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Entscheid

Nr. 93/2006/32

Art. 158 SchKG; Art. 120 VZG.

19. September 2008Deutsch8 min

Source sh.ch

Erwägungen

158.

N. 14, S. 1642; a. M. nach wie vor: Jaeger/Walder/Kull, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89–158, 5. A., Zürich 2006, Art.

158 N. 5, S. 465). Die Wirkung eines Pfandausfallscheins – der Gläubiger kann für die Ausfallforderung innert Monatsfrist direkt das Pfändungsbegehren oder das Begehren um Konkursandrohung stellen, soweit nicht blosse Pfandhaft bestand (Art. 158 Abs. 2 SchKG) – sei dadurch gerechtfertigt, dass der Schuldner im Einleitungsverfahren die Forderung mit Rechtsvorschlag habe bestreiten können. Die Forderungen, welche nicht in Betreibung gesetzt worden seien, hätten das Einleitungsverfahren jedoch nicht durchlaufen. Hierbei sei auch der Hinweis unbehelflich, dass der Schuldner die Forderungen im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens hätte bestreiten können (Kunz, S. 97 f.; Charles Jaques, Exécution forcée spéciale des cédules hypothécaires, BlSchK 2001, S. 223; gl. M. wohl Kurt Stöckli in der Besprechung des in E. 2b erwähnten BGE 7B.305/1998 vom 28. Dezember 1998, IWIR 1999, S. 87; vgl. auch den Entscheid des Tessiner Appellationsgerichts vom 13. November 2000, E. 3a, teilweise zitiert in: Adrian Staehelin, Basler Kommentar, SchKG, Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005, Art. 158 ad N. 14, S. 138; in diesem Sinn wohl auch BGE 85 III 142 f. E. 2b, wonach der vom Gläubiger nicht beseitigte nachträgliche Rechtsvorschlag selbst dann der Annahme der – unter aArt. 120 VZG für die Ausstellung des Pfandausfallscheins noch vorausgesetzten – Fälligkeit der Forderung entgegenstand, wenn das Lastenverzeichnis nicht angefochten worden war).

158 N. 5, S. 465). Die Wirkung eines Pfandausfallscheins – der Gläubiger kann für die Ausfallforderung innert Monatsfrist direkt das Pfändungsbegehren oder das Begehren um Konkursandrohung stellen, soweit nicht blosse Pfandhaft bestand (Art. 158 Abs. 2 SchKG) – sei dadurch gerechtfertigt, dass der Schuldner im Einleitungsverfahren die Forderung mit Rechtsvorschlag habe bestreiten können. Die Forderungen, welche nicht in Betreibung gesetzt worden seien, hätten das Einleitungsverfahren jedoch nicht durchlaufen. Hierbei sei auch der Hinweis unbehelflich, dass der Schuldner die Forderungen im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens hätte bestreiten können (Kunz, S. 97 f.; Charles Jaques, Exécution forcée spéciale des cédules hypothécaires, BlSchK 2001, S. 223; gl. M. wohl Kurt Stöckli in der Besprechung des in E. 2b erwähnten BGE 7B.305/1998 vom 28. Dezember 1998, IWIR 1999, S. 87; vgl. auch den Entscheid des Tessiner Appellationsgerichts vom 13. November 2000, E. 3a, teilweise zitiert in: Adrian Staehelin, Basler Kommentar, SchKG, Ergänzungsband, Basel/Genf/München 2005, Art. 158 ad N. 14, S. 138; in diesem Sinn wohl auch BGE 85 III 142 f. E. 2b, wonach der vom Gläubiger nicht beseitigte nachträgliche Rechtsvorschlag selbst dann der Annahme der – unter aArt. 120 VZG für die Ausstellung des Pfandausfallscheins noch vorausgesetzten – Fälligkeit der Forderung entgegenstand, wenn das Lastenverzeichnis nicht angefochten worden war).

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2008 4 d) Der neueren Lehre, wonach der Gläubiger nur für die in Betreibung gesetzte Forderung einen Pfandausfallschein verlangen kann, ist beizupflich-ten. Das Bundesgericht hielt sie ausdrücklich für diskussionswürdig. Doch setzte es sich nicht näher damit auseinander, weil es die ihm damals vorgelegte Sache nur unter dem beschränkten Winkel der Nichtigkeit zu beurteilen hatte. Tatsächlich ist angesichts der Wirkung des Pfandausfallscheins nicht einzusehen, weshalb der Gläubiger, welcher nicht seine ganze Forderung in Betreibung gesetzt hat oder welcher Bestand und Fälligkeit seiner Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht vollumfänglich glaubhaft machen konnte, Anspruch auf einen Pfandausfallschein über den vollen Betrag (abzüglich Pfanderlös) haben sollte. Dem Wortlaut von Art. 120 VZG lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Schuldner, der in einer Betreibung kein Recht vorgeschlagen hat oder dessen Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, Bestand und Höhe der Forderung nicht dadurch erneut in Frage stellen kann, dass er im Zeitpunkt der Verwertung durch eine Anfechtung des Lastenverzeichnisses die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht bestreitet (BGE 118 III 23 f. E. 2a; BGE 7B.153/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 2b; BGE 7B.208/2002 vom 10. Dezember 2002, E. 3.1). Ebenso widersinnig erschiene es aber, wenn umgekehrt der Gläubiger, der im Rechtsöffnungsverfahren teilweise unterlegen ist, im Lastenbereinigungsverfahren erneut seine ganze Forderung einbringen und den Schuldner so zwingen könnte, sich nochmals gegen den bestrittenen Forderungsteil zur Wehr setzen zu müssen, ansonsten sie als anerkannt gälte. Im Übrigen setzt die betragsmässige Beschränkung des Pfandausfallscheins auf die betriebene Forderung nicht voraus, dass das Betreibungsamt diese materiell zu prüfen hätte. Die entsprechenden Bedenken sind daher unbegründet. e) Der Gläubiger kann nach dem Gesagten lediglich einen Pfandausfallschein verlangen, soweit er seine Forderung in Betreibung gesetzt hat und ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt wurde.

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