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Entscheid

Nr. 96/2014/1

Art. 25 Abs. 1, Art. 311 Abs. 2, Art. 315 Abs. 1, Art. 315a Abs. 1 und Art. 444 ZGB.

21. Februar 2014Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Fassung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2013.

2.

Vgl. Art. 440 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Auer/Marti, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 444 N. 2, S. 558.

3.

Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200), Fassung vom 21. November 2011.

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3 Entzieht das Scheidungsgericht beiden Eltern die Sorge über die Kinder, so erhalten diese einen Vormund (Art. 311 Abs. 2 ZGB). Die Vollziehung der Kindesschutzmassnahme besteht in diesem Fall darin, dass die Kindesschutzbehörde den Vormund ernennt.4 b) Zuständig zum Vollzug der Kindesschutzmassnahmen ist grundsätzlich die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Als "übriger Fall" in diesem Sinn gilt unter anderem der Entzug der Obhutsberechtigung beider Eltern, die Inhaber der elterlichen Sorge sind und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.5 c) Im vorliegenden Fall wurde beiden Eltern die elterliche Obhut über die in Frage stehenden Kinder im Jahr 2009 vorsorglich und mit der Dauerplatzierung in einer Pflegefamilie im Juli 2010 endgültig entzogen. Die KESB V. erachtet es als fraglich, ob der Vater im Zeitpunkt des Scheidungsurteils … einen neuen, den früheren gemeinsamen ablösenden Wohnsitz begründet habe. Sie macht damit sinngemäss geltend, die Eltern hätten bei der Scheidung noch einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt; ein "übriger Fall" im Sinn von Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB liege damit nicht vor. Wie sie selber ausführt, kehrte der Vater jedoch – nachdem er im September 2009 mit einer Wegweisung und einem Rückkehrverbot belegt worden war – nicht mehr in die gemeinsame Wohnung in Y. zurück. Er hielt sich in der Folge in W. (TG) und X. (TG) auf. Die Adresse in X. bestand auch noch im Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Wieso unter diesen Umständen der Vater der in Frage stehenden Kinder in den rund zweieinhalb Jahren zwischen der faktischen Trennung der Eltern und dem Scheidungsurteil keinen neuen Wohnsitz begründet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Kommt dazu, dass auch die Mutter im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht mehr in Y. wohnte. Daher ist davon auszugehen, dass die Eltern im Zeitpunkt des Scheidungsurteils keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hatten. d) Mit der Anordnung der Vormundschaft hat das Kantonsgericht eine neue Kindesschutzmassnahme getroffen. Massgeblich für die Zuständigkeit

4.

Für das frühere Recht BGE 135 III 51 E. 4.1.

5.

Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 25 N. 9, S. 237, mit Hinweisen.

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4 zu deren Vollzug sind die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt. Es kann nicht an die Verhältnisse im Zeitpunkt früherer Kindesschutzmassnahmen angeknüpft und so eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs begründet werden. Im Zeitpunkt des Scheidungsurteils war beiden Eltern die elterliche Obhut entzogen. Sie hatten sodann keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr. Zuständig zum Vollzug der mit dem Scheidungsurteil getroffenen Kindesschutzmassnahme, d.h. zunächst zur Ernennung des Vormunds, ist somit gemäss Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB die Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder. Dieser befindet sich nicht im Kanton Schaffhausen, sondern in Z. (Bezirk V.; Kanton Zürich). Es ist daher festzustellen, dass die KESB Schaffhausen nicht zuständig ist zur Ernennung des Vormunds der in Frage stehenden Kinder. Die Sache ist zuständigkeitshalber an die KESB V. zu überweisen.

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