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Entscheid

Nr. 96/2014/2

Art. 25 Abs. 1, Art. 315, Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 ZGB

11. April 2014Deutsch10 min

Source sh.ch

Sachverhalt

Y.

Wird der Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils als massgeblicher Anknüpfungspunkt für den Vollzug der Beistandschaften über die Kinder betrachtet, so wäre dieser Vollzug ohne weiteres von der KESB Y. zu übernehmen. Diese hat denn auch gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB die Beistandschaft für die Mutter persönlich zur Weiterführung übernommen. c) Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sind die Wohnsitzzuständigkeit und die Aufenthaltszuständigkeit rechtlich grundsätzlich gleichwertig. Anders als im Erwachsenenschutzrecht (vgl. Art. 442 Abs. 2 ZGB) ist im Kindesschutzrecht die Aufenthaltszuständigkeit nicht auf Fälle beschränkt, in denen Gefahr im Verzug ist. Nach überwiegender Lehre und Praxis gebührt der Vorrang für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Einzelfall der Behörde, die mit den Verhältnissen besser vertraut ist bzw. den näheren Bezug zum Fall hat und den Schutz der betroffenen Person besser wahrnehmen kann.6 Das Bundesgericht hat allerdings in Frage gestellt, ob angesichts der Gliederung von Art. 315 ZGB – worin in Abs. 3 vorgeschrieben wird, dass die Aufsichtsbehörde die Wohnsitzbehörde über allfällige von ihr getroffene Massnahmen zu informieren hat (ohne entsprechende Pflicht auch bei der umgekehrten Konstellation) – die beiden Zuständigkeiten tatsächlich rechtlich gleichwertig seien. Es ist zum Schluss gelangt, jedenfalls bei der Übertragung einmal angeordneter Kindesschutzmassnahmen sei vom Vorrang der Wohnsitzzuständigkeit auszugehen; dies mit Blick darauf, dass bei negativen Kompetenzkonflikten eine möglichst einfache und klare Regelung unabdingbar sei, um im Einzelfall unergiebige Streitigkeiten über die Übernahme von Kindesschutzmassnahmen zu vermeiden.7

Erwägungen

5.

Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 25 N. 4, S. 236, mit Hinweisen.

6.

Diana Wider in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 N. 16, S. 859 f., mit Hinweisen.

7.

BGE 129 I 419 S. 423 f. E. 2.3.

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4 Art. 315 ZGB regelt die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Diese Bestimmung ist daher nicht direkt, sondern nur sinngemäss auf die gesetzlich nicht geregelte Übertragung bereits angeordneter Kindesschutzmassnahmen anwendbar. Im Erwachsenenschutzrecht ist zwar heute ausdrücklich vorgeschrieben, dass beim Wechsel des Wohnsitzes der schutzbedürftigen Person die Behörde am neuen Ort eine bestehende Massnahme ohne Verzug übernimmt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Angesichts der unterschiedlichen Regelung der Aufenthaltszuständigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann aber diese Beschränkung auf die Wohnsitzzuständigkeit ebenfalls nicht direkt, sondern nur analog für die Übernahme von Kindesschutzmassnahmen gelten. Dafür besteht somit weiterhin keine klare, direkt anwendbare gesetzliche Regelung. In dieser Situation ist auch nach Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts die Übertragung von Kindesschutzmassnahmen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach möglichst einfachen und klaren Regeln vorzunehmen. Das spricht für den Vorrang der Wohnsitzzuständigkeit. Ob dieser Vorrang bei einem negativen Kompetenzkonflikt absolut sei, kann jedoch offengelassen werden. Jedenfalls dann, wenn die Zuständigkeit schon bisher am Wohnsitz angeknüpft war, ist diese Zuständigkeitsgrundlage nach einem Wohnsitzwechsel prinzipiell beizubehalten, ohne umfassende Prüfung, ob unter den gegebenen Umständen allenfalls ein Wechsel der Zuständigkeitsgrundlage angezeigt sein könnte. Das steht nach allgemeinem Grundsatz unter dem Vorbehalt, dass die Zuständigkeit am neuen Wohnsitz mit dem Kindeswohl vereinbar sei.8 d) Im vorliegenden Fall wurden die Beistandschaften bisher an dem vom Wohnsitz der Mutter abgeleiteten Wohnsitz der Kinder geführt. Bei der Tochter ist das besonders augenfällig, wurde doch die Beistandschaft seinerzeit von der Wohnsitzgemeinde Schaffhausen übernommen, obwohl der Aufenthalt des Kindes im Kanton Zürich beibehalten wurde. Aber auch die Beistandschaft für den Sohn wurde unter dem früheren Recht von der Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde weitergeführt, als das Kind in einer Pflegefamilie in einer andern Gemeinde untergebracht wurde. Aufgrund der Akten war das im Übrigen zunächst nur als Notfallplatzierung gedacht; für die endgültige Unterbringung wurde die Einweisung in eine Pflegefamilie im Kanton Bern, im Kanton St. Gallen oder im Kanton Appenzell Ausserrhoden geprüft. Die Tochter hat heute weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton Schaffhausen. Für sie ist daher die KESB Schaffhausen auf jeden Fall nicht

8.

Vgl. Kommentar von Cyril Hegnauer zu BGE 129 I 419, ZVW 2003, S. 465 ff.

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5 mehr zuständig. Auch der angebliche Aufenthalt in einer Entlastungsfamilie in U. und einer Pflegefamilie in V. (neben dem weiterbestehenden Aufenthalt im Heilpädagogischen Institut Z.) vermag keinen Anknüpfungspunkt zum Kanton Schaffhausen zu begründen. Der Sohn hat zwar seinen Aufenthalt in einer Pflegefamilie im Kanton Schaffhausen beibehalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass und inwieweit eine Übertragung der Beistandschaft an die für den neuen gesetzlichen Wohnsitz zuständige Behörde mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Die direkte persönliche Betreuung der verbeiständeten Kinder, insbesondere des Sohns, obliegt jedenfalls nicht dem Beistand bzw. der Beiständin. Die derzeitige Beiständin ist sodann erst seit 1. September 2012 im Amt. Sie hat im Übrigen selber die Übertragung der Beistandschaften für die Kinder an die KESB Y. beantragt. Die KESB Schaffhausen hat ihre Aufgabe erst mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 übernommen. Die bessere Vertrautheit mit den Verhältnissen insbesondere des Sohns ist insoweit zu relativieren; sie hat jedenfalls nicht derart überragende Bedeutung, dass das Kindeswohl nur mit einer Weiterführung der Beistandschaft im Kanton Schaffhausen gewahrt wäre. Würde bei den Kindern die Aufenthaltszuständigkeit als massgebend betrachtet, so wären für die drei Familienmitglieder drei verschiedene Kindesund Erwachsenenschutzbehörden zuständig: eine KESB im Kanton Zürich für die Tochter, die KESB Schaffhausen für den Sohn und die KESB Y. für die Mutter. Das wäre nicht sinnvoll. Der Sachzusammenhang spricht vielmehr klar für eine umfassende Zuständigkeit der KESB am Wohnsitz der Familie, d.h. der KESB Y., auch wenn die Massnahmen für die betroffenen Personen formell unabhängig voneinander sind. Die KESB Y. hat jedenfalls dem Hinweis der KESB Schaffhausen nicht widersprochen, dass die Mutter das Besuchsrecht gegenüber den Kindern nicht regelmässig ausübe und sich auch hieraus wohl Handlungsbedarf ergeben werde, gemeint wohl zumindest im Sinn einer Absprache der Beteiligten zur Sicherstellung der dem Kindeswohl dienenden persönlichen Kontakte. Die Koordination der Massnahmen am gleichen Ort ist auch insoweit zweckmässig. Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Mutter bei einer Anhörung durch die KESB Y. erklärt hat, sie sei damit einverstanden und es sei auch ihr Anliegen, dass die Beistandschaften für die Kinder weiterhin von der KESB Schaffhausen geführt würden. Zusammenfassend besteht unter den gegebenen Umständen kein Grund, mit Blick auf das Kindeswohl von der vorrangigen Wohnsitzzuständigkeit abzuweichen.

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6 e) Es ist daher festzustellen, dass die KESB Schaffhausen nicht mehr zuständig ist zum Vollzug der Beistandschaften über die in Frage stehenden Kinder. Die Sache ist im Sinn von Art. 444 Abs. 2 ZGB an die als zuständig erscheinende KESB Y. zu überweisen.

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