BEI.24.1
Urteil vom 16. Oktober 2024 betreffend Beitragsplan (pdf, 99 KB) Urteil vom 16. Oktober 2024 betreffend Beitragsplan (pdf, 99 KB)
16. Oktober 2024Deutsch6 min
S chätzungs kommis s ion Urteil vom 16. Oktober 2024 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger In Sachen S KBEI 2024.1 X AG v.d. gegen Einw ohnergem einde Y betreffend Beitrags plan "…" Erwägungen 2. hat die Schätzungskommission den Akten e...
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S chätzungs kommis s ion
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger
In Sachen S KBEI 2024.1
X AG v.d.
gegen
Einw ohnergem einde Y
betreffend Beitrags plan "…"
Erwägungen
2.
hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1. Vom … April 2024 bis … Mai 2024 erfolgte in der Gemeinde Y die öffentliche Auflage des Beitragsplans «…». Der Vertreter der betroffenen Grundeigentümerin X AG erhob am 27. Mai 2024 bei der Gemeinde persönlich Einsprache gegen diesen Beitragsplan. Mit Entscheid vom 3. resp. 11. Juni 2024 trat der Gemeinderat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein.
1. Vom … April 2024 bis … Mai 2024 erfolgte in der Gemeinde Y die öffentliche Auflage des Beitragsplans «…». Der Vertreter der betroffenen Grundeigentümerin X AG erhob am 27. Mai 2024 bei der Gemeinde persönlich Einsprache gegen diesen Beitragsplan. Mit Entscheid vom 3. resp. 11. Juni 2024 trat der Gemeinderat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein.
2. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2024 (Postaufgabe: 24.6.2024) gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 gelangte die X AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Kantonale Schätzungskommission. Es wird verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde. Dazu wird vor allem festgehalten, dass gemäss Zivilprozessordnung und Praxis für den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Freitag falle, wegen des Wochenendes, Fristenstillstand eintrete. Hier wäre der letzte Tag für die Einreichung der Einsprache der 24. Mai 2024 gewesen. Die Folgetage 25. und 26. Mai 2024 seien auf ein Wochenende gefallen, daher sei die Frist stillgestanden. Die Eingabe sei am letzten Tag der Frist, am 27. Mai 2024, auf der Gemeinde angekommen. Es wird um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 hielt die Einwohnergemeinde Y an den bisherigen Ausführungen bzw. am angefochtenen Entscheid fest.
Dazu ist von der Beschwerdeführerin bei der Schätzungskommission keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Die Schätzungskommission ist sachlich zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) resp. § 15 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) legt der Gemeinderat den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen und den beitragspflich-tigen Grundeigentümern, soweit sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, zusammen mit dem voraussichtlichen Betreffnis mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen (vgl. auch § 111 Abs. 2 Satz 2 PBG). Nach § 111 Abs. 3 Satz 1 PBG bzw. § 16 GBV kann gegen den Beitragsplan während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Gegebenenfalls kann gegen 3 den Gemeinderatsentscheid bei der Schätzungskommission Beschwerde erhoben werden (vgl. § 111 Abs. 3 PBG Satz 2).
3.1 Im vorliegenden Fall erfolgte die öffentliche Planauflage vom … April 2024 bis … Mai 2024 und diese wurde mit Einschreiben vom 19. April 2024 (Zustelldatum: 22. April 2024) der Beschwerdeführerin mitgeteilt (Vorakten). Die Einsprache wurde unstrittig am 27. Mai 2024 persönlich auf der Gemeinde abgegeben. Dass der Gemeinderat auf die Einsprache nicht eintrat, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden war, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach unbegründet. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin vor dem Nichteintretensentscheid an sich nicht angehört hat, weshalb die Einsprache nicht fristgerecht eingereicht wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt infolge der hier umfassenden Prüfungsbefugnis der Schätzungskommission.
3.2 Was die Beschwerdeführerin einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere verfängt der Verweis auf Art. 145 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) nicht: Danach stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still: a.) Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b.) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c.) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 1). Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: a.) Das Schlichtungsverfahren; b.) das summarische Verfahren (Abs. 2). Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen (Abs. 3). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Abs. 4). Art. 145 ZPO kann hier nach dem Gesagten keine Anwendung finden (vgl. JURIJ BENN, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Art. 145 N 2 ff.): Im Jahr 2024 war Ostern am 31. März 2024 und damit entscheidend vor der Auflagefrist vom … April 2024 bis … Mai 2024. Dass am 9. Mai 2024 Auffahrt und am 20. Mai 2024 Pfingstmontag war, ändert auch nichts, da diese beiden Feiertage nach dem Dargelegten keinen Fristenstillstand auslösen können. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der abgelaufenen Einsprachefrist geltend gemacht (vgl. § 10bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt vielmehr selbst an, die Einsprache am 27. Mai 2024 bei der Gemeinde eingereicht zu haben; dies ist nach dem Dargelegten verspätet. Dass nach der Ansicht der Beschwerdeführerin für den Fall, dass der letzte Tag der Frist, wie hier, auf einen Freitag falle, aufgrund des Wochenendes Fristenstillstand eintrete, trifft nach dem Ausgeführten auch nicht zu. Im Übrigen sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anhand der Vorakten vom umstrittenen Teilausbau … mitprofitiert und daher als beitragspflichtig anzusehen ist. Die Beschwerde ist nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.
****************
4
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion
Der Präsident: Der Aktuar:
M. Frey W. Hatzinger
Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Einwohnergemeinde Y (eingeschrieben)
Expediert am: