Nr. 93/2022/3/A
Nr. 93/2022/3/A –<br>Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister; Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte – <br>Art. 8a SchKG.
8. März 2022Deutsch4 min
2022 Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister; Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte – Art. 8a SchKG. Das SchKG enthält grundsätzlich keine Regelung, welche die Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister erlaubt. Eine Betreibung bleibt namentlich auch dann...
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2022
Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister; Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte – Art. 8a SchKG.
Das SchKG enthält grundsätzlich keine Regelung, welche die Löschung einer Betreibung im Betreibungsregister erlaubt. Eine Betreibung bleibt namentlich auch dann amtsintern vermerkt, wenn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte gutgeheissen wird.
OGE 93/2022/3/A vom 8. März 2022
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Das Betreibungsamt hiess ein Gesuch von X. um Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gut. Ein in der Folge von X. gestelltes Gesuch um Löschung der Betreibung wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ab. Gegen diese Verfügung erhob X. beim Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde, welche das Obergericht abwies.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
3.1
Das Betreibungsamt führt über alle bei ihm eingereichten Betreibungsbegehren ein Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Register des Betreibungsamts einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der Gesetzgeber hat in Art. 8a Abs. 3 SchKG jedoch verschiedene Tatbestände vorgesehen, bei welchen Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben ist. Damit soll die Einsehbarkeit von Betreibungen, bei denen kein ausreichender Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit der betriebenen Person gezogen werden kann, reduziert werden (James T. Peter, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Basel 2021, Art. 8a N. 30, S. 68). Per 1. Januar 2019 erweiterte der Gesetzgeber den entsprechenden Katalog mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, wobei dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Möglichkeit eingeräumt werden sollte, gegen den kreditschädigenden Registereintrag vorzugehen, sofern der Betreibende keine Anstalten macht, die Betreibung fortzusetzen (Votum des Sprechers der Kommission für Rechtsfragen NR, Beat Flach, im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2021; vgl. auch am 1 2022 31. Mai 2021 abgelehnte parlamentarische Motion Nr. 19.3243 betreffend automatische Löschung einer getilgten betriebenen Forderung). Bei einer Nichtbekanntgabe der Betreibung nach lit. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG erscheint die Betreibung wie bei lit. a – c nicht mehr im Betreibungsregisterauszug, wobei dies auch für die Selbstauskunft gilt (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4, N. 7 f.; Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, N. 13 und 17; Rodriguez/Gubler, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, ZBJV 2019, S. 27 f.).
3.2
Einträge, über die nach Art. 8a Abs. 3 SchKG Dritten keine Auskunft gegeben werden darf, werden nicht aus dem Register "gelöscht", sondern bloss mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet. Die Daten werden damit lediglich nach aussen unzugänglich gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben werden. Eine Löschung erfolgt somit entgegen der durch das Betreibungsamt geäusserten Ansicht auch nicht hinsichtlich der Tatbestände gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a – c SchKG, das heisst insbesondere auch nicht bei Nichtigkeit oder Rückzug einer Betreibung sowie Aufhebung der Betreibung nach Art. 85a SchKG (vgl. BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2; BGE 121 III 81 E. 4a S. 83; BGE 119 III 97 E. 2 S. 98 f.). Trotzdem wird untechnisch häufig von "Löschung" gesprochen (Peter, Art. 8a N. 31, S. 68).
3.3
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt, welches vom Betreibungsamt gutgeheissen wurde. Soweit er nun darüber hinaus die "Löschung" des im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ungerechtfertigt erfolgten Betreibungsbegehrens der Y. AG verlangt, besteht nach dem Gesagten keine Rechtsgrundlage für eine solche Löschung. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführer aus einer Löschung ziehen könnte, bleibt die Betreibung doch auch bei Abweisung seines Begehrens auf einem eingeholten Betreibungsregisterauszug nicht sichtbar. Das Betreibungsamt hat somit die Löschung der Betreibung zu Recht verweigert, womit die Beschwerde abzuweisen ist.