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Entscheid

Nr. 95/2003/2°

Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 und Art. 157 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK.

19. Mai 2004Deutsch3 min

Source sh.ch

Erwägungen

18.25

Uhr an seinem Wohnort polizeilich festgenommen, unter Vorweisung des schriftlichen Zuführungsbefehls, aus welchem sich ergibt, dass ihm Körperverletzung vorgeworfen und Kollusionsgefahr angenommen wird. Nach Durchführung der ebenfalls gestützt auf einen schriftlichen Befehl erfolgten Hausdurchsuchung wurde der Festgenommene ab 19.15 Uhr polizeilich einvernommen, wobei der Tatvorwurf näher erläutert wurde. Am Nachmittag des 27. März 2003 erfolgte sodann die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme gemäss Art. 156 StPO, wobei der Betroffene wiederum über die Gründe für die Untersuchungshaft (auch über die nach Auffassung des Untersuchungsrichters bestehende Kollusionsgefahr) unterrichtet und dazu angehört wurde. Anschliessend hat der zuständige Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft mündlich angeordnet und kurz begründet und dem Verhafteten am Folgetag um 17.00 Uhr die schriftlich begründete Haftverfügung übergeben, wie dies der Vorschrift von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 StPO entspricht. Nicht erforderlich ist, dass im Zuführungsbefehl bzw. in der Haftverfügung bereits die genaue rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten angegeben wird, zumal dies in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens meist ohnehin noch nicht möglich ist (...).

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