BKBES.2005.27
Parteirechte
26. Oktober 2005Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 14
§§ 30 Abs. 2, 150 und 153 StPO. Im
jugendgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich von einem Akteneinsichtsrecht
des Opfers bzw. seines anwaltlichen Vertreters auszugehen. Wenn gewisse
Interessenlagen gegeben sind, kann das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem
Opfer eingeschränkt werden.
Sachverhalt
Die Jugendanwältin eröffnete gegen F. und S. ein Verfahren
wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung. Rechtsanwalt A. teilte der
Jugendanwaltschaft mit, dass er das Opfer vertrete. Er konstituiere sich als
Privatkläger und werde Parteirechte ausüben. Was die privatrechtlichen
Ansprüche anbelange, verweise er auf § 150 der Strafprozessordnung (StPO, BGS
321.1) und ersuche um behördliche Vermittlung. Vorerst ersuche er darum, ihm
die Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Jugendanwaltschaft wies die
Anträge auf Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt und auf Gewährung von
Akteneinsicht ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. Beschwerde, unter anderem mit
den Anträgen, dem Beschwerdeführer seien die Parteirechte des Privatklägers im
Strafverfahren zuzugestehen und es sei Akteneinsicht zu gewähren. Die
Beschwerdekammer heisst die Beschwerde in Bezug auf die Akteneinsicht gut.
Erwägungen
Betrachtet man die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und
BGE 122 IV 79 in einem Gesamtzusammenhang, ist Folgendes festzustellen:
Das Opfer kann im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche
einen richterlichen Entscheid verlangen.
Dem Opfer stehen nach der StPO Rechtsmittel gegen
Keine-Folge- und Einstellungsverfügungen zu.
Wenn es das Strafverfahren nicht erheblich erschwert oder
verzögert, sollen die Behörden danach trachten, dass über privatrechtliche
Ansprüche ein Vergleich geschlossen wird.
Nach § 30 Abs. 2 StPO können u.a. Dritte, die nicht
Prozessparteien oder deren Anwälte sind, nur Einsicht in die Akten und Auskunft
über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse
nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten
oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderläuft, wobei eine abweichende
Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die Strafprozessordnung schliesst das
Akteneinsichtsrecht für das Opfer im jugendgerichtlichen Verfahren nicht aus.
Gemäss § 153 StPO kann das Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Jugendlichen
(Beschuldigten) und gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschränkt
werden, wenn und soweit zu befürchten ist, dass die Einsicht in die Akten für
sie von erheblichem Nachteil wäre. Aus dieser Bestimmung kann zwar geschlossen
werden, dass, wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, das
Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden kann,
hingegen ergibt sich daraus kein genereller Ausschluss des
Akteneinsichtsrechtes. Vielmehr ist festzustellen, dass die Opferrechte, wie
sie oben unter den Ziff. 1–3 dargelegt wurden, das (grundsätzliche)
Akteneinsichtsrecht zu gegebener Zeit geradezu offensichtlich machen. Abgesehen
davon, dass dem Opfer oder zumindest dem Opfervertreter ein berechtigtes Interesse
zu attestieren wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 159 Abs. 1
StPO), ist weder einzusehen, wie ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens abgefasst, noch wie im Sinne
von § 150 StPO ein Vergleich über die privatrechtlichen Ansprüche angestrebt
werden könnte. Letztlich wird das Akteneinsichtsrecht gemäss § 30 Abs. 2 StPO
wohl auch im Hinblick auf die zivilprozessuale Geltendmachung von
Opferansprüchen nicht verweigert werden können. Auf den vorliegenden Fall
bezogen ist deshalb festzustellen, dass dem Opfer, bzw. dem Opfervertreter, zur
Zeit unter dem Gesichtspunkt von § 150 StPO das Akteneinsichtsrecht
zusteht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Darüber hinaus bestehen aber
keine gesetzlichen Grundlagen, ihm weitergehende Parteirechte zuzugestehen. So
besteht neben dem Ausschluss der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche
auch kein Anspruch darauf, im Strafpunkt Anträge stellen zu können. Damit
entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Opfer ist
diesbezüglich auf den in Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5)
vorgezeigten Weg zu verweisen.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 26. Oktober 2005
(BKBES.2005.27)