BKBES.2006.37
Zulässigkeit der Beschwerde und Legitimation
12. Mai 2006Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 13
§§ 105 Abs. 5, 204, 205 StPO. Differenzierung
zwischen der Zulässigkeit einer Beschwerde und der unmittelbaren Beschwernis
als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit vom
Amtsgerichtspräsidenten abgewiesenen Beweisanträgen.
Sachverhalt
Im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten stellte
Rechtsanwalt X. diverse Beweisanträge. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, die
Befragung der von den Parteien beantragten Zeugen sei abgewiesen. Gegen diese
Verfügung erhob Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer und
beantragte, die bei der Vorinstanz abgewiesenen Zeugen seien zu bewilligen. Die
Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
3.
Gemäss § 204 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1)
kann gegen alle Anordnungen und Entscheide, unter anderem des
Amtsgerichtspräsidenten, Beschwerde erhoben werden, “soweit nicht ein anderes
Rechtsmittel gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausschliesst”.
Gegenüber der vor dem 1. August 2005 geltenden Fassung von § 204 Abs. 1 StPO
wurde die Zulässigkeit der Beschwerde von Entscheiden auf Anordnungen
ausgedehnt. Gemäss Botschaft zu § 204 StPO der Reform der Strafverfolgung
sollte die Beschwerde in Übereinstimmung mit Art. 461 VE CH-StPO (Vorentwurf zu
einer Schweizerischen Strafprozessordnung) zu einem Rechtsmittel werden, mit
dem generell die Verfahrenshandlungen wie auch die Entscheide der aufgeführten
Behörden, aber auch deren Säumnis, angefochten werden kann. Unverändert blieb
allerdings § 205 StPO, gemäss dem Beschwerde erheben kann, wer durch den
angefochtenen Entscheid oder die Säumnis unmittelbar beschwert ist. Aus § 204
Abs. 3 StPO könnte nun geschlossen werden, das Gesetz sehe eine unmittelbare
Beschwernis per se vor, wenn im Hauptverfahren der Gerichtspräsident einen
Beweisantrag abweist. Diese auf § 204 StPO beschränkte Betrachtungsweise würde
allerdings zu kurz greifen. Gemäss § 105 Abs. 5 StPO entscheidet der
Gerichtspräsident über die Beweisanträge und abgelehnte Anträge können in der
Hauptverhandlung wiederholt werden. Diese Regelung kann dann Sinn machen, wenn
erste oder überhaupt die Befragungen an der Hauptverhandlung zeigen, dass sich
die beantragten Beweise als nötig oder eben als unnötig erweisen. Die
Beweisanträge können unter diesen veränderten bzw. geklärten Voraussetzungen
dem Gerichtspräsidenten neu unterbreitet werden. Dieser Betrachtungsweise kann
entgegengehalten werden, dass dem betroffenen Antragsteller das Beschwerderecht
dann nicht mehr zur Verfügung steht (§ 204 Abs. 3 lit. b StPO) und er an die
zweite Instanz verwiesen wird. Betrachtet man die Sache aber anders, stellt
sich heraus, dass § 105 Abs. 5 StPO zum toten Buchstaben würde, wenn durch die
Abweisung eines Beweisantrages eine unmittelbare Beschwernis angenommen würde,
die zur Beschwerdeerhebung legitimiert: Der Gerichtspräsident wäre durch den
Entscheid der Beschwerdeinstanz gebunden und nicht mehr in der Lage, im Sinne
von § 105 Abs. 5 StPO zu agieren, was vom Gesetzgeber offensichtlich nicht
gewollt war und auch einen Nachteil für die Prozessbeteiligten darzustellen
vermag.
Eine unmittelbare Beschwernis wurde unter den altrechtlichen
Bestimmungen der Strafprozessordnung bei der Abweisung eines Beweisantrages nur
dann angenommen, wenn die Natur der beantragten Beweise deren unverzügliche
Abnahme erfordert, weil eine spätere Beweisabnahme ausgeschlossen wäre oder ein
bedeutend weniger aussagekräftiges resp. falsches Bild ergeben würde. Wenn dies
der Fall sei, würde der Beschwerdeführer auf Grund der Ablehnung seiner
Beweisanträge irreversibel benachteiligt. Es wurde geprüft, ob der angefochtene
Ablehnungsentscheid materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer
Weise zu beeinträchtigen drohe (Strafkammer in STBES.2004.59 und STBES.2004.13
mit Hinweis auf Andreas Donatsch/Niklaus Schmid: Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 402 N 22). Die angeführten Entscheide
betrafen zwar Verfügungen des Untersuchungsrichters. Mit Blick auf § 105 Abs. 5
StPO besteht aber keine Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, wenn
der Entscheid vom Gerichtspräsidenten im Hauptverfahren gefällt wird.
Der Entscheid über die Abnahme von Beweisen stellt einen
prozessleitenden Entscheid dar, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Diese
Entscheide sind abänderbar, das heisst, die Amtsstelle kann, solange sie mit
der Sache befasst ist, die Anordnung zurücknehmen oder abändern. Daraus ergibt
sich auch die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu
stellen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches
Strafprozessrecht, Basel 2005, § 45 N 18 und 21). Die Frage der Zulässigkeit
des Rechtsmittels der Beschwerde (a.a.O., § 100 N 5 ff.) unterscheidet sich von
jener der Legitimation gemäss § 205 StPO, welche die unmittelbare Beschwernis
betrifft. Diese wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist – aus den
dargelegten Gründen – auch nicht zu erkennen. Geht man davon aus, dass es
zusätzliche Kosten verursachen kann, wenn man den Entscheid über einen Beweisantrag
auf die Hauptverhandlung hinausschiebt, ist darin immer noch keine unmittelbare
Beschwernis für den – im vorliegenden Falle – Beschuldigten zu erkennen, weil
dann noch offensteht, ob es zu einem Schuld- oder zu einem Freispruch mit den
entsprechenden Kostenfolgen kommt. Überdies erscheint diese Betrachtungsweise
gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, weil damit zu rechnen ist, dass
die beantragten Zeugeneinvernahmen erhebliche Kosten verursachen werden. Umso
mehr erscheint das in § 105 Abs. 5 StPO vorgesehene Vorgehen sinnvoll.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 12. Mai 2006
(BKBES.2006.37)