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Entscheid

BKAUS.2020.5

Ausstandsgesuch

28. Mai 2020Deutsch5 min

die Fachperson als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang wurden B.___ folgende

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 28. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Gesuchstellerin

gegen

A.___,

Gesuchsgegner

betreffend Ausstandsgesuch

Die Beschwerdekammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 13. März 2020 wurde festgestellt, dass B.___ in Schuldunfähigkeit folgende

Straftatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat: Einfache

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfache einfache

Körperverletzung, versuchte Nötigung, unrechtmässige Aneignung, Diebstahl,

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alles am 8. Juli 2018)

sowie Sachbeschädigung (am 11. Juli 2018). Für B.___ wurde eine ambulante

Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, welche so lange zu dauern hat, wie es

die Fachperson als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang wurden B.___ folgende

Weisungen erteilt (Ziff. 2 des Urteils):

a) «B.___ hat die bereits installierte

Depotmedikation (Abilify) weiterzuführen.

b) B.___ hat sich einer Psychotherapie

durch eine forensisch-psychiatrische Fachperson zu unterziehen.

c) B.___ hat an einer

Psychoedukationsgruppe (‘Psychosegruppe’) teilzunehmen.

d) B.___ hat bei ihren Eltern, C.___ und D.___,

[…], […], Wohnsitz zu nehmen und so lange dort zu wohnen, wie dies die

forensisch-psychiatrische Fachperson als notwendig erachtet.

e) B.___ hat sich einer aufsuchenden

Betreuung durch eine Fachperson der Psychiatriespitex zu unterziehen.»

Das Urteil des Amtsgerichts stützte sich

unter anderem auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen

Dr. med. A.___ sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.

2. Für B.___ wurde in Ziff. 5 des

Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 Sicherheitshaft

angeordnet, bis das Setting der gemäss Ziff. 2 angeordneten ambulanten

Massnahme installiert ist, längstens für die Dauer von 2 Monaten. Mit Beschluss

vom 19. März 2020 schrieb die Beschwerdekammer des Obergerichts eine noch vor

dem Urteil des Amtsgerichts erhobene Haftbeschwerde zufolge

Gegenstandslosigkeit ab. Sie wies aber darauf hin, dass die Sicherheitshaft

gemäss Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen strafprozessual als

Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu

verstehen sei. Am 26. März 2020 erläuterte das Amtsgericht Olten-Gösgen in

Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen Ziff. 5 seines Urteils

vom 13. März 2020 in diesem Sinne: Der Wiederholungsgefahr, welche bisher in

sämtlichen Haftentscheiden bejaht worden sei, könne – so das Amtsgericht – mit

den im Zusammenhang mit der angeordneten ambulanten Massnahme in Ziff. 2 des

Urteils erteilten Weisungen begegnet werden, was jedoch die Installation des

entsprechenden Settings der angeordneten ambulanten Massnahme voraussetze,

wofür sich eine stationäre Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB für die

Dauer von längstens zwei Monaten rechtfertige.

3. Mit Verfügung vom 22. April 2020

ordnete der Vizepräsident der Strafkammer des Obergerichts die Fortsetzung der

Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens an.

4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 stellte

der Oberstaatsanwalt der Verfahrensleitung der Strafkammer den Antrag, Dr. med.

A.___ sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand

zu versetzen.

5. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020

überwies der Vizepräsident der Strafkammer das Ausstandsgesuch zur Behandlung

an die Beschwerdekammer.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeinstanz ist nach Art.

59.

Abs. 1 lit. b StPO zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die

Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden sowie der

erstinstanzlichen Gerichte zuständig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist bei Sachverständigen analog nach den Bestimmungen für diejenige Behörde

vorzugehen, welche den Sachverständigen eingesetzt hat bzw. welche die

Verfahrensherrschaft hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom

2.

Dezember 2011 E. 1.1). Die Verfahrensherrschaft liegt vorliegend nach

wie vor beim Amtsgericht Olten-Gösgen, mithin dem erstinstanzlichen Gericht.

Daran ändert nichts, dass bereits jetzt eine punktuelle Zuständigkeit der Verfahrensleitung

der Strafkammer zur Anordnung von Sicherheitshaft besteht. Entsprechend ist die

Beschwerdekammer zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den

Sachverständigen Dr. med. A.___ im vorliegenden Verfahrensstadium im Prinzip

nach wie vor zuständig. Anders wird es sich verhalten, wenn die

Verfahrensherrschaft auf die Strafkammer übergegangen sein wird. Dannzumal wird

das Ausstandsgesuch durch die Strafkammer selbst zu beurteilen sein (Art. 59

Abs. 1 lit. c StPO analog).

2.

Wird der Ausstandsgrund im

gerichtlichen Verfahren erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor

Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen

nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im

gerichtlichen Verfahren jedoch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid

rügen (Markus Boog in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 58 N 6). Mit anderen

Worten stellt sich in diesem Prozessstadium nicht mehr die (formelle) Frage der

weiteren Teilnahme des Sachverständigen am Verfahren, sondern die (materielle)

Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des Endentscheids. Entsprechend besteht

kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den

Sachverständigen Dr. med. A.___ durch die Beschwerdekammer. Eine Verletzung der

Ausstandspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist nunmehr Gegenstand der

Berufung. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Teilnahme von Dr. med. A.___

als Sachverständiger am Berufungsverfahren vor der Strafkammer. Diesbezüglich

wäre nach Rechtshängigkeit der Berufung der Ausstand von Dr. med. A.___ im

Berufungsverfahren zu beantragen.

3.

Nach dem Gesagten sind die

Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung des Ausstandsgesuchs durch die

Beschwerdekammer nicht erfüllt. Auf das Gesuch des Oberstaatsanwalts, Dr. med. A.___

sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand zu

versetzen, ist nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des

Verfahrens zulasten des Kantons Solothurn (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsgesuch des

Oberstaatsanwaltes gegen den Sachverständigen Dr. med. A.___ wird nicht

eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des

Kantons Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Bachmann