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Entscheid

BKBES.2006.37

Zulässigkeit der Beschwerde und Legitimation

12. Mai 2006Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten stellte

Rechtsanwalt X. diverse Beweisanträge. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, die

Befragung der von den Parteien beantragten Zeugen sei abgewiesen. Gegen diese

Verfügung erhob Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer und

beantragte, die bei der Vorinstanz abgewiesenen Zeugen seien zu bewilligen. Die

Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

3.

Gemäss § 204 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1)

kann gegen alle Anordnungen und Entscheide, unter anderem des

Amtsgerichtspräsidenten, Beschwerde erhoben werden, “soweit nicht ein anderes

Rechtsmittel gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausschliesst”.

Gegenüber der vor dem 1. August 2005 geltenden Fassung von § 204 Abs. 1 StPO

wurde die Zulässigkeit der Beschwerde von Entscheiden auf Anordnungen

ausgedehnt. Gemäss Botschaft zu § 204 StPO der Reform der Strafverfolgung

sollte die Beschwerde in Übereinstimmung mit Art. 461 VE CH-StPO (Vorentwurf zu

einer Schweizerischen Strafprozessordnung) zu einem Rechtsmittel werden, mit

dem generell die Verfahrenshandlungen wie auch die Entscheide der aufgeführten

Behörden, aber auch deren Säumnis, angefochten werden kann. Unverändert blieb

allerdings § 205 StPO, gemäss dem Beschwerde erheben kann, wer durch den

angefochtenen Entscheid oder die Säumnis unmittelbar beschwert ist. Aus § 204

Abs. 3 StPO könnte nun geschlossen werden, das Gesetz sehe eine unmittelbare

Beschwernis per se vor, wenn im Hauptverfahren der Gerichtspräsident einen

Beweisantrag abweist. Diese auf § 204 StPO beschränkte Betrachtungsweise würde

allerdings zu kurz greifen. Gemäss § 105 Abs. 5 StPO entscheidet der

Gerichtspräsident über die Beweisanträge und abgelehnte Anträge können in der

Hauptverhandlung wiederholt werden. Diese Regelung kann dann Sinn machen, wenn

erste oder überhaupt die Befragungen an der Hauptverhandlung zeigen, dass sich

die beantragten Beweise als nötig oder eben als unnötig erweisen. Die

Beweisanträge können unter diesen veränderten bzw. geklärten Voraussetzungen

dem Gerichtspräsidenten neu unterbreitet werden. Dieser Betrachtungsweise kann

entgegengehalten werden, dass dem betroffenen Antragsteller das Beschwerderecht

dann nicht mehr zur Verfügung steht (§ 204 Abs. 3 lit. b StPO) und er an die

zweite Instanz verwiesen wird. Betrachtet man die Sache aber anders, stellt

sich heraus, dass § 105 Abs. 5 StPO zum toten Buchstaben würde, wenn durch die

Abweisung eines Beweisantrages eine unmittelbare Beschwernis angenommen würde,

die zur Beschwerdeerhebung legitimiert: Der Gerichtspräsident wäre durch den

Entscheid der Beschwerdeinstanz gebunden und nicht mehr in der Lage, im Sinne

von § 105 Abs. 5 StPO zu agieren, was vom Gesetzgeber offensichtlich nicht

gewollt war und auch einen Nachteil für die Prozessbeteiligten darzustellen

vermag.

Eine unmittelbare Beschwernis wurde unter den altrechtlichen

Bestimmungen der Strafprozessordnung bei der Abweisung eines Beweisantrages nur

dann angenommen, wenn die Natur der beantragten Beweise deren unverzügliche

Abnahme erfordert, weil eine spätere Beweisabnahme ausgeschlossen wäre oder ein

bedeutend weniger aussagekräftiges resp. falsches Bild ergeben würde. Wenn dies

der Fall sei, würde der Beschwerdeführer auf Grund der Ablehnung seiner

Beweisanträge irreversibel benachteiligt. Es wurde geprüft, ob der angefochtene

Ablehnungsentscheid materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer

Weise zu beeinträchtigen drohe (Strafkammer in STBES.2004.59 und STBES.2004.13

mit Hinweis auf Andreas Donatsch/Niklaus Schmid: Kommentar zur Strafprozessordnung

des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 402 N 22). Die angeführten Entscheide

betrafen zwar Verfügungen des Untersuchungsrichters. Mit Blick auf § 105 Abs. 5

StPO besteht aber keine Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, wenn

der Entscheid vom Gerichtspräsidenten im Hauptverfahren gefällt wird.

Der Entscheid über die Abnahme von Beweisen stellt einen

prozessleitenden Entscheid dar, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Diese

Entscheide sind abänderbar, das heisst, die Amtsstelle kann, solange sie mit

der Sache befasst ist, die Anordnung zurücknehmen oder abändern. Daraus ergibt

sich auch die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu

stellen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches

Strafprozessrecht, Basel 2005, § 45 N 18 und 21). Die Frage der Zulässigkeit

des Rechtsmittels der Beschwerde (a.a.O., § 100 N 5 ff.) unterscheidet sich von

jener der Legitimation gemäss § 205 StPO, welche die unmittelbare Beschwernis

betrifft. Diese wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist – aus den

dargelegten Gründen – auch nicht zu erkennen. Geht man davon aus, dass es

zusätzliche Kosten verursachen kann, wenn man den Entscheid über einen Beweisantrag

auf die Hauptverhandlung hinausschiebt, ist darin immer noch keine unmittelbare

Beschwernis für den – im vorliegenden Falle – Beschuldigten zu erkennen, weil

dann noch offensteht, ob es zu einem Schuld- oder zu einem Freispruch mit den

entsprechenden Kostenfolgen kommt. Überdies erscheint diese Betrachtungsweise

gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, weil damit zu rechnen ist, dass

die beantragten Zeugeneinvernahmen erhebliche Kosten verursachen werden. Umso

mehr erscheint das in § 105 Abs. 5 StPO vorgesehene Vorgehen sinnvoll.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 12. Mai 2006

(BKBES.2006.37)