BKBES.2006.11
amtliche Verteidigung
5. Mai 2006Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 12
§ 9 Abs. 1 lit. b StPO. Ein Fall, in welchem dem
Beschuldigten wegen Untersuchungshaft ein amtlicher Verteidiger beigegeben
wurde, mutiert mit der Beendigung der Untersuchungshaft nicht ohne weiteres zum
leichten Fall, welcher die amtliche Verteidigung als unnötig erscheinen lässt.
Sachverhalt
Am 8. Dezember 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen
den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz etc. Gleichentags erliess der
zuständige Staatsanwalt einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Am 10.
Dezember 2005 genehmigte das Haftgericht die Untersuchungshaft für vorläufig
einen Monat, d.h. bis am 7. Januar 2006. Die Staatsanwaltschaft setzte
Rechtsanwalt X. am 16. Dezember 2005 als amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten ein. Am 28. Dezember 2005 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft
entlassen. Die Staatsanwaltschaft hob die amtliche Verteidigung am 3. Januar
2006 per sofort auf und entband den amtlichen Verteidiger von seiner Pflicht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Grund der amtlichen Verteidigung nach
der Haftentlassung des Beschuldigten weggefallen sei. Andere Gründe zur
Einsetzung eines amtlichen Verteidigers seien nicht gegeben, zumal es sich um
eine recht einfache Sache handle, die voraussichtlich im
Strafverfügungsverfahren beurteilt werde. Gegen diese Verfügung erhob
Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer. Diese wird gutgeheissen.
Erwägungen
1.
Die solothurnische Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1)
kennt nicht die unentgeltliche, sondern die amtliche Verteidigung. Ob diese
unentgeltlich ist, ist gemäss den §§ 10 und 35 StPO beim Abschluss des
Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 9 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten, der
nicht selbst einen zur Parteivertretung berechtigten Rechtsanwalt als privaten
Verteidiger bestimmt hat, ein amtlicher Verteidiger zu bestellen,
wenn der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt die Anklage
vor Gericht vertritt;
wenn er sich seit mehr als zehn Tagen in Untersuchungshaft
befindet und diese aufrechterhalten wird;
wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine
freiheitsentziehende Massnahme im Sinne der Artikel 42–45 oder 100bis des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu erwarten ist;
wenn der Beschuldigte sich wegen eines geistigen oder
körperlichen Gebrechens nicht genügend verteidigen kann;
in anderen Fällen, wenn besondere Umstände, wie die
Bedeutung des Falles oder die Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse, es rechtfertigen und der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich
selbst hinreichend zu verteidigen.
Als vorauszusehen war, dass der Beschuldigte länger als zehn
Tage in Untersuchungshaft bleiben würde, ordnete die Staatsanwaltschaft am 16.
Dezember 2005, gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b StPO, zu Recht die amtliche
Verteidigung zugunsten des Beschwerdeführers an und bestellte ihm mit
Rechtsanwalt X. einen amtlichen Verteidiger. Bis zu seiner Entlassung am 28.
Dezember 2005 verbrachte der Beschwerdeführer 20 Tage in Haft. Es stellt sich
nun die Frage, ob die amtliche Verteidigung nach der Haftentlassung aufgehoben
werden konnte.
2.
Die Strafprozessordnung schliesst die Entlassung eines
amtlichen Verteidigers unter den dargestellten Umständen weder aus noch sieht
sie sie vor. Es ist deshalb beides denkbar, weshalb auf die Umstände des
Einzelfalles abzustellen ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist Folgendes
festzustellen: Der Staatsanwalt macht geltend, er beabsichtige, die Strafsache
mit einer Strafverfügung und mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe
zu erledigen. Unter diesen Umständen ist, wenn die Strafverfügung akzeptiert
wird, auch nicht mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen für die amtliche
Verteidigung zu rechnen. Anderseits steht die ausgestandene Untersuchungshaft
im Raum. Stellt sich heraus, dass diese nicht gerechtfertigt war oder dass der
Beschuldigte länger in Haft war, als die zu verhängende Strafe sein wird,
stellt sich die Entschädigungsfrage, die erfahrungsgemäss durchaus mit
schwierigen rechtlichen Erwägungen behaftet ist. Für den Beschuldigten kann
sich vor dem Hintergrund der ausgestandenen Haft auch die Frage stellen, ob er
die Strafverfügung akzeptieren will. Es kann deshalb mit Fug davon ausgegangen
werden, dass eine Strafsache, in der eine längere Haftstrafe ausgestanden
wurde, durch neue Erkenntnisse (die notabene auch die Haft in Frage stellen
können) nicht zu einem leichten Fall mutiert, in welchem die zuvor notwendige
amtliche Verteidigung aufgehoben werden kann. Das Recht auf eine Verteidigung,
das gerade mit der Haft verbunden war, würde hier zu kurz greifen.
Den vorstehenden Überlegungen steht nicht entgegen, dass
gemäss § 9 Abs. 2 StPO die zweite Instanz nach Eingang der
Rechtsmittelerklärung nach freiem Ermessen prüfen kann, ob die amtliche
Verteidigung aufrechtzuerhalten sei. Aus der angeführten Regelung könnte
übrigens interpretiert werden, dass jener Instanz, welche die amtliche
Verteidigung angeordnet hat, die Kompetenz nicht zusteht, diese unter den
Umständen des vorliegenden Falles auch wieder zu entziehen. Es soll hier
allerdings darauf verzichtet werden, dies derart absolut festzustellen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es im vorliegenden
Fall als angebracht erscheint, die amtliche Verteidigung so lange nicht
aufzuheben, bis sie sich als offensichtlich nicht mehr nötig erweist. Das ist
aus den dargelegten Gründen zur Zeit noch nicht der Fall, weshalb die
Beschwerde gutzuheissen ist.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2006
(BKBES.2006.11)