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Entscheid

BEI.19.3

Urteil vom 5. Dezember 2019 betreffend Def. Perimeterbeitrag Deckbelag (pdf, 122 KB) Urteil vom 5. Dezember 2019 betreffend Def. Perimeterbeitrag Deckbelag (pdf, 122 KB)

5. Dezember 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Vom 24. März 2011 bis 22. April 2011 legte die Einwohnergemeinde (EG) X den Perimeterplan Cstrasse neu öffentlich auf. Am 14. Februar 2013 übernahm die Gemeinde vom Grundstück GB X Nr. 001 (557 m2) des damaligen Eigentümers D Z eine Teilfläche von 18 m2 zum Preis von Fr. 7'092.- in den Strassenperimeter. Gemäss Anzeige über grundbuchliche Änderungen an Grundstücken vom 12. September 2014 kauften A und B Y von D Z die Liegenschaft GB Nr. 001 (539 m2; Kaufvertrag vom …….).

1.2

Mit Rechnung vom 30. Juni 2015 verlangte die EG X von A und B Y Fr. 1'732.65 als definitiven Perimeterbeitrag für den Strassenbau Cstrasse bei einer Perimeterfläche von 184 m2 à Fr. 47.96, ausmachend Fr. 8'824.65, abzüglich der Landabtretung von Fr. 7'092.-. Die Gemeinde erläuterte die Kosten und wies darauf hin, dass der Deckbelag noch nicht ausgeführt sei und später in Rechnung gestellt werde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 hielt die Gemeinde fest, dass die Vergütung der Landabtretung unrechtmässig erfolgt sei; sie machte gegenüber A und B X einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags von Fr. 7'092.- geltend. Gleichzeitig wurden die Grundeigentümer zu einem erläuternden Gespräch eingeladen.

1.3

Mit erster Rechnung vom 31. Januar 2019 verlangte die EG X von A und B Y Fr. 7'092.als definitiven Perimeterbeitrag Deckbelag für den Strassenbau Cstrasse und machte eine Rückforderung aus unrechtmässiger Vergütung der Landabtretung von GB Nr. 001 geltend. Mit der Abrechnung vom 30. Juni 2015 sei irrtümlicherweise die Landabtretung von 18 m2 à Fr. 394.- verrechnet worden. Die Gemeinde verwies zudem auf ihr Schreiben vom 19. Februar 2018 und die Besprechung vom 2. März 2018. Ausserdem wurde die Rechnung in einem Begleitschreiben erläutert. Mit zweiter Rechnung vom 31. Januar 2019 verlangte die Gemeinde von A und B Y Fr. 520.70, ebenfalls als definitiven Perimeterbeitrag Deckbelag für den Strassenbau Cstrasse betreffend GB Nr. 001, bei einer Perimeterfläche von 184 m2 (Fläche: 195 m2, abzügl. Korrektur: 11 m2) à Fr. 2.83. Die Gemeinde verwies dazu auf ihr Schreiben vom 30. Juni 2015. Die Kosten für den Deckbelag würden Fr. 19'151.- betragen; 95 % dieser Kosten, d.h. Fr. 18'194.-, seien den Anstössern als Perimeterbeiträge in Rechnung zu stellen.

1.4

Gegen diese beiden Rechnungen erhoben A und B Y mit zwei separaten Eingaben vom 4. Februar 2019 Einsprache. Am 6. Februar 2019 wurden die Einsprecher zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Gemeindeverwaltung eingeladen. Am 21. Februar 2019 zeigte der Rechtsvertreter der Einsprecher der Gemeinde sein Vertretungsverhältnis an. Er ersuchte v.a. um Erläuterung des Betrags von Fr. 7'092.- und um Akteneinsicht.

1.5 Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019, mitgeteilt am 26. Februar 2019 wurden die Einsprachen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die umstrittene Fläche von 18 m2 sei nie Teil des Grundstücks der Einsprecher gewesen. Die Gemeinde habe bereits im 2013 diese Fläche von D Z erworben und in den Strassenperimeter überführt. Die Entschädigung sei D Z im 2017 überwiesen worden. Die Vergütung der Einsprecher mit der definitiven Beitragsrechnung von 2015 in Höhe von Fr. 7'092.- sei demnach -- 2 of 9 --

1.5 Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019, mitgeteilt am 26. Februar 2019 wurden die Einsprachen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die umstrittene Fläche von 18 m2 sei nie Teil des Grundstücks der Einsprecher gewesen. Die Gemeinde habe bereits im 2013 diese Fläche von D Z erworben und in den Strassenperimeter überführt. Die Entschädigung sei D Z im 2017 überwiesen worden. Die Vergütung der Einsprecher mit der definitiven Beitragsrechnung von 2015 in Höhe von Fr. 7'092.- sei demnach -- 2 of 9 --

3 ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Es hätten sich folgende Grundstückbewegungen ergeben: Fläche (D Z): 557 m2; davon laut Mutationsplan Nr. …., Parzelle e): 18 m2, in den Strassenperimeter der Gemeinde; Kaufpreis: Fr. 7'092.-. Im 2014 seien total 539 m2 an die neuen Eigentümer übergegangen. Die Einsprecher hätten 464 m2 übernommen. Die Differenz von 75 m2 sei an E und F V gegangen.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liessen A und B Y (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. März 2019 Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission einreichen. Es wurde beantragt, die Rechnung der EG X vom 31. Januar 2019 betreffend Rückforderung unrechtmässige Vergütung Landabtretung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer den fakturierten Betrag nicht zu bezahlen hätten; eventuell sei der Rechnungsbetrag angemessen herabzusetzen. Weiter sei die Rechnung der Gemeinde betreffend definitiver Perimeterbeitrag Deckbelag angemessen herabzusetzen. Sodann sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem seien die Beschwerdeführer für die vorliegenden Vertretungskosten zu entschädigen und es seien die Verfahrenskosten der Gemeinde aufzuerlegen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer würden den Betrag von Fr. 7'092.- nicht schulden; die Forderung der Gemeinde sei unberechtigt. Die Verfügung vom 30. Juni 2015 sei nicht formell widerrufen worden und daher nach wie vor gültig. Offenbar gehe es hier um eine irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld und eine Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Forderung sei verjährt, die Beschwerdeführer würden die Einrede der Verjährung erheben. Die Gemeinde könne sich für ihre Forderung von Fr. 7'092.- auf keine Rechtsgrundlage stützen; die Forderung sei daher nicht geschuldet. Allenfalls sei die gesamte Verfügung vom 30. Juni 2015 als widerrufen anzusehen. Die Beschwerdeführer müssten die damals verfügten Perimeterbeiträge von Fr. 8'824.65 anfechten können. Sie würden die Korrektheit der damaligen Berechnung der Beiträge bestreiten; die Perimeterfläche von 184 m2 sei falsch berechnet worden und zu hoch. Dies gelte auch in Bezug auf die Rechnung über Fr. 520.70.

2.2 Mit Verfügung der Schätzungskommission vom 18. März 2019 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer Frist gesetzt zur einlässlichen Begründung der Eingabe und zur Begründung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. März 2019 auf die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2019 hielt die Gemeinde fest, dass die Akten auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden könnten. Mit Brief vom 9. April 2019 an die Schätzungskommission hielt der Vertreter v.a. fest, dass noch keine umfassende Akteneinsicht bei der Gemeinde möglich gewesen sei. Am 9. April 2019 begründete der Vertreter auch den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

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4 Am 18. April 2019 verlangte der Vertreter von der Gemeinde Akteneinsicht. Mit Verfügung der Schätzungskommission vom 24. April 2019 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung ihrer Eingabe entsprochen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 an den Vertreter nahm die Gemeinde zu dessen Schreiben vom 18. April 2019 bzw. zur Akteneinsicht Stellung.

2.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 11. Juni 2019 hielten die Beschwerdeführer an den bisherigen Rechtsbegehren grundsätzlich fest. Zudem wurde beantragt, auch die Rechnung der Gemeinde betreffend definitiver Perimeterbeitrag Deckbelag sei aufzuheben. Das bisherige Herabsetzungsbegehren werde neu zum Eventualbegehren. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, solange die Gemeinde kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewähre, könne die Beschwerde auch nicht abschliessend begründet werden. Es würden nach wie vor relevante Akten fehlen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen würden erhebliche Unklarheiten bestehen. Die Beschwerde sei schon wegen der Verletzung des Akteneinsichtsrechts gutzuheissen. Sodann sei der Betrag von Fr. 7'092.- aus diversen Gründen nicht geschuldet. Weiter seien die Gesamterstellungskosten von Fr. 324'393.- nicht überprüfbar. Dies treffe ebenso auf die Perimeterfläche zu. Allenfalls sei noch ein Betrag von Fr. 5'207.45 geschuldet. Die Rechnung betreffend den Deckbelag sei auch nicht korrekt. Das gelte auch für die Schlussrechnung der G H Strassen- und Tiefbau AG; diese sei zu korrigieren. Die verlangten Korrekturen würden zwingend zu einer Reduktion der Beitragsrechnung führen.

2.4 Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragte die Gemeinde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer für den Perimeterbeitrag Deckbelag Cstrasse neu vollumfänglich beitragspflichtig seien, die Landvergütung unrechtmässig gewesen sei und zurückerstattet werden müsse. Eventualiter seien der Perimeterbeitrag und die Rückerstattung der Landvergütung im Ermessen der Schätzungskommission festzulegen; unter o/e Kostenfolge zuzügl. 7.7 % MWST zulasten der Beschwerdeführer. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rechnung bzw. Verfügung vom 30. Juni 2015 sei ursprünglich fehlerhaft; sie sei daher widerrufen und korrigiert worden. Zudem sei den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt worden. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts überwiege gegenüber der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz. Sodann sei die Forderung der Gemeinde nicht verjährt. Weiter habe sich die Gemeinde bei der Rechnungstellung kulant gezeigt. Ausserdem sei die Entreicherung aus dem Vermögen der Gemeinde ohne Grund erfolgt. Auch die relative Frist von einem Jahr seit der Entdeckung des Mangels sei eingehalten worden. Am 14. Oktober 2019 erhielt der Vertreter der Beschwerdeführer antragsgemäss die Vernehmlassungsunterlagen zur Einsichtnahme.

2.5 Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Die Verfügung vom 30. Juni 2015 sei für beide Parteien in Rechtskraft erwachsen. Diese sei weder mit Schreiben vom 19. Februar 2018 noch mit Verfügung vom 31. Januar 2019 widerrufen worden. Die Einsprache sei am 21. Februar 2019 gar nicht behandelt worden. Daher sei der Einspracheentscheid vom -- 4 of 9 --

5 26. Februar 2019 nichtig. Die Aufhebung einer fehlerhaften Verfügung müsse zwingend mit einer anfechtbaren Verfügung erfolgen; dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Rückforderung habe keine Rechtsgrundlage. Zudem wäre der Widerruf der ursprünglichen Verfügung vom 30. Juni 2015 unverhältnismässig gewesen; die Beschwerdeführer seien in ihrem Vertrauen in die Rechtmässigkeit dieser Verfügung zu schützen. Die Gemeinde setze sich im Übrigen mit den Argumenten der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Verfügung vom 31. Januar 2019 sei nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist und damit zu spät erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Die Schätzungskommission ist zur Behandlung der Eingabe zuständig. Die Beschwerdeführer sind durch die Beitragsauflage beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Im vorliegenden Fall sind zwei Rechnungen der Gemeinde bezüglich des Strassenbaus Cstrasse streitig; zum einen diejenige betreffend die Rückforderung der unrechtmässigen Vergütung der Landabtretung von GB X Nr. 001 und zum anderen die Rechnung bezüglich des definitiven Perimeterbeitrags Deckbelag.

2.1 Gemäss § 108 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden angemessene Beiträge zu verlangen, wenn Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. Die Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) wiederholt in § 6 Abs. 1 den Grundsatz der Beitragspflicht von § 108 Abs. 1 PBG. Danach haben Grundeigentümer, welche durch den Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten. § 7 Abs. 1 GBV bezeichnet als solchen Neubau das Erstellen einer neuen Strasse oder einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage. Strassenausbau bedeutet die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelages oder die Erneuerung des Strassenunterbaus (§ 7 Abs. 2 GBV).

2.2 Die Erhebung der Beiträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Erhebt eine Gemeinde Grundeigentümerbeiträge, hat sie deren voraussichtliche Höhe vor Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem öffentlich aufzulegenden Beitragsplan festzuhalten (§§ 9 und 15 GBV). Diese Bestimmungen stellen sicher, dass die Grundeigentümer sich vor Baubeginn über die Kosten der Erschliessung orientieren und diese allenfalls in einem Beschwerdeverfahren überprüfen lassen können. Nach dem Bau der Anlage ist die definitive Beitragsverfügung zu erlassen, welche Kostensteigerungen enthalten kann. Die definitive Beitragssumme darf aber den Betrag des voraussichtlichen Betreffnisses nach § 15 GBV um nicht mehr als 20 % übersteigen; Mehrkosten hat die Gemeinde zu tragen. Einsprachen können sich nur noch gegen die Abrechnungssumme richten (vgl. § 18 GBV).

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3.1 Die Gemeinde übernahm am 14. Februar 2013 vom betroffenen Grundstück GB Nr. 001 eine Teilparzelle von 18 m2 zum Preis von Fr. 7'092.- vom damaligen Eigentümer D Z. Dieser Betrag wurde in der Folge mit Rechnung vom 30. Juni 2015 betreffend Strassenbau Cstrasse vom definitiven Perimeterbeitrag von Fr. 8'824.65 abgezogen und es wurde den Beschwerdeführern der Betrag von Fr. 1'732.65 fakturiert. Diese Rechnung wurde akzeptiert und unbestrittenermassen bezahlt. Ebenso unbestritten wies D Z Mitte Oktober 2017 die Gemeinde darauf hin, ihm sei der Betrag von Fr. 7'092.- noch nicht ausbezahlt worden. Dies war denn laut Gemeinde der Fall und dieser Betrag wurde am 14. Februar 2018 D Z überwiesen. Am 19. Februar 2018 wies die Gemeinde die Beschwerdeführer schriftlich auf die unzutreffende Verrechnung der Landabtretung hin und ersuchte um Rückzahlung des Betrags von Fr. 7'092.-. Mit Rechnung vom 31. Januar 2019 machte die Gemeinde diesen Betrag von den Beschwerdeführern geltend. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Einsprache; sie wurden in der Folge von der Gemeinde angehört. Diese wies an der nicht öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2019 (Vorakten, Beilage 12) die Einsprache ab (mitgeteilt mit Entscheid-Schreiben vom 26.2.2019). Von Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids infolge nicht stattgefundener Sitzung (Replik, S. 3 unten) kann insofern keine Rede sein.

3.2 Falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern, können Verfügungen und Entscheide durch die zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden (§ 22 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sodann können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden. Dies gilt auch für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht wurden oder namentlich im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rzn. 187 und 760). Weiter bestehen unbestrittenermassen keine kantonalrechtlichen Bestimmungen, welche die Verjährung von Perimeterbeiträgen regeln würden. Es sind daher die allgemeinen Grundsätze über die Verjährung gemäss Zivilrecht anzuwenden (vgl. SOG 1992 Nr. 38 mit Hinw., v.a. auf BGE 112 Ia 262). Dabei drängt es sich auf, analog Art. 127 ff. des Obligationenrechts (OR) heranzuziehen; danach gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

3.3 Vorliegend ist die Rechnung vom 30. Juni 2015, welcher aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und der Unterschriften im beiliegenden Schreiben gleichen Datums Verfügungscharakter zukommt, unbestrittenermassen fehlerhaft; die Beschwerdeführer waren nicht Eigentümer des vor der Handänderung abgetretenen Landes. Sie haben die Rechnung vom 30. Juni 2015 indes ohne weiteres bezahlt. Dass der vormalige Grundeigentümer den Beschwerdeführern zugesichert habe, dass keine weiteren Kosten bezüglich des Landverkaufs zu erwarten seien, kann hier nicht massgebend sein; auf guten Glauben bzw. Vertrauensschutz können sich die Beschwerdeführer insofern nicht erfolgreich berufen. Die Fehlerhaftigkeit der Rechnung vom 30. Juni 2015 wurde infolge des Einwands von D Z vom 16. Oktober 2017 gegenüber den Beschwerdeführern am 18. Februar 2018 geltend gemacht. Damit wurde die relative Verjährungsfrist von 1 Jahr seit Kenntnis des Anspruchs (Mitte Oktober 2017; vgl. Art. 67 Abs. 1 OR) rechtzeitig unterbrochen. Ausserdem ist der Anspruch der Gemeinde seit Rechnungstellung vom 30. Juni 2015 unter dem Aspekt der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 resp. Art. 67 Abs. 1 OR) ebenso wenig verjährt. Die Beschwerde erweist sich in diesem ersten Punkt als unbegründet.

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3.4 Was die Beschwerdeführer weiter dagegen eingewendet haben, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar ist die Rechnung bzw. die Verfügung vom 30. Juni 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Mit Rechnung vom 30. Januar 2019, welcher ebenfalls Verfügungscharakter zukommt (vgl. oben, E. 3.3), hat die Gemeinde die Verfügung vom 30. Juni 2015, wenn auch nicht ausdrücklich, doch inhaltlich widerrufen und die strittige Rückforderung von Fr. 7'092.- erneut geltend gemacht, nach der ersten Geltendmachung vom 19. Februar 2018. Dort hat die Gemeinde bereits festgehalten, dass es sich um eine irrtümliche Verrechnung handelt. Die relative einjährige Verjährungsfrist für diese Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Art. 62 ff. OR) wurde wie gesehen eingehalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Schreiben der Gemeinde vom 19. Februar 2018 verjährungsunterbrechende Wirkung, genügt in dieser Hinsicht doch jegliche geeignete Einforderungshandlung; eine Verfügung ist dafür nicht erforderlich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 777). Die Forderung der Gemeinde ist demnach berechtigt und damit von den Beschwerdeführern geschuldet. Dass sodann die Perimeterfläche von 184 m2 falsch berechnet worden wäre, ist anhand der Unterlagen und Angaben nicht erkennbar. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Berechnung (Beilage 44) vermag die Flächenberechnung der Gemeinde gemäss deren Angaben laut Kreisgeometer, Grundbuch und Beitragsplan (Beschwerdebeilage 13) nicht zu widerlegen. Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte zudem bei der Gemeinde Einsicht in die dort vorhandenen Akten nehmen; weitere von ihm verlangte Akten sind laut Gemeinde nicht vorhanden (Schreiben Vertreter vom 9.4.2019, Beilage Einsichtnahme in die fraglichen Akten). Zudem stellte die Gemeinde dem Vertreter diverse Akten zu, insbesondere Baurechnungen und Schlussrechnungen (Replik vom 11.6.2019, Beilagen 13-41). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann hier nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden (vgl. dagegen Urteil des Bundesgerichts vom 29.1.2007,1P.604/2006, E. 3.4). Dass eine zweite Fassung des Beitragsplans, anders als die erste Fassung, nicht datiert ist, kann vorliegend nicht schaden. Dies gilt auch für den Umstand, dass nachträglich offenbar noch Anpassungsarbeiten bei den Randabschlüssen der Strasse vorgenommen wurden. Im Übrigen werden Ausführungspläne laufend angepasst, ohne dass diese stets zu unterschreiben wären. Ausserdem wären allfällige Unstimmigkeiten in der Schlussrechnung der G H Strassen- und Tiefbau AG vom Ingenieurbüro der Gemeinde zu bereinigen. Der damals mit Rechnung vom 30. Juni 2015 festgelegte Perimeterbeitrag von Fr. 8'824.65 ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.

4.1 Weiter hat die Gemeinde am 31. Januar 2019 den Beschwerdeführern auch den Betrag von Fr. 520.70 als definitiven Perimeterbeitrag Deckbelag in Rechnung gestellt, unter Beilage der Kostenaufteilung. Dabei wurde die Perimeterfläche von 195 m2 um 11 m2 auf

184 m2 korrigiert. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen ebenfalls Einsprache; sie wurden in der Folge von der Gemeinde auch diesbezüglich angehört. Die Einsprache wurde an der Gemeinderatssitzung vom 21. Februar 2019 abgewiesen (Mitteilung am 26.2.2019).

4.2 Aufgrund der Unterlagen und Angaben sind diese Deckbelagsarbeiten als Vollendungsarbeiten anzusehen (Bauende: Ende Juli 2016; Beschwerdebeilage 13). Dass es sich dabei nicht um Fertigstellungsarbeiten handeln würde, ist weder ersichtlich noch eingewendet worden; der Deckbelag wird denn grundsätzlich ein Jahr nach Ende des eigentlichen Strassenbaus aufgetragen. Auch wenn eine separate Abrechnung nur für den Deckbelag als ungewöhnlich erscheinen mag, hat die Gemeinde diese Kosten den Beschwerdeführern nach -- 7 of 9 --

8 dem Gesagten zurecht fakturiert. Dass der Betrag von Fr. 520.70 zu hoch wäre, ist nicht ersichtlich; die Nachberechnung der Beschwerdeführer ändert dabei nichts. Deren Eingabe ist auch in diesem zweiten Punkt unbegründet.

4.3 Was die Beschwerdeführer weiter dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergibt sich, dass die Gemeinde auch die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Rechnung von Fr. 520.70 behandelt hat. Dass dabei die Perimeterfläche falsch berechnet worden wäre, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben wie gesehen nicht ersichtlich (vgl. dazu oben, E. 3.4). Bezüglich der Akteneinsicht kann ebenfalls auf das oben Gesagte verwiesen werden. Das gilt auch in Bezug auf die Schlussrechnung G H und die diesbezüglich geltend gemachten Ungereimtheiten betreffend das in Rechnung gestellte Material. Dass die definitive Beitragssumme den provisorischen Betrag massgeblich übersteigen würden (vgl. 18 Abs. 1 GBV; oben, E. 2.2), ist im Übrigen nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden. Die Beschwerde ist nach den Erwägungen somit abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 1'100.festzulegen. Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch der Gemeinde ist keine Entschädigung geschuldet; sie ist nicht anwaltlich vertreten und zudem ist die Praxis der Schätzungskommission bei Parteientschädigungen an Gemeinden besonders zurückhaltend (vgl. § 77 VRG). **************** -- 8 of 9 --

9 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Präsident: Der Aktuar: M. Frey W. Hatzinger Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Präsidium der EG X (eingeschrieben) Expediert am:

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