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Entscheid

AKBES.2003.65

Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters

28. Januar 2004Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Dezember 2002 reichte X. als gesetzliche Vertreterin von

Peter und Ruedi X. eine Strafanzeige gegen Y. ein; dies wegen Verdachts der

sexuellen Nötigung, der Schändung, der wiederholten sexuellen Handlung mit

Kindern, der einfachen Körperverletzung und der Drohung. Der

Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige keine Folge mit der Begründung, in

einem parallel gegen Z. geführten Strafverfahren habe ein Gutachter empfohlen,

die Aussagen von Peter und Ruedi nicht als Grundlage für ein Strafverfahren

heranzuziehen. Da sich der Tatverdacht lediglich auf die Aussagen der beiden

Buben stütze und keine weiteren Beweismittel vorlägen, reiche das Beweismaterial

für eine Verurteilung nicht aus.

Erwägungen

3.

Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte nach

Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen von

Beweismitteln gegeben werden müssen. Sie machen sinngemäss die Verletzung des

Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend.

Nach § 14 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der

Verletzte bzw. das Opfer Untersuchungshandlungen beantragen. Weder die

Strafprozessordnung noch das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) sehen aber das

Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten vor. Aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs. Einem gerichtlichen Entscheid dürfen nur Tatsachen und

Beweismittel zugrunde gelegt werden, die den betroffenen Beteiligten eröffnet

wurden und zu denen sie sich äussern konnten (Niklaus Schmid:

Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 251 zu § 16 ZH-StPO). Als Beteiligte gelten

nicht nur der Beschuldigte, sondern auch das Opfer und der Verletzte (Niklaus

Schmid, a.a.O., N 253 zu § 16 ZH-StPO). Daraus folgt, dass ein Opfer

Gelegenheit erhalten muss, zu einem Gutachten Stellung nehmen zu können

(sinngemäss Niklaus Schmid: a.a.O., N 250 zu § 16 f. ZH-StPO). (...)

Obergericht Anklagekammer, Beschluss vom 28. Januar 2004

(AKBES.2003.65)