BKAUS.2020.5
Ausstandsgesuch
28. Mai 2020Deutsch5 min
die Fachperson als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang wurden B.___ folgende
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 28. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Gesuchstellerin
gegen
A.___,
Gesuchsgegner
betreffend Ausstandsgesuch
Die Beschwerdekammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 13. März 2020 wurde festgestellt, dass B.___ in Schuldunfähigkeit folgende
Straftatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat: Einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfache einfache
Körperverletzung, versuchte Nötigung, unrechtmässige Aneignung, Diebstahl,
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alles am 8. Juli 2018)
sowie Sachbeschädigung (am 11. Juli 2018). Für B.___ wurde eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, welche so lange zu dauern hat, wie es
die Fachperson als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang wurden B.___ folgende
Weisungen erteilt (Ziff. 2 des Urteils):
a) «B.___ hat die bereits installierte
Depotmedikation (Abilify) weiterzuführen.
b) B.___ hat sich einer Psychotherapie
durch eine forensisch-psychiatrische Fachperson zu unterziehen.
c) B.___ hat an einer
Psychoedukationsgruppe (‘Psychosegruppe’) teilzunehmen.
d) B.___ hat bei ihren Eltern, C.___ und D.___,
[…], […], Wohnsitz zu nehmen und so lange dort zu wohnen, wie dies die
forensisch-psychiatrische Fachperson als notwendig erachtet.
e) B.___ hat sich einer aufsuchenden
Betreuung durch eine Fachperson der Psychiatriespitex zu unterziehen.»
Das Urteil des Amtsgerichts stützte sich
unter anderem auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen
Dr. med. A.___ sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.
2. Für B.___ wurde in Ziff. 5 des
Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 Sicherheitshaft
angeordnet, bis das Setting der gemäss Ziff. 2 angeordneten ambulanten
Massnahme installiert ist, längstens für die Dauer von 2 Monaten. Mit Beschluss
vom 19. März 2020 schrieb die Beschwerdekammer des Obergerichts eine noch vor
dem Urteil des Amtsgerichts erhobene Haftbeschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit ab. Sie wies aber darauf hin, dass die Sicherheitshaft
gemäss Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen strafprozessual als
Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu
verstehen sei. Am 26. März 2020 erläuterte das Amtsgericht Olten-Gösgen in
Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen Ziff. 5 seines Urteils
vom 13. März 2020 in diesem Sinne: Der Wiederholungsgefahr, welche bisher in
sämtlichen Haftentscheiden bejaht worden sei, könne – so das Amtsgericht – mit
den im Zusammenhang mit der angeordneten ambulanten Massnahme in Ziff. 2 des
Urteils erteilten Weisungen begegnet werden, was jedoch die Installation des
entsprechenden Settings der angeordneten ambulanten Massnahme voraussetze,
wofür sich eine stationäre Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB für die
Dauer von längstens zwei Monaten rechtfertige.
3. Mit Verfügung vom 22. April 2020
ordnete der Vizepräsident der Strafkammer des Obergerichts die Fortsetzung der
Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens an.
4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 stellte
der Oberstaatsanwalt der Verfahrensleitung der Strafkammer den Antrag, Dr. med.
A.___ sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand
zu versetzen.
5. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020
überwies der Vizepräsident der Strafkammer das Ausstandsgesuch zur Behandlung
an die Beschwerdekammer.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeinstanz ist nach Art.
59.
Abs. 1 lit. b StPO zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die
Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden sowie der
erstinstanzlichen Gerichte zuständig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist bei Sachverständigen analog nach den Bestimmungen für diejenige Behörde
vorzugehen, welche den Sachverständigen eingesetzt hat bzw. welche die
Verfahrensherrschaft hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom
2.
Dezember 2011 E. 1.1). Die Verfahrensherrschaft liegt vorliegend nach
wie vor beim Amtsgericht Olten-Gösgen, mithin dem erstinstanzlichen Gericht.
Daran ändert nichts, dass bereits jetzt eine punktuelle Zuständigkeit der Verfahrensleitung
der Strafkammer zur Anordnung von Sicherheitshaft besteht. Entsprechend ist die
Beschwerdekammer zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den
Sachverständigen Dr. med. A.___ im vorliegenden Verfahrensstadium im Prinzip
nach wie vor zuständig. Anders wird es sich verhalten, wenn die
Verfahrensherrschaft auf die Strafkammer übergegangen sein wird. Dannzumal wird
das Ausstandsgesuch durch die Strafkammer selbst zu beurteilen sein (Art. 59
Abs. 1 lit. c StPO analog).
2.
Wird der Ausstandsgrund im
gerichtlichen Verfahren erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor
Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen
nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im
gerichtlichen Verfahren jedoch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid
rügen (Markus Boog in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 58 N 6). Mit anderen
Worten stellt sich in diesem Prozessstadium nicht mehr die (formelle) Frage der
weiteren Teilnahme des Sachverständigen am Verfahren, sondern die (materielle)
Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des Endentscheids. Entsprechend besteht
kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den
Sachverständigen Dr. med. A.___ durch die Beschwerdekammer. Eine Verletzung der
Ausstandspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist nunmehr Gegenstand der
Berufung. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Teilnahme von Dr. med. A.___
als Sachverständiger am Berufungsverfahren vor der Strafkammer. Diesbezüglich
wäre nach Rechtshängigkeit der Berufung der Ausstand von Dr. med. A.___ im
Berufungsverfahren zu beantragen.
3.
Nach dem Gesagten sind die
Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung des Ausstandsgesuchs durch die
Beschwerdekammer nicht erfüllt. Auf das Gesuch des Oberstaatsanwalts, Dr. med. A.___
sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand zu
versetzen, ist nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des
Verfahrens zulasten des Kantons Solothurn (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch des
Oberstaatsanwaltes gegen den Sachverständigen Dr. med. A.___ wird nicht
eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des
Kantons Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Bachmann