Nr. 93/2024/29
Zustellung von Zahlungsbefehlen an einen handlungsfähigen, aber unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung stehenden Schuldner – Art. 68d Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.
11. November 2025Deutsch5 min
2025 Zustellung von Zahlungsbefehlen an einen handlungsfähigen, aber unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung stehenden Schuldner – Art. 68d Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Liegt eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung...
Source sh.ch
2025
Zustellung von Zahlungsbefehlen an einen handlungsfähigen, aber unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung stehenden Schuldner – Art. 68d Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.
Liegt eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung vor, sind sämtliche Betreibungsurkunden zwingend dem Beistand bzw. der Beiständin zuzustellen. Wurden die Betreibungsurkunden ausschliesslich an den handlungsfähigen Schuldner zugestellt, sind diese nicht nichtig, aber wegen Verletzung von Art. 68d Abs. 1 SchKG anfechtbar (E. 2.4).
OGE 93/2024/29 vom 11. November 2025
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Die Fachstelle für Erwachsenenschutz des Bezirks A. informierte das Betreibungsamt Schaffhausen am 2. Mai 2024 darüber, dass für X. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m Art. 395 ZGB errichtet wurde. Die Handlungsfähigkeit von X. wurde jedoch nicht eingeschränkt. In der Folge stellte das Betreibungsamt Schaffhausen mehrere Zahlungsbefehle an X., nicht jedoch an dessen Beiständin B. zu. Dagegen erhob die Beiständin B. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches diese guthiess.
Aus den Erwägungen
Erwägungen
2.1
Ist ein Beistand für die Vermögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand zugestellt (Art. 68d Abs. 1 SchKG). Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt (Art. 68d Abs. 2 SchKG). Unter Art. 68d Abs. 1 SchKG fallen die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 ZGB und die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. A., Basel 2021, Art. 68d N. 4). Die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung schränkt die Handlungsfähigkeit (und die Betreibungsfähigkeit) der betroffenen Person nur ein, wenn und soweit die Erwachsenenschutzbehörde dies ausdrücklich anordnet (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB; Kofmel Ehrenzeller, Art. 68d N. 9). Bei der umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit (und damit 1 2025 auch die Betreibungsfähigkeit) der betroffenen Person von Gesetzes wegen (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde teilt dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person mit, wenn sie eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Vermögensverwaltungsbefugnisse des Schuldners umfasst oder dessen Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt (Art. 449c Abs. 1 Ziff. 3 lit. b ZGB). Hat die Erwachsenenschutzbehörde dem Betreibungsamt die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung mitgeteilt, werden die Betreibungsurkunden dem Beistand zugestellt, unabhängig davon, ob die Handlungsfähigkeit und damit die Betreibungsfähigkeit des Schuldners eingeschränkt ist (Art. 68d Abs. 1 und 2 SchKG; Kofmel Ehrenzeller, Art. 68d N 11). Bei der Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) und bei der Vertretungsbeistandschaft ohne Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB) hat die (zusätzliche) Zustellung an den Beistand hingegen nur Ordnungscharakter und führt nicht zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Zustellung (Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. A., Zürich 2017, Art. 68d N. 7 ff.).
2.2
Hat das Betreibungsamt trotz Mitteilung der Beistandschaft in einer Betreibung, die der Verwaltung des Schuldners entzogene Vermögenswerte betrifft, die Betreibungsurkunden nur dem Schuldner zugestellt, ist die Zustellung nichtig; die Nichtigkeit der Zustellung ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG; Kofmel Ehrenzeller, Art. 68d N. 22 und 25; Penon/Wohlgemuth, Art. 68d N. 5). Hat das Betreibungsamt hingegen keine Kenntnis von der Massnahme, so ist die Zustellung aufgrund des Schutzcharakters von Art. 68d SchKG lediglich anfechtbar, da der Gesetzgeber in diesen Fällen den Schutz des Gläubigers über denjenigen des Schuldners stellt (Kofmel Ehrenzeller, Art. 68d N. 23; Penon/Wohlgemuth, Art. 68d N. 5).
2.3
Vorliegend übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks A. die für den Beschwerdeführer geführte Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Zur Beiständin wurde B. ernannt. Die Aufgaben der Beiständin umfassen unter anderem die Vertretung bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sowie die Vertretung bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten, insbesondere der sorgfältigen Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht eingeschränkt.
2.
2025.
2.4
Somit liegt eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung vor. Deshalb waren sämtliche Betreibungsurkunden zwingend der Beiständin (und auch dem Verbeiständeten) zuzustellen (Art. 68d Abs. 1 und 2 SchKG). Da die Handlungsfähigkeit (und damit die Betreibungsfähigkeit) des verbeiständeten Schuldners jedoch nicht eingeschränkt wurde, sind die ausschliesslich ihm persönlich zugestellten Betreibungsurkunden nicht nichtig, aber wegen Verletzung von Art. 68d Abs. 1 SchKG anfechtbar. Anders als bei der Vertretungsbeistandschaft ohne Vermögensverwaltung oder der Begleitbeistandschaft handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift.
2.5
Die Zahlungsbefehle vom 3. Juni 2024, vom 18. Juli 2024 und vom 5. August 2024 wurden nur dem verbeiständeten Schuldner persönlich zugestellt. Die Fachstelle für Erwachsenenschutz des Bezirks A. hatte das Betreibungsamt bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2024 über die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m Art. 395 informiert. Das Betreibungsamt stellte in der Folge die Zahlungsbefehle in Kenntnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme i.S.v. Art. 395 ZGB gleichwohl nur dem Schuldner und – entgegen Art. 68d Abs. 1 SchKG – nicht der Beiständin zu.
2.6
Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2024, welche eine Zustellung der Zahlungsbefehle an die Beiständin verweigert, ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Betreibungsamt wird die Zahlungsbefehle korrekt an die Beiständin zuzustellen haben, soweit die Schulden inzwischen nicht nachweislich bereits beglichen sind.