damit die Erfordernisse einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde.... b) Das Betreibungsamt ist der Auffassung, es sei nicht verpflichtet, die knappen Ausführungen eines Schuldners im Rechtsvorschlag zu interpretieren und dann zu entscheiden, ob damit Rechtsvorschlag oder Beschwerde erhoben worden sei. Da der Schuldner die Beschwerde unterlassen habe, und da sein Rechtsvorschlag nicht im Nachhinein in eine Beschwerde unfunktioniert werden solle und könne, seien die Rechtsöffnungsverfahren durchzuführen; an welchem Ort die Betreibungen fortgesetzt würden, werde dann zu entscheiden sein. Die Umstände, insbesondere, dass er die Erklärung auf den Zahlungsbefehlen, in der Rubrik des Rechtsvorschlags anbrachte, lassen darauf schliessen, dass er sich damit unter Berufung auf seinen Wohnort gegen die in Schaffhausen angehobene Betreibung zur Wehr setzen wollte; ihn als Laien dabei zu behaften, dass er damit seinen Einwand im Rahmen des falschen Rechtsbehelfs, nämlich des Rechtsvorschlags, statt der Beschwerde geltend machte, wäre mit der erwähnten, relativ grosszügigen Praxis zur Auslegung von Beschwerdeanträgen nicht vereinbar und überspitzt formalistisch. Indem die Erklärung als Beschwerde entgegengenommen wird, wird sie nicht "umfunktioniert", sondern gemäss ihrem erkennbaren Sinn behandelt. Hinsichtlich der weiteren formellen Einwände des Betreibungsamts ist festzuhalten, dass es die Erklärungen, welche der Schuldner ihm bei und nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zukommen lässt, zur Kenntnis zu nehmen und ihre Bedeutung für das Verfahren zu prüfen hat. Es hat insbesondere zu entscheiden, ob ein gültiger Rechtsvorschlag vorliegt oder nicht; hiefür ist neben der Form und dem Zeitpunkt (Art. 69 Abs. 2 SchKG) der Inhalt der Erklärung ein wichtiges Element (BGE 91 III 4 E. 1; Balthasar Bessenich im erwähnten Kommentar, Art. 76 N. 1, S. 600 mit Hinweisen; vgl. Amonn/Walther, § 18 N. 17, S. 113, betreffend den Inhalt des Rechtsvorschlags). Das Betreibungsamt ist somit verpflichtet, die Erklärung, welche der Schuldner abgibt, zu interpretieren. Kommt das Betreibungsamt zum Schluss, dass ein vom Schuldner mit der Begründung des Rechtsvorschlags erhobener Einwand gemäss Art. 17 SchKG auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen ist, so hat es die Erklärung gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 SchKG an die zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen. Dieses Vorgehen entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 32 Abs. 2 SchKG, dass der Rechtsuchende, der sich in der Vielfalt der Amtsstellen nicht auskennt, nicht unnötigerweise um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht wird (Francis Nordmann, im erwähnten Kommentar, Art. 32 N. 6, S. 252).

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2004 4 c) Da dem Inhalt nach eine Beschwerde des Schuldners vorliegt (vorstehend E. 1a) und die zehntägige Beschwerdefrist mit der Einreichung beim insoweit zwar unzuständigen Betreibungsamt gewahrt wurde (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 SchKG; BGE 100 III 8 Nr. 3), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.– Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. In der Frage des Wohnsitzes geht das Betreibungsrecht grundsätzlich vom Zivilrecht aus (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Amonn/Walther, § 10 N. 9, S. 72). Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsstandes ist der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat (Schmid, Art. 46 N. 33, S. 358). Der Schuldner, der einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz behauptet, ist hiefür beweispflichtig (Schmid, Art. 46 N. 51, S. 363). Im vorliegenden Fall wird in der "Wohnsitzbestätigung" der Einwohnerkontrolle Feuerthalen vom 25. August 2003 festgehalten, dass der Schuldner am 1. Juli 2000 von Schaffhausen in die Gemeinde Feuerthalen... gezogen, dort wohnhaft und im Einwohnerregister eingetragen ist. Das ist ein Indiz, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in der genannten Gemeinde hatte, als die Betreibung gegen ihn mit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 17. Juni 2003 eingeleitet wurde. Das Betreibungsamt macht geltend, eine am 5. September 2003 ausgedruckte Online-Abfrage der Daten der Einwohnerkontrolle der Stadt Schaffhausen zeige, dass der Schuldner am 5. April 2001 von Feuerthalen zugezogen und nicht wieder abgemeldet worden sei. Aus dem vom Betreibungsamt hiefür eingereichten Ausdruck ergibt sich jedoch, dass der Schuldner mit seinem "Zuzug" vom 5. April 2001 in Schaffhausen lediglich eine Geschäftsniederlassung begründet hat; er betreibt dort die "X.Y.". Schaffhausen ist damit ausschliesslich als Arbeitsort des Schuldners aktenkundig. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich jedoch im Normalfall am Wohnort, nicht am Arbeitsort (Daniel Staehelin im Basler Kommentar, ZGB I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 23 N. 6, S. 223). Um der Einheit des Betreibungsorts willen begründet die in Art. 23 Abs. 3 ZGB vorbehaltene Geschäftsniederlassung eines in der Schweiz domizilierten Schuldners – neben seinem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz – keinen Betreibungsort, weder einen kumulativen noch einen alternativen (Amonn/Walther, § 10 N. 26, S. 74 f.). Nichts lässt sich aus dem vom Betreibungsamt angeführten Umstand ableiten, dass der Schuldner bisher mehrmals unter der Adresse "..., 8200 Schaffhausen" betrieben wurde. Die Gläubigerin hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen und damit nichts vorgebracht, was für die Annahme -- 4 of 5 -2004 5 sprechen könnte, der Schuldner habe nicht in Feuerhalen, sondern in Schaffhausen seinen Wohnsitz beziehungsweise Betreibungsstand. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Schuldner seinen Wohnsitz und damit seinen Betreibungsstand nicht in Schaffhausen, sondern in Feuerthalen hat. Da das Betreibungsamt Schaffhausen somit für die beiden Betreibungen nicht zuständig ist, erweist sich die Beschwerde als begründet. Die beiden Zahlungsbefehle sind daher aufzuheben (Art. 21 SchKG).

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