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Entscheid

Nr. 93/2004/17°

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG; Art. 163 Abs. 1 ZGB.

9. Juli 2004Deutsch5 min

Source sh.ch

2004 1 Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG; Art. 163 Abs. 1 ZGB. Privilegierte Anschlusspfändung des Ehegatten für einen Prozesskostenvorschuss (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2004/17 vom 9. Juli 2004 i.S. L.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht. Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht. Daher handelt es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss verlangt werden kann. Aus den Erwägungen: 2.– Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Ehegatte für sämtliche – gewöhnlich privatrechtliche und familienrechtliche – Forderungen gegen den Schuldner an der Pfändung ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen. Vorausgesetzt ist, dass die Pfändung während der Ehe oder innert einem Jahr nach deren Ende erfolgt ist. a) Zwischen L.L. und M.L. ist vor Kantonsgericht Schaffhausen das Ehescheidungsverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte L.L., M.L. sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. April 2004 hiess die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen diesen Antrag teilweise gut und verpflichtete M.L. zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.–, zahlbar an den Rechtsvertreter von L.L. Im Dispositiv der Verfügung verpflichtete die Einzelrichterin M.L. dementsprechend, dem Rechtsvertreter von L.L. einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen, zahlbar in zwei monatlichen Raten. b) Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Kosten für einen Rechtsstreit sind -- 1 of 2 -2004 2 damit Bestandteil des gebührenden Unterhalts, den die Ehegatten – ein jeder nach seinen Kräften – einander schulden. Mithin ist der pflichtige Ehegatte Schuldner und der berechtigte Ehegatte Gläubiger dieser Unterhaltsleistung. Im vorliegenden Fall verpflichtete die Einzelrichterin mit Verfügung vom 6. April 2004 M.L., L.L. einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. M.L. ist damit Schuldner und L.L. Gläubigerin dieser Leistung. Zwar verpflichtete die Einzelrichterin M.L. gemäss Dispositiv Ziff. 3, den Prozesskostenvorschuss direkt an den Rechtsvertreter von L.L. zu bezahlen, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Modalität betreffend die Erfüllung der Leistung. Der Rechtsvertreter von L.L. ist berechtigter Leistungsempfänger. M.L. wird durch die Bezahlung des Prozesskostenvorschuss an diesen von seiner Schuld befreit. Die Schuldner- bzw. Gläubigerstellung von M.L. und L.L. ändert sich dadurch indessen nicht. Demzufolge handelt es sich bei dem in Frage stehenden Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.– um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss gemäss Art. 111 SchKG verlangt werden kann.

2004 1 Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG; Art. 163 Abs. 1 ZGB. Privilegierte Anschlusspfändung des Ehegatten für einen Prozesskostenvorschuss (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2004/17 vom 9. Juli 2004 i.S. L.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht. Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht. Daher handelt es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss verlangt werden kann. Aus den Erwägungen: 2.– Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Ehegatte für sämtliche – gewöhnlich privatrechtliche und familienrechtliche – Forderungen gegen den Schuldner an der Pfändung ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen. Vorausgesetzt ist, dass die Pfändung während der Ehe oder innert einem Jahr nach deren Ende erfolgt ist. a) Zwischen L.L. und M.L. ist vor Kantonsgericht Schaffhausen das Ehescheidungsverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte L.L., M.L. sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. April 2004 hiess die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen diesen Antrag teilweise gut und verpflichtete M.L. zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.–, zahlbar an den Rechtsvertreter von L.L. Im Dispositiv der Verfügung verpflichtete die Einzelrichterin M.L. dementsprechend, dem Rechtsvertreter von L.L. einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen, zahlbar in zwei monatlichen Raten. b) Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Kosten für einen Rechtsstreit sind -- 1 of 2 -2004 2 damit Bestandteil des gebührenden Unterhalts, den die Ehegatten – ein jeder nach seinen Kräften – einander schulden. Mithin ist der pflichtige Ehegatte Schuldner und der berechtigte Ehegatte Gläubiger dieser Unterhaltsleistung. Im vorliegenden Fall verpflichtete die Einzelrichterin mit Verfügung vom 6. April 2004 M.L., L.L. einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. M.L. ist damit Schuldner und L.L. Gläubigerin dieser Leistung. Zwar verpflichtete die Einzelrichterin M.L. gemäss Dispositiv Ziff. 3, den Prozesskostenvorschuss direkt an den Rechtsvertreter von L.L. zu bezahlen, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Modalität betreffend die Erfüllung der Leistung. Der Rechtsvertreter von L.L. ist berechtigter Leistungsempfänger. M.L. wird durch die Bezahlung des Prozesskostenvorschuss an diesen von seiner Schuld befreit. Die Schuldner- bzw. Gläubigerstellung von M.L. und L.L. ändert sich dadurch indessen nicht. Demzufolge handelt es sich bei dem in Frage stehenden Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.– um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss gemäss Art. 111 SchKG verlangt werden kann.

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