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Entscheid

Nr. 95/2003/1

Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 164 Abs. 1 StPO; § 12 Abs. 1 und Abs. 3 GefV; § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO.

19. Mai 2004Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

285.

ff. E. 3).

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2004 3 d) Die Bestimmungen von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stimmen mit diesen Grundsätzen im Prinzip überein oder können jedenfalls entsprechend gehandhabt werden. Dass in Zweifelsfällen (insbesondere hinsichtlich der Utensilien für die Selbstbeschäftigung) nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zuständigen Verfahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird, ist mit Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. mit den massgebenden Grundrechts- und Konventionsgarantien durchaus vereinbar, zumal in diesen Fällen eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung durch den gemäss Art. 164 Abs. 3 StPO verantwortlichen Verfahrensleiter angezeigt ist. Entsprechende Anordnungen trifft der zuständige Untersuchungsrichter auf dem Formular "Eintritt in die Untersuchungshaft", wobei im Fall, welcher Anlass zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gab, dem Inhaftierten keine weiteren Gegenstände belassen wurden. e) Unbestreitbar gehören jedoch Haus- und Autoschlüssel nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden, weshalb diese im erwähnten Fall zu Recht mit den abgenommenen persönlichen Effekten aufbewahrt wurden. Ähnlich wie bei der Barschaft sprechen hiefür nicht nur Gründe der Anstaltsordnung, sondern auch Interessen der Inhaftierten selber, weil dadurch ein möglicher Verlust während des Gefängnisaufenthaltes vermieden werden kann. Ein Verlust oder eine missbräuchliche Verwendung der bei der Gefängnisverwaltung sichergestellten persönlichen Effekten erscheint im übrigen durch die entsprechenden Aufbewahrungs- und Registrierungsvorschriften ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 2–4 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO; zur Zulässigkeit der Behändigung und Verwendung der sichergestellten Schlüssel für eine Fahrzeugdurchsuchung bzw. für die Herausgabe der persönlichen Effekten an die frühere Wohnungspartnerin des Klienten des Beschwerdeführers vgl. im übrigen den Entscheid von heute in der Beschwerdesache Nr. 51/2003/37). f) Die vorliegende Beschwerde erscheint somit aufgrund der vorgenommenen summarischen Beurteilung als unbegründet.

2004 3 d) Die Bestimmungen von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stimmen mit diesen Grundsätzen im Prinzip überein oder können jedenfalls entsprechend gehandhabt werden. Dass in Zweifelsfällen (insbesondere hinsichtlich der Utensilien für die Selbstbeschäftigung) nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zuständigen Verfahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird, ist mit Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. mit den massgebenden Grundrechts- und Konventionsgarantien durchaus vereinbar, zumal in diesen Fällen eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung durch den gemäss Art. 164 Abs. 3 StPO verantwortlichen Verfahrensleiter angezeigt ist. Entsprechende Anordnungen trifft der zuständige Untersuchungsrichter auf dem Formular "Eintritt in die Untersuchungshaft", wobei im Fall, welcher Anlass zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gab, dem Inhaftierten keine weiteren Gegenstände belassen wurden. e) Unbestreitbar gehören jedoch Haus- und Autoschlüssel nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden, weshalb diese im erwähnten Fall zu Recht mit den abgenommenen persönlichen Effekten aufbewahrt wurden. Ähnlich wie bei der Barschaft sprechen hiefür nicht nur Gründe der Anstaltsordnung, sondern auch Interessen der Inhaftierten selber, weil dadurch ein möglicher Verlust während des Gefängnisaufenthaltes vermieden werden kann. Ein Verlust oder eine missbräuchliche Verwendung der bei der Gefängnisverwaltung sichergestellten persönlichen Effekten erscheint im übrigen durch die entsprechenden Aufbewahrungs- und Registrierungsvorschriften ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 2–4 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO; zur Zulässigkeit der Behändigung und Verwendung der sichergestellten Schlüssel für eine Fahrzeugdurchsuchung bzw. für die Herausgabe der persönlichen Effekten an die frühere Wohnungspartnerin des Klienten des Beschwerdeführers vgl. im übrigen den Entscheid von heute in der Beschwerdesache Nr. 51/2003/37). f) Die vorliegende Beschwerde erscheint somit aufgrund der vorgenommenen summarischen Beurteilung als unbegründet.

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