AKBES.2002.20
Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters
11. Juni 2002Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 9
§§ 32 Abs. 2, 80 STPO. Kostenauflage. Gibt der
Untersuchungsrichter einer Strafanzeige keine Folge, weil sie offensichtlich
grundlos ist, so wird kein Strafverfahren eröffnet. Es ist nicht zulässig, dem
Anzeiger Kosten zu überbinden.
Sachverhalt
L. wollte im Modegeschäft X. AG eine Kinderhose in eine
andere Grösse umtauschen. Er war nicht bereit, sich an der Kasse anzustellen
und zu warten. Er verliess das Geschäft mit der gewünschten Hose ohne sie
korrekt umgetauscht zu haben. Eine Verkäuferin meldete den Vorfall und die von
ihr notierte Autonummer des L. der Polizei, welche L. zu Hause aufsuchte, um
die Sache zu klären. L. schrieb der X. AG und verlangte eine Stellungnahme.
Weil die X. AG nicht reagierte, reichte L. Anzeige gegen die Verkäuferin wegen
falscher Anschuldigung ein. Zudem machte er Hausfriedensbruch durch die Polizei
geltend. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge mit der
Begründung, die Verkäuferin habe keine konkreten Anschuldigungen gegen L.
erhoben. Zudem habe die Polizei das Haus von L. nicht betreten, weshalb kein
Hausfriedensbruch vorliege. L. habe die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung reichte L. Beschwerde ein. Die Anklagekammer weist die
Beschwerde grundsätzlich ab, schützt den Kostenentscheid des
Untersuchungsrichters jedoch nicht.
Erwägungen
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Rekurs (als
Beschwerde bezeichnet) geltend, es rechtfertige sich nicht, ihm
Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen, würden diese doch faktisch eine
Strafe darstellen.
Nach § 32 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1)
können die Kosten des Strafverfahrens bei Freispruch und bei Einstellung des
Verfahrens ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn dieser schuldhaft
eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. § 32 StPO ist mit
"Kostenauflage bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens"
überschrieben. In diesem Paragraphen soll also geregelt werden, wer die Kosten
eines Strafverfahrens zu tragen hat, wenn das Verfahren nicht mit einem
Schuldspruch des Beschuldigten endet. Nach § 80 StPO hat der
Untersuchungsrichter die jeweilige Strafanzeige zu prüfen und ihr keine Folge
zu geben, wenn sie offensichtlich grundlos ist. Dies bedeutet, dass er in
diesen Fällen eben gerade kein Verfahren nach § 83 oder 86 ff. StPO eröffnet.
Es kommt gar nicht zu einem Verfahren, weil bereits aus der Anzeige ersichtlich
ist, dass die Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten nicht gegeben
sind. Ein Verfahren nach § 32 StPO ist also noch nicht eröffnet. So schreibt
auch Haefliger im Kommentar zum StPO-Entwurf, dass § 80 StPO nur gelte, wenn
der Untersuchungsrichter überhaupt nichts unternehme, der Anzeige von
vornherein keine Folge gebe. Dann könne aber auch keine Entschädigungsforderung
des Beschuldigten bestehen, sei dieser doch gar nicht in ein Strafverfahren
einbezogen worden. Dies muss auch für den Anzeiger gelten. Ihm dürfen keine
Kosten auferlegt werden, wenn er eben gerade nicht in ein Verfahren hineingezogen
worden ist, weil keines stattgefunden hat. Schliesslich kennt auch das
Bundesstrafprozessrecht ein gesetzlich nicht geregeltes Vorabklärungsverfahren,
in dem geprüft wird, ob überhaupt hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. In
diesem Verfahren dürfen auch noch keine zwangsprozessualen Massnahmen ergriffen
werden. Die Kosten dieses Verfahrens hat immer die Staatskasse zu tragen, wenn
es nicht zu einem förmlichen Verfahren kommt und bei der Vorabklärung bleibt
(Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997,
N 7 zu § 74).
Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 11. Juni 2002
(AKBES.2002.20)