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Entscheid

AKBES.2003.47

Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters

24. Oktober 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Z. und S. liessen durch ihren Vertreter Strafantrag stellen.

Der Untersuchungsrichter verfügte, es sei eine Prozesskostensicherheit zu

leisten; sonst werde dem Strafantrag keine Folge gegeben. Der Vertreter

erklärte, Z. und S. seien nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen

und ersuchte um Aussetzung der Bezahlung bzw. um Befreiung von der

Vorschusspflicht. Der Untersuchungsrichter setzte eine neue Frist zur Bezahlung

des Kostenvorschusses, drohte aber keine Konsequenzen im Unterlassungsfall an.

Der Vertreter der beiden Strafantragstellerinnen bat erneut um Fristerstreckung

von vier Wochen, um Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der

Antragstellerinnen einzureichen. Der Untersuchungsrichter entsprach dem und

setzte eine neue Frist, ohne jedoch Sanktionen anzudrohen. Darauf leistete der

Untersuchungsrichter den Strafanträgen keine Folge mit der Begründung, der

Kostenvorschuss sei nicht innert Frist bezahlt worden bzw. die

Antragsstellerinnen hätten die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Die

Antragsstellerinnen gelangten an die Anklagekammer. Diese heisst die

Beschwerden gut und hebt die Verfügung des Untersuchungsrichters auf.

Erwägungen

3.

Der Untersuchungsrichter hat den Strafanträgen der beiden

Beschwerdeführerinnen lediglich aus dem Grund keine Folge gegeben, weil diese

den von ihnen verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt bzw. die

Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse nicht fristgerecht eingereicht

haben.

Nach § 82 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der

Untersuchungsrichter bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, den

Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Er setzt

ihm nach Gesetz für die Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist und

eröffnet ihm, dass bei Unterlassung dem Antrag keine Folge gegeben werde. Der

unbemittelte Antragsteller kann auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit

werden. Das Gesetz regelt nicht, ob bei Fristerstreckungen die Sanktion erneut

anzudrohen ist. Auch lassen sich dazu weder in Lehre noch Rechtsprechung

Ausführungen finden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich dafür anwendbare

Regeln allenfalls in anderen Rechtsgebieten finden lassen. Niklaus Schmid etwa

führt aus, dass angesichts der Nähe des Strafverfahrens- zum Zivilprozessrecht auch

die zivilprozessuale Literatur zu beachten sei (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,

Zürich 1997, N 52 zu § 4). Auch Robert Hauser und Erhard Schweri bezeichnen den

Zivilprozess als Schwesterdisziplin des Strafprozesses (Robert Hauser / Erhard

Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, N 7 zu § 3). Es kann

sich deshalb rechtfertigen, Bestimmungen des Zivilprozesses sinngemäss auch im

Strafprozess anzuwenden, wenn sie im Strafprozess fehlen. Nach SOG 1975 Nr. 13

(unter Hinweis auf § 87 und 94 Abs. 2 ZPO) ist im Zivilprozess bei einer

Fristerstreckung jedes Mal erneut die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassung

oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme der Prozesshandlungen eintritt. Dies

deshalb, weil die Strenge des Gesetzes (Verwirkung) den Betroffenen überaus

hart treffen kann und deshalb eine klare Regelung als angezeigt erscheint.

Diese Regelung erscheint auch im Strafprozess sinnvoll. Dem Strafantragsteller

soll unmissverständlich klar gemacht werden, was die Unterlassung der Vornahme

der Prozesshandlung – nämlich die Bezahlung des Kostenvorschusses oder der

Einreichung der Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse – zur Folge

hat. Wird die Sanktion in den Fristerstreckungsverfügungen nicht angedroht,

bleibt die Folge des Unterlassens unklar, zumal eine klare gesetzliche Regelung

fehlt. Die Sanktion der Keine-Folge-Verfügung im Unterlassungsfall ist deshalb

auch im Strafverfahren in jeder Fristerstreckungsverfügung ausdrücklich anzudrohen.

Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 24. Oktober 2003

(AKBES.2003.47)