Lexipedia

Entscheid

AKBES.2002.20

Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters

11. Juni 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

L. wollte im Modegeschäft X. AG eine Kinderhose in eine

andere Grösse umtauschen. Er war nicht bereit, sich an der Kasse anzustellen

und zu warten. Er verliess das Geschäft mit der gewünschten Hose ohne sie

korrekt umgetauscht zu haben. Eine Verkäuferin meldete den Vorfall und die von

ihr notierte Autonummer des L. der Polizei, welche L. zu Hause aufsuchte, um

die Sache zu klären. L. schrieb der X. AG und verlangte eine Stellungnahme.

Weil die X. AG nicht reagierte, reichte L. Anzeige gegen die Verkäuferin wegen

falscher Anschuldigung ein. Zudem machte er Hausfriedensbruch durch die Polizei

geltend. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge mit der

Begründung, die Verkäuferin habe keine konkreten Anschuldigungen gegen L.

erhoben. Zudem habe die Polizei das Haus von L. nicht betreten, weshalb kein

Hausfriedensbruch vorliege. L. habe die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

Gegen diese Verfügung reichte L. Beschwerde ein. Die Anklagekammer weist die

Beschwerde grundsätzlich ab, schützt den Kostenentscheid des

Untersuchungsrichters jedoch nicht.

Erwägungen

7.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Rekurs (als

Beschwerde bezeichnet) geltend, es rechtfertige sich nicht, ihm

Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen, würden diese doch faktisch eine

Strafe darstellen.

Nach § 32 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1)

können die Kosten des Strafverfahrens bei Freispruch und bei Einstellung des

Verfahrens ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn dieser schuldhaft

eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. § 32 StPO ist mit

"Kostenauflage bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens"

überschrieben. In diesem Paragraphen soll also geregelt werden, wer die Kosten

eines Strafverfahrens zu tragen hat, wenn das Verfahren nicht mit einem

Schuldspruch des Beschuldigten endet. Nach § 80 StPO hat der

Untersuchungsrichter die jeweilige Strafanzeige zu prüfen und ihr keine Folge

zu geben, wenn sie offensichtlich grundlos ist. Dies bedeutet, dass er in

diesen Fällen eben gerade kein Verfahren nach § 83 oder 86 ff. StPO eröffnet.

Es kommt gar nicht zu einem Verfahren, weil bereits aus der Anzeige ersichtlich

ist, dass die Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten nicht gegeben

sind. Ein Verfahren nach § 32 StPO ist also noch nicht eröffnet. So schreibt

auch Haefliger im Kommentar zum StPO-Entwurf, dass § 80 StPO nur gelte, wenn

der Untersuchungsrichter überhaupt nichts unternehme, der Anzeige von

vornherein keine Folge gebe. Dann könne aber auch keine Entschädigungsforderung

des Beschuldigten bestehen, sei dieser doch gar nicht in ein Strafverfahren

einbezogen worden. Dies muss auch für den Anzeiger gelten. Ihm dürfen keine

Kosten auferlegt werden, wenn er eben gerade nicht in ein Verfahren hineingezogen

worden ist, weil keines stattgefunden hat. Schliesslich kennt auch das

Bundesstrafprozessrecht ein gesetzlich nicht geregeltes Vorabklärungsverfahren,

in dem geprüft wird, ob überhaupt hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. In

diesem Verfahren dürfen auch noch keine zwangsprozessualen Massnahmen ergriffen

werden. Die Kosten dieses Verfahrens hat immer die Staatskasse zu tragen, wenn

es nicht zu einem förmlichen Verfahren kommt und bei der Vorabklärung bleibt

(Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997,

N 7 zu § 74).

Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 11. Juni 2002

(AKBES.2002.20)