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Entscheid

BKBES.2006.11

amtliche Verteidigung

5. Mai 2006Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 8. Dezember 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen

den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz etc. Gleichentags erliess der

zuständige Staatsanwalt einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Am 10.

Dezember 2005 genehmigte das Haftgericht die Untersuchungshaft für vorläufig

einen Monat, d.h. bis am 7. Januar 2006. Die Staatsanwaltschaft setzte

Rechtsanwalt X. am 16. Dezember 2005 als amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten ein. Am 28. Dezember 2005 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft

entlassen. Die Staatsanwaltschaft hob die amtliche Verteidigung am 3. Januar

2006 per sofort auf und entband den amtlichen Verteidiger von seiner Pflicht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Grund der amtlichen Verteidigung nach

der Haftentlassung des Beschuldigten weggefallen sei. Andere Gründe zur

Einsetzung eines amtlichen Verteidigers seien nicht gegeben, zumal es sich um

eine recht einfache Sache handle, die voraussichtlich im

Strafverfügungsverfahren beurteilt werde. Gegen diese Verfügung erhob

Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer. Diese wird gutgeheissen.

Erwägungen

1.

Die solothurnische Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1)

kennt nicht die unentgeltliche, sondern die amtliche Verteidigung. Ob diese

unentgeltlich ist, ist gemäss den §§ 10 und 35 StPO beim Abschluss des

Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 9 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten, der

nicht selbst einen zur Parteivertretung berechtigten Rechtsanwalt als privaten

Verteidiger bestimmt hat, ein amtlicher Verteidiger zu bestellen,

wenn der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt die Anklage

vor Gericht vertritt;

wenn er sich seit mehr als zehn Tagen in Untersuchungshaft

befindet und diese aufrechterhalten wird;

wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine

freiheitsentziehende Massnahme im Sinne der Artikel 42–45 oder 100bis des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu erwarten ist;

wenn der Beschuldigte sich wegen eines geistigen oder

körperlichen Gebrechens nicht genügend verteidigen kann;

in anderen Fällen, wenn besondere Umstände, wie die

Bedeutung des Falles oder die Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse, es rechtfertigen und der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich

selbst hinreichend zu verteidigen.

Als vorauszusehen war, dass der Beschuldigte länger als zehn

Tage in Untersuchungshaft bleiben würde, ordnete die Staatsanwaltschaft am 16.

Dezember 2005, gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b StPO, zu Recht die amtliche

Verteidigung zugunsten des Beschwerdeführers an und bestellte ihm mit

Rechtsanwalt X. einen amtlichen Verteidiger. Bis zu seiner Entlassung am 28.

Dezember 2005 verbrachte der Be­schwerdeführer 20 Tage in Haft. Es stellt sich

nun die Frage, ob die amtliche Verteidigung nach der Haftentlassung aufgehoben

werden konnte.

2.

Die Strafprozessordnung schliesst die Entlassung eines

amtlichen Verteidigers unter den dargestellten Umständen weder aus noch sieht

sie sie vor. Es ist deshalb beides denkbar, weshalb auf die Umstände des

Einzelfalles abzustellen ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist Folgendes

festzustellen: Der Staatsanwalt macht geltend, er beabsichtige, die Strafsache

mit einer Strafverfügung und mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe

zu erledigen. Unter diesen Umständen ist, wenn die Strafverfügung akzeptiert

wird, auch nicht mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen für die amtliche

Verteidigung zu rechnen. Anderseits steht die ausgestandene Untersuchungshaft

im Raum. Stellt sich heraus, dass diese nicht gerechtfertigt war oder dass der

Beschuldigte länger in Haft war, als die zu verhängende Strafe sein wird,

stellt sich die Entschädigungsfrage, die erfahrungsgemäss durchaus mit

schwierigen rechtlichen Erwägungen behaftet ist. Für den Beschuldigten kann

sich vor dem Hintergrund der ausgestandenen Haft auch die Frage stellen, ob er

die Strafverfügung akzeptieren will. Es kann deshalb mit Fug davon ausgegangen

werden, dass eine Strafsache, in der eine längere Haftstrafe ausgestanden

wurde, durch neue Erkenntnisse (die notabene auch die Haft in Frage stellen

können) nicht zu einem leichten Fall mutiert, in welchem die zuvor notwendige

amtliche Verteidigung aufgehoben werden kann. Das Recht auf eine Verteidigung,

das gerade mit der Haft verbunden war, würde hier zu kurz greifen.

Den vorstehenden Überlegungen steht nicht entgegen, dass

gemäss § 9 Abs. 2 StPO die zweite Instanz nach Eingang der

Rechtsmittelerklärung nach freiem Ermessen prüfen kann, ob die amtliche

Verteidigung aufrechtzuerhalten sei. Aus der angeführten Regelung könnte

übrigens interpretiert werden, dass jener Instanz, welche die amtliche

Verteidigung angeordnet hat, die Kompetenz nicht zusteht, diese unter den

Umständen des vorliegenden Falles auch wieder zu entziehen. Es soll hier

allerdings darauf verzichtet werden, dies derart absolut festzustellen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es im vorliegenden

Fall als angebracht erscheint, die amtliche Verteidigung so lange nicht

aufzuheben, bis sie sich als offensichtlich nicht mehr nötig erweist. Das ist

aus den dargelegten Gründen zur Zeit noch nicht der Fall, weshalb die

Beschwerde gutzuheissen ist.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2006

(BKBES.2006.11)