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Entscheid

BKBES.2005.27

Parteirechte

26. Oktober 2005Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Jugendanwältin eröffnete gegen F. und S. ein Verfahren

wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung. Rechtsanwalt A. teilte der

Jugendanwaltschaft mit, dass er das Opfer vertrete. Er konstituiere sich als

Privatkläger und werde Parteirechte ausüben. Was die privatrechtlichen

Ansprüche anbelange, verweise er auf § 150 der Strafprozessordnung (StPO, BGS

321.1) und ersuche um behördliche Vermittlung. Vorerst ersuche er darum, ihm

die Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Jugendanwaltschaft wies die

Anträge auf Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt und auf Gewährung von

Akteneinsicht ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. Beschwerde, unter anderem mit

den Anträgen, dem Beschwerdeführer seien die Parteirechte des Privatklägers im

Strafverfahren zuzugestehen und es sei Akteneinsicht zu gewähren. Die

Beschwerdekammer heisst die Beschwerde in Bezug auf die Akteneinsicht gut.

Erwägungen

Betrachtet man die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und

BGE 122 IV 79 in einem Gesamtzusammenhang, ist Folgendes festzustellen:

Das Opfer kann im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche

einen richterlichen Entscheid verlangen.

Dem Opfer stehen nach der StPO Rechtsmittel gegen

Keine-Folge- und Einstellungsverfügungen zu.

Wenn es das Strafverfahren nicht erheblich erschwert oder

verzögert, sollen die Behörden danach trachten, dass über privatrechtliche

Ansprüche ein Vergleich geschlossen wird.

Nach § 30 Abs. 2 StPO können u.a. Dritte, die nicht

Prozessparteien oder deren Anwälte sind, nur Einsicht in die Akten und Auskunft

über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse

nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten

oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderläuft, wobei eine abweichende

Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die Strafprozessordnung schliesst das

Akteneinsichtsrecht für das Opfer im jugendgerichtlichen Verfahren nicht aus.

Gemäss § 153 StPO kann das Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Jugendlichen

(Beschuldigten) und gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschränkt

werden, wenn und soweit zu befürchten ist, dass die Einsicht in die Akten für

sie von erheblichem Nachteil wäre. Aus dieser Bestimmung kann zwar geschlossen

werden, dass, wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, das

Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden kann,

hingegen ergibt sich daraus kein genereller Ausschluss des

Akteneinsichtsrechtes. Vielmehr ist festzustellen, dass die Opferrechte, wie

sie oben unter den Ziff. 1–3 dargelegt wurden, das (grundsätzliche)

Akteneinsichtsrecht zu gegebener Zeit geradezu offensichtlich machen. Abgesehen

davon, dass dem Opfer oder zumindest dem Opfervertreter ein berechtigtes Interesse

zu attestieren wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 159 Abs. 1

StPO), ist weder einzusehen, wie ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens abgefasst, noch wie im Sinne

von § 150 StPO ein Vergleich über die privatrechtlichen Ansprüche angestrebt

werden könnte. Letztlich wird das Akteneinsichtsrecht gemäss § 30 Abs. 2 StPO

wohl auch im Hinblick auf die zivilprozessuale Geltendmachung von

Opferansprüchen nicht verweigert werden können. Auf den vorliegenden Fall

bezogen ist deshalb festzustellen, dass dem Opfer, bzw. dem Opfervertreter, zur

Zeit unter dem Gesichtspunkt von § 150 StPO das Akteneinsichtsrecht

zusteht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Darüber hinaus bestehen aber

keine gesetzlichen Grundlagen, ihm weitergehende Parteirechte zuzugestehen. So

besteht neben dem Ausschluss der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche

auch kein Anspruch darauf, im Strafpunkt Anträge stellen zu können. Damit

entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Opfer ist

diesbezüglich auf den in Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5)

vorgezeigten Weg zu verweisen.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 26. Oktober 2005

(BKBES.2005.27)