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Entscheid

Nr. 95/2001/3

Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: § 17 Abs. 1ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit

28. September 2001Deutsch10 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

DSG N. 10, S. 24 mit Hinweisen). Aufgrund dieses Gesetzeszwecks ist nach Auffassung des Obergerichts bei der Auslegung der zitierten Vorschrift von Art. 12 DSG/SH eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen beziehungsweise deren Nachkommen einerseits und den öffentlichen Interessen (Forschung, Wissenschaft) und des Autors anderseits. Vorliegend müssen die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 DSG/SH auf Grund einer solchen Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen als erfüllt betrachtet werden: Wie bereits dargelegt wurde, geht es um die Publikation besonders schützenswerter Personendaten von Straftätern und Opfern (vorstehend E. 3a). Mit dem Gesuchsteller ist davon auszugehen, dass die Da-- 2 of 5 -2001 3 ten aus der Zeit von 1867 bis 1900 die Generation der Grosseltern und Urgrosseltern lebender Personen betreffen. Verwandte beziehungsweise Nachkommen von Opfern oder Straftätern könnten sich durch die öffentliche Verbreitung der zur Intimsphäre gehörenden Tatsachen oder von strafrechtlichen Verurteilungen ihrer Familienangehörigen in ihrer psychischen Integrität betroffen fühlen. Es mag zwar zutreffen, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften bei einer "Mehrheit" der Bevölkerung akzeptiert werden. Indessen bringen insbesondere konservative Kreise solchen Beziehungen grösste Vorbehalte entgegen. Zudem bilden Gegenstand der Dissertation u.a. Handlungen, die (auch) nach geltendem Recht strafbar sind, wie sexuelle Handlungen mit Kindern und Erpressung (Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SHR 311.0] und Art. 156 StGB). Das Interesse an einer Publikationsweise, die Rückschlüsse der Täter und Opfer möglichst vermeidet, ist damit ausgewiesen. Was die einer Auflage i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. b DSG/SH entgegenstehenden Interessen anbetrifft, so ist im vorliegenden Zusammenhang weder ein öffentliches Interesse noch ein erhebliches Interesse des Autors ersichtlich, die Namen der betroffenen Täter und Opfer zu veröffentlichen. Dies ergibt sich vor allem aus dem Charakter der nicht personenbezogenen Bearbeitung (E. 3b). Der Gesuchsteller hat entgegenstehende Interessen denn auch nicht konkret dargetan. Wie der Datenschutzbeauftragte zutreffend vorbringt, erscheint der Aufwand einer Anonymisierung der erwähnten Art sicher als vertretbar. Soweit es um Daten der Täter und Opfer geht, erweist sich der Standpunkt des Datenschutzbeauftragten damit als zutreffend. d) Der Gesuchsteller beruft sich auf § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Regierungsrats über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten vom 8. Februar 1994 (Archivverordnung, SHR 172.301), wonach Verwaltungsakten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstanden sind, für Private erst nach einer Frist von 100 Jahren nach ihrem Abschluss zugänglich sind, sofern es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für im Staatsarchiv abgelegte Gerichtsakten (OGB vom 28. November 1997 [vgl. Amtsbericht 1997, S. 207 f.]). Nach dem insoweit klaren Wortlaut regelt sie jedoch nur die Frage der Zugänglichkeit der Archivakten für Private und andere als die abliefernden Stellen, nicht die Publikation. Diese ist im kantonalen Datenschutzgesetz unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen, welche die Publikation von besonders schützenswerten Daten nicht betreffen, geregelt (vgl. Art. 8 Abs. 2 DSG/SH: Vorbehalt einer Ausnahmeregelung auf Verordnungsstufe für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke). Das kantonale Recht unterscheidet damit zwischen der blossen Einsicht und der zu viel breiterer Kenntnisnahme führenden Publikation. Die analoge Anwendung der Sperrfrist von -- 3 of 5 -2001 4 § 17 der Archivverordnung ist daher sowohl nach dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen als auch aufgrund des Vorrangs des übergeordneten Rechts nicht zulässig. Ob und inwieweit die drei in der Eingabe des Gesuchstellers... angeführten Abschnitte aus einem neuen Geschichtswerk zur Schaffhauser Kantonsgeschichte mit dem Datenschutzgesetz im Einklang stehen, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Immerhin ist festzustellen, dass sich die vom Gesuchsteller angeführten Stellen von den beanstandeten Angaben in der Dissertation erheblich unterscheiden: Die fraglichen Informationen der Kantonsgeschichte, welche die Gesundheit betreffen, gehen auf wesentlich frühere Zeiten zurück, als die zur Diskussion stehenden Daten der Dissertation; strafrechtliche Verurteilungen bestimmter Namensträger werden an den angeführten Stellen der Kantonsgeschichte keine angeführt (Mark Wüst in: Historischer Verein des Kantons Schaffhausen [Hrsg.], Schaffhauser Kantonsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Band I, Schaffhausen 2001, S.

167 [betreffend Typhus-Fälle im Jahr 1800], S. 176 [betreffend Todesfälle im Säuglingsalter zu Beginn des 19. Jahrhunderts], S. 200 [Erfahrungen von Auswanderern]). e) Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich eine grundsätzlich andere Rechtslage ergäbe, wenn es bei der Bearbeitung um personenbezogene Zwecke ginge. So zum Beispiel im Zusammenhang mit der Darstellung des öffentlichen Wirkens einer Person des öffentlichen Lebens. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe die Widerrechtlichkeit der Publikation ausschliessen (vgl. Art. 21 DSG/SH). Im vorliegenden Fall werden die Daten, wie dargelegt, jedoch nicht zu personenbezogenen Zwecken verwendet (E. 3b). f) Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b DSG/SH dürfen die aus den Gerichtsakten entnommenen Daten demnach nur so veröffentlicht werden, dass Täter und Opfer nicht bestimmbar sind. Das Obergericht hat den Gesuchsteller denn auch bereits bei der Bewilligung der Einsichtnahmen ausdrücklich in diesem Sinne verpflichtet ("Die Ergebnisse der Untersuchung sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind" [OGB vom 21. März 1997, Ziff. 2 Abs. 2]). Soweit es um Täter und Opfer geht, ist an dieser Auflage festzuhalten. 4.– Die in der Dissertation enthaltenen Angaben zu Personen, welche von Amts wegen an Verfahren beteiligt waren, sind nicht als besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 2 lit. d DSG/SH zu qualifizieren. Soweit ersichtlich, ermöglichen sie auch nicht eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der betroffenen Amtsträger (Art. 2 lit. e DSG/SH). Es handelt sich im wesentlichen um Informationen über einzelne Handlungen, wel-- 4 of 5 -2001 5 che die Amtsträger im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Öffentlichkeit vornahmen. Diese Daten sind damit nicht geeignet, die Persönlichkeit der Betroffenen beziehungsweise ihrer Nachkommen zu beeinträchtigen. In diesen Fällen ist daher entgegen der Empfehlung des Datenschutzbeauftragten von Auflagen abzusehen. 5.– Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um Publikation der Dissertation in der vorliegenden Fassung abzuweisen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, die Veröffentlichung seiner Dissertation so vorzunehmen, dass die darin erwähnten Täter und Opfer nicht bestimmbar sind. Diese Auflage gilt für alle entsprechenden Daten aus den Gerichtsarchiven (einschliesslich Kantonsgericht und Jugendanwaltschaft).

167 [betreffend Typhus-Fälle im Jahr 1800], S. 176 [betreffend Todesfälle im Säuglingsalter zu Beginn des 19. Jahrhunderts], S. 200 [Erfahrungen von Auswanderern]). e) Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich eine grundsätzlich andere Rechtslage ergäbe, wenn es bei der Bearbeitung um personenbezogene Zwecke ginge. So zum Beispiel im Zusammenhang mit der Darstellung des öffentlichen Wirkens einer Person des öffentlichen Lebens. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe die Widerrechtlichkeit der Publikation ausschliessen (vgl. Art. 21 DSG/SH). Im vorliegenden Fall werden die Daten, wie dargelegt, jedoch nicht zu personenbezogenen Zwecken verwendet (E. 3b). f) Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b DSG/SH dürfen die aus den Gerichtsakten entnommenen Daten demnach nur so veröffentlicht werden, dass Täter und Opfer nicht bestimmbar sind. Das Obergericht hat den Gesuchsteller denn auch bereits bei der Bewilligung der Einsichtnahmen ausdrücklich in diesem Sinne verpflichtet ("Die Ergebnisse der Untersuchung sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind" [OGB vom 21. März 1997, Ziff. 2 Abs. 2]). Soweit es um Täter und Opfer geht, ist an dieser Auflage festzuhalten. 4.– Die in der Dissertation enthaltenen Angaben zu Personen, welche von Amts wegen an Verfahren beteiligt waren, sind nicht als besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 2 lit. d DSG/SH zu qualifizieren. Soweit ersichtlich, ermöglichen sie auch nicht eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der betroffenen Amtsträger (Art. 2 lit. e DSG/SH). Es handelt sich im wesentlichen um Informationen über einzelne Handlungen, wel-- 4 of 5 -2001 5 che die Amtsträger im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Öffentlichkeit vornahmen. Diese Daten sind damit nicht geeignet, die Persönlichkeit der Betroffenen beziehungsweise ihrer Nachkommen zu beeinträchtigen. In diesen Fällen ist daher entgegen der Empfehlung des Datenschutzbeauftragten von Auflagen abzusehen. 5.– Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um Publikation der Dissertation in der vorliegenden Fassung abzuweisen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, die Veröffentlichung seiner Dissertation so vorzunehmen, dass die darin erwähnten Täter und Opfer nicht bestimmbar sind. Diese Auflage gilt für alle entsprechenden Daten aus den Gerichtsarchiven (einschliesslich Kantonsgericht und Jugendanwaltschaft).

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