AKBES.2003.47
Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters
24. Oktober 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 11
§ 82 StPO. Sicherheit für Prozesskosten. Wird im
Strafverfahren eine Frist für eine Prozesshandlung gesetzt, so ist die Sanktion
anzudrohen, die bei Unterlassen oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme
eintritt. Die gilt ebenso für jede weitere Fristerstreckung.
Sachverhalt
Z. und S. liessen durch ihren Vertreter Strafantrag stellen.
Der Untersuchungsrichter verfügte, es sei eine Prozesskostensicherheit zu
leisten; sonst werde dem Strafantrag keine Folge gegeben. Der Vertreter
erklärte, Z. und S. seien nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen
und ersuchte um Aussetzung der Bezahlung bzw. um Befreiung von der
Vorschusspflicht. Der Untersuchungsrichter setzte eine neue Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses, drohte aber keine Konsequenzen im Unterlassungsfall an.
Der Vertreter der beiden Strafantragstellerinnen bat erneut um Fristerstreckung
von vier Wochen, um Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der
Antragstellerinnen einzureichen. Der Untersuchungsrichter entsprach dem und
setzte eine neue Frist, ohne jedoch Sanktionen anzudrohen. Darauf leistete der
Untersuchungsrichter den Strafanträgen keine Folge mit der Begründung, der
Kostenvorschuss sei nicht innert Frist bezahlt worden bzw. die
Antragsstellerinnen hätten die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Die
Antragsstellerinnen gelangten an die Anklagekammer. Diese heisst die
Beschwerden gut und hebt die Verfügung des Untersuchungsrichters auf.
Erwägungen
3.
Der Untersuchungsrichter hat den Strafanträgen der beiden
Beschwerdeführerinnen lediglich aus dem Grund keine Folge gegeben, weil diese
den von ihnen verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt bzw. die
Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse nicht fristgerecht eingereicht
haben.
Nach § 82 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der
Untersuchungsrichter bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, den
Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Er setzt
ihm nach Gesetz für die Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist und
eröffnet ihm, dass bei Unterlassung dem Antrag keine Folge gegeben werde. Der
unbemittelte Antragsteller kann auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit
werden. Das Gesetz regelt nicht, ob bei Fristerstreckungen die Sanktion erneut
anzudrohen ist. Auch lassen sich dazu weder in Lehre noch Rechtsprechung
Ausführungen finden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich dafür anwendbare
Regeln allenfalls in anderen Rechtsgebieten finden lassen. Niklaus Schmid etwa
führt aus, dass angesichts der Nähe des Strafverfahrens- zum Zivilprozessrecht auch
die zivilprozessuale Literatur zu beachten sei (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,
Zürich 1997, N 52 zu § 4). Auch Robert Hauser und Erhard Schweri bezeichnen den
Zivilprozess als Schwesterdisziplin des Strafprozesses (Robert Hauser / Erhard
Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, N 7 zu § 3). Es kann
sich deshalb rechtfertigen, Bestimmungen des Zivilprozesses sinngemäss auch im
Strafprozess anzuwenden, wenn sie im Strafprozess fehlen. Nach SOG 1975 Nr. 13
(unter Hinweis auf § 87 und 94 Abs. 2 ZPO) ist im Zivilprozess bei einer
Fristerstreckung jedes Mal erneut die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassung
oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme der Prozesshandlungen eintritt. Dies
deshalb, weil die Strenge des Gesetzes (Verwirkung) den Betroffenen überaus
hart treffen kann und deshalb eine klare Regelung als angezeigt erscheint.
Diese Regelung erscheint auch im Strafprozess sinnvoll. Dem Strafantragsteller
soll unmissverständlich klar gemacht werden, was die Unterlassung der Vornahme
der Prozesshandlung – nämlich die Bezahlung des Kostenvorschusses oder der
Einreichung der Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse – zur Folge
hat. Wird die Sanktion in den Fristerstreckungsverfügungen nicht angedroht,
bleibt die Folge des Unterlassens unklar, zumal eine klare gesetzliche Regelung
fehlt. Die Sanktion der Keine-Folge-Verfügung im Unterlassungsfall ist deshalb
auch im Strafverfahren in jeder Fristerstreckungsverfügung ausdrücklich anzudrohen.
Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 24. Oktober 2003
(AKBES.2003.47)